Zwischenfragen ohne Reichweitenbegrenzung
22. Januar 2009, 19:08
Uhr
Eine Bundestagsdebatte ist, behaupte ich hier als Freund
spontaner, dialogischer Auseinandersetzung einfach mal, so interessant, gut und
klug wie die dort gestellten Zwischenfragen, die gegebenen Zwischenantworten und
die Zwischenrufe es sind. Die 75 Minuten, in denen die deutschen Parlamentarier
(zehn) und Parlamentarierinnen (drei plus eine Vizepräsidentin), gestern, am Mittwoch, über Gesetzentwürfe zu Patientenverfügungen
debattierten, waren insoweit recht gelungen. Auch wenn einige Abgeordneten ihre
Redeminuten ganz ohne Unterbrechung abarbeiten mussten, gab es doch
gelegentlich recht erhellende Konfrontationen. Zum Beispiel zwischen dem
SPD-Abgeordneten Renè Röspel und dem FDP-Politiker Michael Kauch. Röspel
erläuterte am Beispiel der Patientenverfügung „wenn ich einmal dement bin,
möchte ich keine medizinische Behandlung mehr", warum eine scheinbar einfache
Regelung im Ergebnis nicht den Patientenwillen stärkt, sondern schwächt:
„weil der Arzt nämlich
nicht die Entscheidung treffen wird, wie eine Patientenverfügung, die nicht
hinreichend belegt ist, auszulegen ist. Er wird darauf verweisen, dass das
nicht seine Entscheidung ist, und letztlich werden die Vormundschaftsgerichte
darüber entscheiden müssen."
Kauch, der Verfechter einer möglichst einfachen, wie es heute
so schön heißt niedrigschwelligen Regelung für Patientenverfügungen ist, wollte
dieser Sichtweise entgegentreten und verwies auf die Begründung des auch von
ihm unterzeichneten Stünker-Gesetzentwurfes,
die seiner Meinung nach dieses Problem löst:
„indem wir im
Gesetzentwurf vorgesehen haben, dass stets der aktuelle Wille Berücksichtigung finden
muss, und dass in der Begründung zu diesem Gesetzentwurf der aktuelle Wille in
Verbindung mit dem Demenzfall ausdrücklich
näher beschrieben worden ist. Darin steht nämlich, dass wir an dieser Stelle im
Demenzfall die aktuellen, auch noverbalen Äußerungen des Patienten beachten müssen."
Röspel ordnet den zutreffenden Hinweis, dass auch im
Stünker-Entwurf nicht alles so radikal und einfach sein soll, wie es scheint, und
dass auch nach der eventuellen Verabschiedung dieses Gesetzes der geschriebene
Wille keineswegs zwangsläufig umgesetzt werden wird, kritisch ein:
„Wie soll aber der
Arzt, der den Patienten nicht vorher gesehen hat und auch nicht die
Hintergründe kennt, die zu dessen Entscheidung geführt haben, zwischen dem
aktuellen Willen und der selbstbestimmten Entscheidung abwägen? Der Stünker/Kauch-Gesetzentwurf
bietet uns die Sicherheit, dass das, was ich aufgeschrieben habe, umgesetzt
wird. Gerade haben Sie genau das relativiert."
Nun wäre, wie später gezeigt werden wird, die Abwägung
ohnehin nicht Sache des Arztes. Aber irgendjemand wird demnach abwägen müssen -
und ob die Patientenverfügung so umgesetzt werden kann, wie sie geschrieben
ist, steht plötzlich dahin. Wie einfach das Einfache ist und wie sicher das
Sichere, beschäftigte auch Wolfgang Zöller (CDU/CSU), der mit einem zünftigen „Grüß
Gott, Frau Präsidentin!" seinen Beitrag eröffnete, in dessen Verlauf er gleich vier
zustimmende Zwischenrufe von Herta Däubler-Gmelin (SPD) erhielt (Sehr richtig!,
Genau! Sehr richtig! Sehr wahr!) und
zweimal, es handelt sich schließlich um die Debatte von interfraktionellen Gruppenanträgen,
Zwischenapplaus von „Abgeordneten der SPD." Zöller, dessen unter anderem von Herta
Däubler-Gemlin unterstützter Gesetzentwurf
auch bei den Anhängern des Stünker-Entwurfes Zustimmung auslöste und der sich
seinerseits von dem Bosbach-Entwurf deutlich distanziert, erläuterte, bevor er
zum Schluss unter Beifall von Abgeordneten aller Parteien feststellte: „Mehr
Rechtssicherheit ist sehr notwendig!":
„Eine gesetzliche
Regelung darf keinen Automatismus eines buchstabengetreuen Befolgens der
Patientenverfügung in Gang setzen. Vielmehr muss Raum für die Beachtung der aktuellen
konkreten Situation und die Betrachtung des Einzelfalls geboren werden. Die
Umsetzung des Patientenwillens soll daher nach einem dialogischen Prozess der
gegenseitigen Überprüfung und Bewertung zwischen Arzt und rechtlichem Vertreter
erfolgen."
