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Patientenverfügungen - Das neue Gesetz in der Praxis

19. Juni 2009, 08:58 Uhr

Die große parlamentarische Schlacht um die gesetzliche Normierung von Patientenververfügungen ist geschlagen, jetzt steht die Phase der journalistischen Nachbereitung an. Dass in etlichen Kommentare und Berichten behauptet wird, von nun an sei „eine schriftlich abgefasste Patientenverfügung für den behandelnden Arzt auf jeden Fall bindend"(das Zitat entstammt der Frankfurter Rundschau) ist dabei kein gutes Zeichen: Zum einen waren schriftlich abgefasste Patientenverfügungen auch bislang binden, zum anderen werden sie es, anders als die Hoffnungsmacher nun suggerieren, auch in Zukunft nicht „auf jeden Fall" sein. In dem nunmehr vom Bundestag beschlossenen "Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" heißt es in Paragraph 1901a BGB n.F. (n.F. steht für neue Fassung) ausdrücklich, dass die Patientenverfügung sich auf

            bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe

beziehen muss. Es ist dann Aufgabe des Betreuers zu prüfen,

ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Das heißt aber eben auch: Bezieht sich die Patientenverfügung nicht auf bestimmte Heilbehandlungen, sondern ganz allgemein zum Beispiel auf „apparative Maßnahmen" oder „Schläuche" bindet sie eben den Arzt nicht - wie sollte sie auch? Und wenn die vom Verfügenden beschriebene Situation eine andere ist, als die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation, muss der Betreuer dieser Verfügung auch nicht Geltung verschaffen.

In der Unbestimmtheit und darin, dass die vom Verfügenden beschrieben Situation nicht mit der tatsächlichen Situation übereinstimmt, liegen heute schon in der Praxis aber maßgebliche Probleme der Patientenverfügungen. Um so ärgerlicher ist, dass mit dem Stünker-Entwurf der einzige Entwurf Gesetz geworden ist, der den in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) versicherten Menschen keinen Anspruch auf ärztliche Beratung einer Patientenverfügung im SGB V verschafft. Hier besteht dringender Bedarf an Nachbesserung.

Das neue Gesetz sieht für den Ernstfall, in dem ein Behandlungsteam mit einem einwilligungsunfähigen Patienten (in einer Nicht-Notfall-Situation) konfrontiert ist, folgendes Vorgehen vor:

Grundsätzlich ist unerheblich, was für eine Erkrankung der Patient hat. Das neue Gesetz kennt keine sogenannte Reichweitenbegrenzung. Die Bestimmungen über Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten betreffen also Krankheiten, die in kurzer Zeit zum Tode führen können (Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen) ebenso wie solche, bei denen die Sterbephase zeitlich weit entfernt liegen kann (Wachkoma, Demenzen).

Zuerst ist nach § 1901b BGB n.F. zu prüfen, welche medizinische Behandlungsmaßnahme indiziert ist.

Wann und unter welchen Umständen eine Behandlung als indiziert gilt, wird vom Gesetz nicht geregelt.  Über die indizierte Maßnahme reden Betreuer und Arzt um dann eine Entscheidung zu treffen. Im Idealfall wird diese Entscheidung durch die für diesen Fall wirksame und taugliche Patientenverfügung vorgeschrieben. Schwieriger, aber auch häufiger werden Fälle sein, in denen existierende Patientenverfügungen nicht wirksam sind (weil zu unbestimmt oder nicht den konkret zu entscheidenden Fall betreffend formuliert oder nicht schriftlich verfasst) oder die Patienten keine Patientenverfügung und keine Vorsorgevollmacht haben (was wohl immer noch bei mindestens 80 bis 90 Prozent der Menschen der Fall ist) oder diese widerrufen haben (das kann formlos geschehen, zum Beispiel auch durch Äußerungen des natürlichen Willens, also möglicherweise auch durch sichtbare Lebensfreude trotz Demenz).

In so einem Fall muss nach dem Gespräch über die medizinische Indikation festgestellt werden, was der Patienten für einen „mutmaßlichen Willen" hat und ob bzw. welche Behandlungswünsche es von ihm oder ihr gibt. Das Gesetz schreibt vor:

Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

Diese sollen günstigstenfalls auch durch eine Art Konsil ermittelt werden. Vor allem soll

„nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist."

