Verfahren ohne Hüter - das rätselhaft wirkende Sterbehilfeverfahren vor dem Landgericht Magdeburg
04. Dezember 2008, 18:19
Uhr
Es gibt Strafverfahren, die versteht nur, wer sie nicht versteht. Das
Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg gegen einen früheren Chefarzt, dem
Totschlag an einem schwerbehinderten Menschen vorgeworfen wird (F.A.Z.
20.11.2008), erscheint mir so ein Fall zu sein: auf den ersten Blick wirkt
alles klar. Der Arzt hat bei dem Patienten, der sich selbst nicht mehr äußern
konnte, das Beatmungsgerät abgeschaltet. Der Patient ist gestorben. Die
Staatsanwaltschaft hat ermittelt und festgestellt: Der Arzt durfte nicht
eigenmächtig ein lebenserhaltendes Gerät abstellen, der Sterbeprozess habe noch
nicht eingesetzt, der Hirntod sei noch nicht diagnostiziert gewesen.
Vor zwanzig Jahren hätte diese Argumentation eine Debatte auslösen können.
Heute treibt sie eher zur Verzweiflung, denn Verfahren dieser Art sind
mittlerweile höchstrichterlich und von Amts- und Landgerichten, zivilrechtlich
und strafrechtlich, entschieden worden. Ausgehend vom so genannten Kemptener
Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1994 entschieden
hat, über zwei Entscheidungen des 12. Zivilsenats des BGH in den Jahren
2003 und 2005,
schien so etwas wie Rechtssicherheit eingekehrt: Sterbehilfe kann auch vor
Beginn des eigentlichen Sterbeprozesses geleistet werden; ohne Einwilligung
eines Patienten darf er nicht - auch nicht lebenserhaltend - behandelt werden;
die mutmaßliche Einwilligung wiederum kann das Unterlassen einer
lebenserhaltenden Behandlung rechtfertigen; wenn sich Arzt und Betreuer über
den mutmaßlichen Willen eines Patienten einig sind, muss in aller Regel das
Vormundschaftsgericht nicht eingeschaltet werden. Schon länger klar ist, dass
das Abschalten eines maschinellen Beatmungsgerätes durch einen Arzt
strafrechtlich nicht als Handeln qualifiziert wird, sondern als Unterlassen
(der Fortführung der Behandlung) - damit kommt es aber hauptsächlich darauf an,
ob es eine Pflicht zum Weiterbehandeln gegeben hat. Gegen diese
Rahmenbedingungen ärztlichen Handelns bei einwilligungsunfähigen Patienten kann
man mancherlei ethische Bedenken und strafrechtsdogmatische Zweifel vorbringen
- unter anderem deswegen gibt es eine kontroverse Diskussion über die
rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im
künftigen Recht. Wer allerdings als Staatsanwalt auf seine abweichende Ansicht
eine Anklage stützen will, sollte sich mit dem Grundgerüst der Rechtsprechung
in diesem Bereich zumindest eingehend, erkennbar auseinandersetzen und deutlich
herausarbeiten, warum er die Strafbarkeit eines Verhaltens anders beurteilt,
als die herrschende Rechtsprechung (zumal die Konsequenzen im
vorliegenden Fall erheblich sind: der Vorwurf hat einen bis dahin
unbescholtenen Arzt, seine Stellung gekostet). Aus den Medienberichten zum
Verfahren ist derlei nicht zu ersehen.
Also rufe ich die Staatsanwaltschaft in Magdeburg an: das ergibt
wenig. Weder auf die Frage, warum das Ermittlungsverfahren hier deutlich
länger als drei Jahre dauerte möchte die Pressesprecherin etwas sagen, noch
darauf, wie die Abweichung der Anklage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
zu erklären sei: "Wir sind nicht mehr zuständig, das Verfahren ist jetzt bei
Gericht anhängig." Der Pressesprecher des Gerichts ist auskunftsbereiter.
Immerhin weiss er, daß die Betreuerin des verstorbenen jungen Mannes eine
Betreuerin nach englischem Recht war. Aber was ändert das? Nach englischem
Recht ist zwar Beihilfe zum Suizid verboten, das Unterlassen lebenserhaltender
Behandlungsmaßnahmen ist aber weithin akzeptiert - es bedarf dafür nicht einmal
einer mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen. Im englischen Medizinrecht
regiert der "best interest"-Standard und was dem Wohl des
einwilligungsunfähigen Patienten entspricht, entscheidet vor allem der Arzt.
Der Gerichtspressesprecher weiß auch, daß die Eltern des Verstorbenen, die nach
Auffassung der Magdeburger Staatsanwaltschaft ebenfalls angeklagt werden sollten,
noch immer nicht entschieden haben, ob sie das Verfahren übernehmen oder nicht:
"Dabei liegen die Unterlagen da schon seit einem Jahr. So viel zu
Europa." Und wieviel zur deutschen Staatsanwaltschaft? Mehr als den
Anklagesatz, der keine der offenen Fragen beantwortet, kann er nicht mitteilen:
"Die Anklage kommt ja von der Staatsanwaltschaft, vielleicht fragen Sie
dort?" Dann noch der hilfreiche Hinweis auf die Verteidigung: Die habe seines Wissens einen sehr gründlichen Schriftsatz zum Anklagevorwurf
verfasst.... Auch Strafverteidiger Alexander Ignor kann mir aber,
nachvollziehbarer Weise, nicht erläutern, wieso der Ankläger trotz Vorliegens
mindestens einer mutmaßlichen Einwilligung des Betroffenen in den
Behandlungsabbruch, einer Einwilligung der gesetzlichen Betreuerin in das
Abschalten des Beatmungsgerätes und keiner Einwilligung in die Weiterbehandlung
von einem nicht gerechtfertigten Totschlag ausgeht. Er weiß immerhin, was die
Staatsanwaltschaft nicht in der Anklage und auch sonst nirgendwo bislang erörtert
hat: "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Kemptener Fall kommt in
der Akte nicht vor." Die Verhandlungen werden sich bis ins nächste Jahr
hineinziehen. Das Urteil wird dann vielleicht gerade gesprochen werden, wenn
der Bundestag ein Patientenverfügungs-Gesetz verabschiedet (welches auch immer). Das neue Gesetz soll
ja Rechtssicherheit schaffen. Die, dachte ich, hatten wir durch die Rechtsprechung auch schon (Rechtssicherheit heißt ja nicht, daß das sichere Recht auch gut ist, jetzt ist es allerdings noch nicht mal sicher.) Ob das gelingt, wird sich zeigen. Eine
Staatsanwaltschaft, die sich entschließt, bei Bedarf das Recht auch einmal
selbst zu setzen, wird sich durch ein neues Gesetz vielleicht auch nicht abschrecken lassen. Man muss die Gesetze schließlich interpretieren.
Ein update zum Verfahren auf der Seite der lokalen Volksstimme.