Das mag vernünftig klingen und zu guten Ergebnissen führen,
ob dieses doch recht vage beschriebene Verfahren aber den Erwartungen von
Menschen entspricht, denen immer wieder erläutert wird, dass sie mit einer
Patientenverfügung genau und selbst bestimmen können, wie sie behandelt werden
wollen, wenn sie nicht mehr selbst entscheiden können? Und warum durch dieses „nicht
buchstabengetreue Befolgen" der Patientenverfügung in der Situation in der es
darauf ankommt das Selbstbestimmungsrecht der Patienten besser sicherstellen
soll, als eine gute Beratung vorab, blieb offen. Die Zwischenfragen hat ja auch
niemand gestellt.
Dagegen hat Jerzy Montag dem Abgeordneten und Oberstabsarzt
der Reserve Hans Georg Faust die eher weniger beachtliche Frage gestellt:
„An welcher Stelle
erkennen Sie in dem Gesetzentwurf von Stünker und anderen eine
Mißtrauensäusserung gegenüber Ärzten?"
Interessant allerdings war die Antwort des gefragten Arztes,
der seinen Beitrag mit den Worten eingeleitet hatte:
„Als Arzt und
Intensivmediziner musste ich lernen, dass der Wille des Patienten das höchste
Gebot ist."
So ganz festgesetzt zu haben scheint sich diese Erkenntnis
nicht, denn an die Adresse von Montag gerichtet führte er aus:
„Ich sehe in Ihrem
Entwurf die Tendenz, bei der Willensermittlung den Betreuer in der
federführenden Rolle zu sehen und den Arzt mehr in der Rolle des Ausführenden,
der sich den getroffenen Festlegungen beugen muss."
Nun soll eine gut beratene Patientenverfügung eine Willensermittlung
durch irgendjemanden gerade verhindern, weil sie bereits eine Willensäußerung
darstellt (und wenn ich äußere nichts mehr essen zu wollen, möchte ich nicht,
dass das jemand auslegt um festzustellen, ich wolle mich künftig gesünder
ernähren). Sollte das aber - vielleicht wegen fehlender Beratung - mißlingen,
ist es im deutschen Betreuungsrecht, auf dem die Patientenverfügungsgesetze
aufbauen, so, dass es Aufgabe des Betreuers ist, den (mutmaßlichen) Willen des Betreuten
zu ermitteln. Und im deutschen Medizinrecht gilt ganz grundsätzlich, dass der
Arzt in der Rolle des Ausführenden ist, der sich, wenn man das so sehen will,
getroffenen Festlegungen beugen muss. Der Arzt ist - Hipppokrates hin,
Gebührenordnung her - Dienstleister, so wie der Rechtsanwalt und der Architekt.
Man kann ihn nicht zwingen, eine nicht indizierte Behandlung durchzuführen,
aber schon eine Indikation zu stellen, bedarf der Einwilligung des Patienten
oder dessen gesetzlichen Vertreters. Ohne Einwilligung darf der Arzt nichts. Und
die Einwilligung kann sich der Arzt nicht selbst erteilen, er kann auch nicht ermitteln,
ob der Patienten vielleicht möchte oder nicht - wie sollte er das auch. Er kann
allenfalls, wenn er den Patienten als Hausarzt oder anderen Zusammenhängen
kennt, sein Scherflein Informationen beisteuern, damit der Betreuer (wenn es
ihn und nicht, besser!, einen Vorsorgebevollmächtigten gibt) den Willen des
Patienten besser ermitteln kann, aber er bleibt einer, der ausführt... Dass die Bundesärztekammer sich neuerdings für den Zöller/Faust-Vorschlag ausspricht, weil dieser die ärztliche Fürsorgepflich so gekonnt herausstreiche, irritiert angesichts dessen. Vielleicht ist eine Debatte über den Bedeutungsgehalt des Konzepts "ärztliche Fürsorge" (das ich an sich auch begrüße) angesagt: soll ärztliche Fürsorge ermöglichen, dass Entscheidungen der Patienten oder ihrer Vertreter auf möglichst guter Basis getroffen werden können oder soll ärztliche Fürsorge in den Prozess der Willensbildung selbst offen intervenieren....