Nicht geregelt ist der heikle, aber möglicherweise zusehends häufigere Fall, in dem der Patient sich Maßnahmen wünscht, die nicht medizinisch indiziert sind. Nach derzeit gängiger Auffassung kommt die Einwilligung in eine nicht indizierte medizinische Maßnahme nicht in Betracht. Das klingt bestechend, ist es aber nicht in allen Fällen. Zum einen wird dadurch möglicherweise die Therapiewahl des Patienten eingeschränkt, denn es besteht die Gefahr, dass als „medizinisch indiziert" in der Regel das „schulmedizinisch Indizierte" gemeint ist; der Patient möchte vielleicht aber gerade in solchen Krisensituationen komplementärmedizinischen Behandlungsansätzen folgen. Des weiteren stellt sich angesichts der zunehmenden Rationierungsentscheidungen in der Medizin die Frage, inwieweit eine medizinische Indikation nur der medizinischen Rationalität folgen muss oder inwieweit sie auch ökonomischen Ansprüchen genügen soll.

Haben sich Arzt und Betreuer so auf eine Entscheidung über die Vorgehensweise entweder auf Basis der wirksamen Patientenverfügung oder nach Ermittlung von mutmaßlichem Willen oder Wünschen des Patienten geeeinigt, kann diese Entscheidung ohne Weiteres umgesetzt werden. Das Betreuungsgericht (so die neue Bezeichung) muss nicht eingeschaltet werden.

Sind Arzt und Betreuer dagegen nach diesen Gesprächen unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der Patient in die Behandlung (auf Basis der nach Paragraph 1901a BGB n.F. getroffenen Feststellungen) einwilligen oder nicht einwilligen würde, muss das Betreuungsgericht dagegen eingeschaltet werden. Das wird künftig wohl der Ausnahmefall sein.

Das Betreuungsgericht hat zudem nur einen geringen Entscheidungsspielraum. Es hat die Einwilligung oder Nicht-Einwilligung in die Behandlungsmaßnahme nach Paragraph 1904 Abs. 3 BGB n.F. (zwingend) zu erteilen, wenn das dem (festgestellten) dem „Willen des Betreuten" entspricht. Die Hauptaufgabe des Gerichts besteht in diesen Fällen also in der Feststellung des (mutmaßlichen) Willens des einwilligungsunfähigen Patienten. Schwierig wird es, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, sei es, weil es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, sei es weil diese unklar oder widersprüchlich sind - dann muss das Gericht auf anderer Basis zu seiner Entscheidung kommen (das wird aber äußerst selten der Fall sein, die Gerichte konnten bislang meistens irgendeinen Willen feststellen).

In den (voraussichtlich seltenen) Fällen, in denen künftig das Betreuungsgericht herangezogen werden muss oder kann, sieht das neue Gesetz vor, dass dem Patienten ein Verfahresnpfleger zur Seite gestellt werden muss. Außerdem muss ein medizinischer Sachverständiger, der „in der Regel" nicht behandelnder Arzt sein soll, hinzugezogen werden.

Verfahrenspfleger werden in derartigen Verfahren auch heute regelmäßig bestellt, medizinische Sachverständige, die nicht behandelnde Ärzte sind, treten dagegen heute nicht regelmäßig in solchen Verfahren auf.

Eine Einschränkung sieht das neue Gesetz bei den Beschwerdeberechtigten vor: Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts können nach dem neugefassten Paragraph 69g FGG nur „Personen" (konkret: Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind) einlegen. Damit soll der Betreuungsbehörde die Beschwerdemöglichkeit genommen werden. Ob der Gesetzeswortlaut ermöglicht diese Intention umzusetzen erscheint zweifelhaft, denn „Personen" sind im Recht ja nicht nur natürliche Personen, also Menschen, sondern auch juristische Personen (und als solche könnte man die Betreuungsbehörde verstehen). Praktisch wird diese Vorschrift wohl keine Bedeutung haben, denn schon heute halten sich die Betreuungsbehörden außerordentlich stark zurück. Vorstellbar wäre allenfalls, dass sich das in spektakulären Einzelfällen ausnahmsweise anders verhalten könnte (in einer Art deutschem „Terry Schiavo"-Fall). Rechtspolitisch kann man sich über diese Einschränkung streiten: Einerseits verringert sie die Schutzmöglichkeiten des Staates, andererseits hat der oder die Patientin ja einen Verfahrenspfleger zur Seite, der auch eine Schutzfunktion hat - und der Verfahrenspfleger hat auch die Möglichkeit Beschwerde einzulegen (dass Verfahrenspfleger ihren Aufgaben bisweilen nicht sehr sorgfältig nachkommen, weil sie dafür auch sehr schlecht bezahlt werden, steht auf einem anderen Blatt, aber auch Betreuungsbehörden sind nicht an und für sich besonders effizient und qualitativ immer hochwertig arbeitende Ämter).

Wichtig ist noch festzustellen: Es darf das Vorliegen einer Patientenverfügung nicht zur Voraussetzung für einen vertragsschluss gemacht werden - das betrifft insbesondere Alten- und Pflegeheime. 

Im Übrigen werden sich Schwachstellen und Probleme des Gesetzes in der Praxis erweisen. Schon jetzt aber kann prognostiziert werden, dass das Thema „Behandlung am Lebensende" auf der Tagesordnung bleiben wird....

 

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Veröffentlicht 19. Juni 2009, 08:58 von Oliver Tolmein
Kommentare

thomas sitte

19. Juni 2009, 09:51

http://www.pallnetz.de

Lieber Herr Tolmein,

schnell und präzise, das ist genau, was ich auch heute schon für die Gespräche mit Patienten und Angehörigen brauche!

vielen Dank

thomas sitte

Lutz Barth

19. Juni 2009, 09:53

http://www.iqb-info.de

Instruktiver Beitrag, der völlig zu recht darauf hinweist, dass das Thema insgesamt auf der "Tagungsordnung" bleiben wird - ja sogar bleiben muss. Das Patientenverfügungsgesetz wird mit "Leben" zu füllen sein; Ein- und Ansichten werden Eingang in die gängige Kommentarliteratur finden; Entscheidungen der Gerichte werden "gefällt" und so mancher Missionar wird sich zu "neuen Ufern" begegen müssen, um sich weiter Gehör in der Debatte zu verschaffen.

Die Ärztekammer sind aufgerufen, ihr Berufsrecht kritisch zu lesen und ggf. einer Revision zu unterziehen (wie z.B. in Berlin).

Und all diejenigen, die noch "etwas mehr Freiheit" in dem Selbstbestimmungsrecht erblicken, sind aufgerufen, hier weiter zu argumentieren: denn nunmehr gilt es, die ärztliche Assistenz beim frei verantwortlichen Suizid aus der Tabuisierung zu führen. Ein sicherlich schwieriges Unterfangen, geht es doch um eine Grenzverschiebung des Tötungsverbots, auch wenn einstweilen noch über die "Tatherrschaft" diskutiert wird. Die These, dass dem Arztethos keine Verbindlichkeit zukommt, muss freilich die Medizinethik bis ins Mark erschüttern, verabschieden wir uns doch letztlich von dem obiter dictum des BVerfG, wonach das Recht weithin das übernimmt, was die Arztethik für sich als intraprofessionell verbindlich erachtet. Man/frau könnte meinen, dass erst jetzt die Debatte richtig Fahrt aufnehmen wird, zumal mit dem Patientenverfügungsgesetz etwas geregelt worden ist, was eigentlich selbstverständlich ist.

Johannes

19. Juni 2009, 11:39

Ich kann nur abraten, eine Patientenverfügung zu unterschreiben. Das Beste ist, eine Person (und mindestestens eine Ersatzperson) zu bevollmächtigen, die für mich im Falle der Verunmöglichung eigener Willenskundgebung die notwendigen Entscheidungen (nicht nur medizinischer sondern auch sonstiger pflegerischer, finanzieller usw. Art) fällt. Freilich muß dies eine Person meines unbedingten Vertrauens sein. Ich habe dies bereits getan und bin mir um vieles sicherer, daß meinem Willen entsprochen wird, als wenn ich eine Patientenverfügung verfaßt hätte, die ich ggf. später bereuen würde und die ohnehin auslegungsfähig ist.