Gelegentlich allerdings ist alles unmißverständlich und klar
- und gerade deswegen vielleicht nicht gut, wie Wolfgang Bosbach
(CDU/CSU) anschaulich beschrieb:
„Eine Patientin, die
50 Jahre alt war, hatte aufgrund eines orthopädischen Problems eine Operation. Diese
Operation verlief völlig problemlos. Am nächsten Morgen war sie ansprechbar und
sollte auf eine Normalstation verlegt werden. In diesem Moment erlitt sie eine
Lungenembolieund sie hatte keinen Herzschlag mehr. Das Krankenhaus lag eine Patientenverfügung
mit einem absoluten Reanimationsverbot vor. ... Sie sagen immer: Wir wollen, dass
ausgelegt wird. - das finde ich sympathisch. Wenn die Situation aber glasklar
ist, was wollen Sie dann auslegen?"
Der Arzt hatte in dem erwähnten Fall dennoch reanimiert. Das
konnte er wohl, weil es ein Notfall war und er hier von einer aktuellen
mutmaßlichen Einwilligung ausgehen konnte. Im gegenwärtigen, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründeten Recht gibt es auch - entgegen landläufigen Behauptungen eine Reichweitenbegrenzung: Patientenverfügungen, die die Nichtbehandlung bei nicht tödlich verlaufenden Erkrankungen verfügen sind demnach zumindest nicht zwingend zu beachten. Nach dem Bosbach-Entwurf hätte der Notarzt sicher retten dürfen, wenn die Patientenverfügung nicht nach ärztlicher Beratung und
notarieller Beurkundung verfasst worden wäre, nach Zöller/Faust und
Stünker/Kauch dagegen hätte der Arzt sich dagegen an die Patientenverfügung
halten müssen, weil sie eben klar und eindeutig formuliert war.
Ilja Seifert (Die Linke), der einzige behinderte Abgeordnete,
der zu Wort kam, sorach sich überhaupt gegen eine Regelung aus und stützte sich
dabei - auch eine ganz große Koalition - auf ein Statement einer katholischen Frauenorganisation, als er sagte:
„Ich kann mich des
Eindrucks nicht erwehren, dass jede Patientenverfügung, wie auch immer sie
verfasst sein mag, eher zur Verwirrung beiträgt, weil sie den Glauben vermittelt,
man hätte Sicherheit und wäre in einer rechtlich klaren Situation."
Das ist ein beachtlicher Einwand, der allerdings gegen
vieles ins Feld zu führen wäre, denn rechtliche Unsicherheiten lassen sich nie
ganz vermeiden. Der Tipp, keine Patientenverfügung zu verfassen, geht als
individueller Hinweis gut durch (ich habe auch keine), eine rechtliche Regelung
allerdings wird dadurch nicht entbehrlich. Beschließt der Bundestag kein neues
Gesetz, bleibt es bei der alten Rechtsprechung, die auch viel Unsicherheiten
mit sich bringt (und deren Ausreißern: siehe „Magdeburger
Fall")
Am 4. März 2009 findet nun eine Anhörung im Rechtsausschuss
statt.
Ich konnte die Debatte übrigens nicht anhören, sondern nur
im Protokoll nachlesen, weil ich zur gleichen Zeit an anderem Ort mit dem
Palliativmediziner Professor Borasio im Deutschlandfunk über das Thema
diskutiert habe: Über die Frage, welcher Gesetzentwurf der akzeptablere ist,
konnten wir uns nicht verständigen. Aber wir waren uns schnell darin einig,
dass es viel wichtigere Probleme gibt, die gelöst werden müssen, damit in Deutschland weniger
qual- und leidvoll gestorben werden kann und damit die Wünsche und
der Wille der Patienten besser beachtet werden. Ganz oben auf der Agenda steht
die Forderung, dass Palliativmedizin verbindlicher Bestandteil der ärztlichen
Ausbildung werden muss und dass es eine bessere Versorgung mit Palliativstationen,
Hospizpflegedienste und stationären Hospizen geben muss. Dass zwei Jahre nach
Einführung der Leistung „spezialisierte ambulante Palliativversorgung" diese Leistung
kaum in Anspruch genommen werden kann, beeinträchtigt die Lebensqualität am
Lebensende weit aus mehr, als die lange Beratungsdauer des Patientenverfügungsgesetzes.