Oliver Tolmein

19. Juni 2009, 12:05

@Johannes Ihr Rat, eine Vorsorgevollmacht (für medizinische und sonstige Angelegenheiten) zu erteilen ist gut und wird vom neuen Gesetz auch geregelt. Allerdings haben nicht alle Menschen jemanden, dem sie eine solche umfassende Vollmacht erteilen können. Wenn Sie eine solche Vollmacht erteilen müssen Sie nach dem neuen Gesetz (das galt auch schon vorher) auf folendes achten:

Die Vollmacht muss schriftlich erteilt sein; es muss ausdrücklich festgeschrieben sein, dass der oder die Bevollmächtigte auf Entscheidungen über lebenserhaltende medizinische Maßnahmen treffen darf, auch wenn das dazu führen wird, dass der Tod eintritt; wenn die Vollmacht auch die Vollmacht umfassen soll, Immobiliengeschäfte abzuschließen muss sie notariell beurkundet sein (sonst ist das nicht erforderlich!!). Wenn Sie einen zweiten (Ersatz-)Bevollmächtigten haben, sollten Sie in der Vollmacht dringend das Verhältnis der Bevollmächtigten zueinander beschreiben: Bevollmächtigt ist Frau A, nur wenn Sie aus irgendeinem Grund nicht erreichbar ist, tritt  Herr B an ihre Stelle. Auf keinen Fall sollten Sie zwei Personen gleichermaßen bevollmächtigen - die Gefahr ist zu groß, dass sich diese gegenseitig blockieren.  

Heinz

19. Juni 2009, 12:17

Zunächst: der Artikel ist hilfreich für die Einschätzung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzestext

Grundsätzlich verstärkt sich bei mir jedoch zunehmend der Eindruck, dass wir - das "Patientenpotential" - durch die Diskussion über eine Patientenverfügung in Richtung "STERBEN LASSEN/ABSCHALTEN" möglichst alle umfassend festlegen sollen, in schwierigen medizinischen Situationen zuzugestehen, dass man weitere Massnahmen einstellen darf, uns sozusagen "abschalten" darf (das wäre ja auch sicher ein "guter" Beitrag zur Kosteneindämmung).

Mich würde interessieren, wie verfahren wird, wenn ich in meiner Patientenverfügung festlege, dass ich wünsche, dass alles nur Erdenkliche getan wird, um meine Lebensfunktionen so lange wie nur irgend möglich ggfs bis ein wissenschaftlicher Durchbruch eine Heilung ermöglicht, aufrecht zu erhalten. Auch wenn es bedeutet über Jahre künstlich ernährt, durch Apparate am Leben gehalten, und auch mit Aussenseiter-Verfahren behandelt zu werden.

Man bekommt irgendwie schon fast ein schlechtes Gewissen, so lange wie möglich leben zu wollen.

(gebe zu etwas überspritzt ausgedrückt)

Oliver Tolmein

19. Juni 2009, 12:36

@Heinz, in der Tat das ist ein großes Problem. Kernpunkt hier ist die Frage der "medizinischen Indikation". Grundsätzlich können Sie aber natürlich auch in einer Patientenverfügung festschreiben, dass Sie bestimmte Behandlungen möchten.....

Lutz Barth

19. Juni 2009, 16:01

http://www.iqb-info.de

@Heinz: Herr Tolmein hat den Hinweis auf die sog. „medizinische Indikation“ schon erteilt und darauf hingewiesen, dass sich hier „Probleme“ ergeben. Nun – entscheidend dürfte sein, dass bei einer nicht vorhandenen Indikation der Patient keinen (!) Anspruch auf eine bestimmte Behandlung hat; hierzu zählt m.E. auch nicht die Weiterbehandlung des Patienten in Anlehnung an seine patientenautonome Erklärung, ggf. bis zu dem Zeitpunkt therapiert zu werden, in dem die wissenschaftliche Forschung eine lege artis –Therapie anzubieten in der Lage ist. Es liegt in der Verantwortungssphäre der Ärzteschaft, die eben bei einer Kontraindikation nicht behandeln darf; der Patient hat lediglich ein Abwehrrecht und kein Leistungsrecht auf eine bestimmte Behandlung, so dass über das „Ob“ einer Behandlung mit Blick auf sich irgendwann einstellende Behandlungsoptionen nicht stellt.

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass dieses Problem seit längerem in der Literatur unter dem Aspekt der „Rationierung“ diskutiert wird und gerade aktuell auf dem letzten Deutschen Ärztetag eine Belebung erfahren hat.

Im Übrigen sind in begrenztem Umfange sog. Außenseiter-Methoden durchaus zulässig; hierzu gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung. Zu erwähnen ist freilich, dass hier gesteigerte Sorgfalts- und Aufklärungspflichten greifen.

Eine „Maximaltherapie“ in dem Sinne, solange am Leben erhalten zu werden, bis sich ggf. wissenschaftliche Fortschritte einstellen werden, ist daher nicht möglich – auch nicht in Form einer patientenautonomen Erklärung in einer Patientenverfügung, die dann unmittelbar ein „Leistungsrecht“ zu begründen in der Lage wäre. Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht für „Wachkoma-Patienten“ oder ähnlich gelagerte Fälle gilt; denn hier gründet die Therapie auf eine medizinische Indikation.

Hertzmann

19. Juni 2009, 16:32

Hat eine solche Patientenverfügung auch Auswirkungen auf die Lebensversicherer (Leistungsausschluss)?

Oliver Tolmein

19. Juni 2009, 18:19

@Hertzmann: Diese Frage wird immer wieder gestellt. Einen konkreten Fall soll es gegeben haben, eine Entscheidung dazu kenne ich nicht und kann auch nur raten: Wenn da jemand Probleme haben sollte - unbedingt eine versierte Kanzlei beauftragen: das kann nicht sein dürfen.....

Oliver Tolmein

19. Juni 2009, 18:23

@Barth @Heinz: Die Frage der Indikation ist umstritten. Ganz praktisch käme es, wenn es um ein Mehr an Leistunge geht, als der Arzt bewilligen will, darauf an, einen Arzt zu finden, der die Indikation als gegeben ansieht. Rechtlich sehe ich das Problem etwas anders als Herr Barth: In gewissem Ausmaß gibt es ganz sicher ein Leistungs- und nicht nur ein Abwehrrecht. Ein Beispiel dafür ist die Nikolaus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Außenseiter-Therapien bei lebensgefährlich erkrankten Menschen. In den USA hat ein Gericht im Rahmen der vergleichbaren Auseinandersetzung um "futile therapy" auch entschieden, dass ein anencephales Kind Anspruch auf Beatmung hat, obwohl die Ärzte keine Indikation dafür sahen. Das Problem der Indikation liegt an der Schnittstelle von medizinischer Frage und normativer Entscheidung.

Jakob

19. Juni 2009, 20:24

Sehr geehrter Herr Tolmein,

danke für Ihren sehr aufschlussreichen Beitrag!

Wie sieht es konkret bei einem Notfall aus - macht der Notarzt sich strafbar, wenn er hilft?

Frager

19. Juni 2009, 21:42

Gibt es irgendwo den konkreten GesetzesTEXT ???  

J Kamp

19. Juni 2009, 21:49

Vielen Dank für die klare Erläuterungen. In einem Punkt stimme ich als Arzt mit Ihnen nicht überein:

Das Gesetz nennt klar den Betreuer, der dem Willen des Patienten Geltung verschaffen muss. Es können und dürfen sich also nicht Arzt und Betreuer über ein Vorgehen einigen. Das war bisher so, und deshalb wollte die BÄK auch keine gesetzliche Regelung. Numehr werde ich ausdrücklich gegenüber den Betreuern nur noch beratend tätig und werde auf keinen Fall einer Einigung durch eine Entscheidung mittragen - nur umsetzen. Die Entscheidung muss nunmehr ganz alleine der Betreuer treffen. Ich weiss aus meiner Erfahrung, dass Angehörige dazu oft nicht fähig sein werden. Sie können nicht leben mit dem Gedanken, nun den Tod eines Nahen verantworten zu müssen. Nunmehr müssen sie allerdings auch damit leben, ihn nicht haben sterben zu lassen - wie er es evtl gewollt hat.

Ich werde mich durch ein Beteiligen an der Entscheidung sicher nicht einem Ermittlungsverfahren wg eines Tötungsdeliktes aussetzen. Das ist nun die Konsequenz aus diesem Gesetz. Diesen Teil ärztlicher Tätigkeit hat die Regelung nun weggenommen.

Oliver Tolmein

19. Juni 2009, 23:54

@Frager: Den konkreten Gesetzestext finden Sie hier: Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses - da sind auch alle Änderungen zum Stünker-Entwurf enthalten.

@Jakob: Für den Notarzt ändert sich durch diese Debatte grundsätzlich nichts. Er muss auf Basis des mutmaßlichen Willens handeln und da er - aufgrund der Notfallsituation - nicht groß Ermittlungen anstellen kann, wird in der Regel unterstellt, dass der Patienten leben will. Der Notarzt kann weder nach Patientenverfügungen suchen, noch könnte er sich damit befassen, ob die Umstände nun genau die sind, die geregelt  wurden. Außerdem ist in der Regel Noteinsatz die Perspektive des Patienten nicht absehbar. Ausnahmsweise kann es aber natürlich auch Situationen geben, in denen der Notarzt nicht handeln muss oder darf. Aber das sind seltene Fälle, die es auch bisher schon gab.

@Kamp: So wie ich es dargestellt habe ist es die gesetzliche Regelung: § 1901b BGB n.F.: Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens: Da wird (als Übernahme aus dem Zöller-Entwurf) ausdrücklich der Arzt als Indikationssteller erwähnt, § 1901a BGB n.F. regelt, dass der Betreuer den auf bestimmte Art und Weise gefundenen bzw. in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten druchsetzen muss, § 1904 Abs. 4 BGB n.F. sieht vor, dass "eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich (ist), wenn zwischen Be-treuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht." Der Betreuer muss (und darf) nach diesem Entwurf die Entscheidung nicht ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt treffen. Im Übrigen sind Angehörige und Betreuer keineswegs deckungsgleich. Gerade wenn Angehörige die Entscheidungen nicht treffen können, sollten sie auch nicht als Betreuer bestellt werden (in den gegenwärtigen Gerichtsverfahren sind aber fast immer Verwandte als Betreuer die Antragsteller für den Abbruch der lebenserhaltenden Behandlung). Ihr Risiko, einen Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts ausgesetzt zu werden, ist durch dieses Gesetz sicher erheblich verringert worden.  

Lutz Barth

20. Juni 2009, 08:37

http://www.iqb-info.de

@Kamp: Der dialogische Prozess zwischen Arzt und Betreuer ist zwingend nach der neuen gesetzlichen Regelung vorgesehen; hierauf hat O. Tolmein bereits hingewiesen. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, als sei hier der Arzt „nur“ beratend tätig!

§ 1901 a BGB nF umschreibt die Prüfpflichten des Betreuers, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu treffen. Hier liegt u.a. der spezifische Akzent auf Behandlungssituation, die nunmehr den ärztlichen Behandlungsvertrag als solches mit einbezieht. Hier ist es das vornehmste Recht, aber auch die Pflicht eines Arztes, eine entsprechende medizinische Indikation zu stellen. Die originär ärztliche Verpflichtung kommt der Arzt also nach und diese Indikation ist mit dem Betreuer zu erörtern und zwar im Hinblick auf die beiden Alternativen des § 1901 a BGB nF (Vorliegen/Nichtvorliegen einer Entscheidung). Nach 1904 BGB n.F. ist eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht dann nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass entsprechend dem nach § 1901a BGB n.F. festgestellten Willen des Betreuten verfahren wird.

Aufgrund diesen systematischen Zusammenhangs ist also der dialogische Prozess gleichsam ein Kernstück des Patientenverfügungsgesetzes und demzufolge besteht zwar kein „Zwang zur Einigung“ zwischen Betreuer und Arzt, aber immerhin die Option, dass sich im Rahmen einer Kommunikation – die von beiden Seiten aus dem Blickwinkel des Patientenwillens, auch des mutmaßlichen zu führen ist! – ein Einvernehmen über die Erteilung, Nichterteilung oder ggf. der Widerruf herstellen lässt, die dem Willen des Betreuten entspricht.

Insofern ist der Arzt durchaus Adressat des Patientenverfügungsgesetzes, da er zur Erörterung der ärztlichen Maßnahmen nach § 1901b BGB nF verpflichtet ist und hierauf sich der anschließende dialogische Prozess gründet, der ggf. in einen Konsens mündet. Sofern dann allerdings kein Einvernehmen hergestellt werden kann, bedarf es der Genehmigung durch das Gericht (vgl. dazu 1904 Abs. 1 und 2 BGB nF).

Markus Schmidt

20. Juni 2009, 15:26

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich und meine Pflegeeltern haben für mich und für sich selbst im Okt./Nov. 2008 nach Vorgaben des Bundes-Jutitz-Miniteriums ein fachgerechte Patientenverfügung und eine Betreuungsvollmacht erstellt und unterschrieben.

Nach darmaligen Vorgaben ist auch so, dass die Verfügungen jährlich mit der original Unterschrift erneuert werden.

Die Patientenverfügung habe ich zur Unterschrift meinem Neurologen vorgelegt. Der Arzt fand die Patientenverfügung hervoragen und er wolle dies unterstützen.

Jetzt hat der Deutsche Bundestag für die schwerst kranken Menschen das Grundrecht erweitert. Ich persönlich halte das für unheimlich und dringend wichtug, dass man eine Patientenverfügung besitzt und ggf. auch eine Betreuungsvollmacht hat, wer was für einen kranken Menschen die Geld- und andere Behördensachen regelt.

Nund meine Frage:

1. Hat die Patientenverfügung vom 2008 nach der Beschlussfassung des Bundestages weiterhin bindende Wirkung?

2. Müssen Patienten, die wie ich im Jahre 2008 die Patientenverfügung verfügt haben, ob immer noch der Grundsatz, gilt die Patientenverfügung jährlich neu zu unterschreiben oder reicht die geleistete original Unterschrift der bereits bestehende Patientenverfügung/Betreuungsvollmacht?

Mit freundlichen Grüßen

Markus Schmidt

Jakob

20. Juni 2009, 19:17

Sehr geehrter Tolmein,

vielen Dank für Ihre Antwort. Erlauben Sie mir noch eine Frage:

Der Bundesgerichtshof hatte am 17. März 2003 bereits entschieden, dass  Patientenverfügungen prinzipiell verbindlich sind. Inwiefern ist das neue Gesetz zu Patientenverfügung  relevant? Auf Seiten der Humanistischen Union oder auf auf Seiten von Lebensrechtorganisationen wird das neue Gesetz entweder als "unermesslicher Fortschritt" oder als "Katastrophe" bezeichnet. Haben beide unrecht - da sich doch eigentlich nichts geändert hat - oder ist dieses Gesetz wirklich ein Richtungsschwenk?

Oliver Tolmein

20. Juni 2009, 19:43

@Markus Schmidt, ich möchte hier ja keine Rechtsberatung machen, aber so viel dann doch noch: Die Bindungswirkung Ihrer schriftlich formulierten Patientenverfügung wird durch das neue Gesetz nicht verändert. Ob sie bindet kann man aber eben immer erst im konkreten Fall entscheiden: Wenn dieser konkrete Fall von Ihrer Verfügung nicht umfasst ist, bindet sie Arzt oder Ärztin logischerweise auch nicht; umfasst die Patientenverfügung den Fall aber, bindet sie den Arzt und zwingt den Betreuer oder Bevollmächtigten, ihr Geltung zu verschaffen. Sie müssen die Patientenverfügung im Übrigen nicht jedes Jahr neu fassen oder neu unterschreiben. Das Alter der Patientenverfügung sagt über deren Gültigkeit und Qualität nichts aus.

Oliver Tolmein

20. Juni 2009, 19:57

@Jakob: Die Frage ist einerseits leicht, andererseits schwierig zu beantworten. Patientenverfügungen waren auch schon vor der BGH Entscheidung prinzipiell verbindlich, das hängt mit dem Charakter von Willensäußerungen und den Besonderheiten des ärztlichen Heileingriffs zusammen. Die BGH Entscheidung von 2003 drehte sich im Kern um die Frage, ob Vormundschaftsgerichte (künftig, besser: Betreuungsgerichte) die Nicht-Behandlungsentscheidungen genehmigen können, dürfen oder müssen. Dabei wurde nochmal festgestellt, dass Patientenverfügungen befolgt werden müssen. Das war wichtig, weil viele Ärzte das - trotz der recht klaren Rechtslage - anders sahen. Allerdings hat der BGH eine Einschränkung formuliert: Patientenverfügungen mit denen der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen verfügt wird, können nur umgesetzt werden, wenn das Grundleiden unumkehrbar zum Tode führt. Das war eine sogenannte Reichweitenbegrenzung - die praktisch wenig Bedeutung hatte, weil die Gerichte zum Beispiel auch das Wachkoma als Grundleiden ansahen, das unumkehrbar zum Tode führt, obwohl die Patienten noch eine Lebensperspektive von vielen Jahren haben konnten. Aber dogmatisch spielte die Reichweitenbegrenzung eine wichtige Rolle, weil Betreuer eben normalerweise nicht einfach nur Wünsche der Betreuten umsetzen sollen und zudem ihre Handlungsmacht vom Staat verliehen bekommen haben. Deswegen sollten sie in Sachen"Leben" nur weniger weitreichende Entscheidungen treffen können, als ein bewußtseinsklarer Patient selbst. Insofern kann man sagen: Das neue Gesetz, das eine solche Reichweitenbegrenzung nicht kennt, stellt eine Einschränkung des Lebensschutzes dar.

Ein "unermesslicher Fortschritt" ist es wohl kaum. Aber angesichts einer Reihe von Strafverfahren der letzten Zeit und auch einer kontroversen Auslegung des nicht sonderlich gut begründeten BGH-Entscheids aus 2003 war die Lage für Angehörige, Mediziner und Pflegepersonal in den letzten Jahren weniger klar, als man sich das wünscht (auch wenn ich es für übertrieben halte, zu behaupten, dass hier vollständige Rechtsunsicherheit bestanden hätte: Wenn man als Anwalt einen sicheren Weg beraten wollte, konnte man das tun, man musste halt etwas sorgfältiger sein und Laien waren in der Tat gut beraten, sich in kritischen Situationen anwaltlichen Rat einzuholen). Insofern stellt das Gesetz einen Fortschritt dar.

Welche Konsequenzen es tatsächlich hat, wird sich zeigen. Rechtlich ändert es meines Erachtens gegenüber der gegenwärtigen Praxis nichts Grundlegendes. Aber die Tatsache, dass es das Gesetz gibt und dass die Rolle des Betreuungsgerichts ausdrücklich eingeschränkt wird auf die Fälle, in denen es Konflikte zwischen Arzt und Betreuer gibt, könnte eine Dynamik auslösen, die zur Folge hat, dass Entscheidungen über Behandlungsabbrüche sehr viel schneller gefällt werden. Als Problem könnte sich dann erweisen, dass das Gesetz keine Schutzmechanismen zugunsten des Lebens von Betreuten kennt.  

Lutz Barth

21. Juni 2009, 09:27

http://www.iqb-info.de

@Jakob; @Tolmein: Entgegen der von O. Tolmein hier vertretenen Auffassung stellt das Gesetz keine (!) Einschränkung des Lebensschutzes dar; dies deshalb nicht, weil mit dem Gesetz eigentlich "nur" die verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit betont wurde, dass dem Selbstbestimmungsrecht auch in der Arzt- und Betreuerbeziehung höchste Priorität einzuräumen ist. Da es nun allerdings keine (Rechts-)Pflicht zum Leben gibt, reicht auch die Schutzpflicht des Staates nicht weiter, als es die patientenautonomen Interessen des Individiums gebieten, will heißen: der Patient selber disponiert über die Reichweite seines Lebensschutzes und darf weder durch einen leider immer noch vorkommenden ärztlichen Paternalismus, geschweige denn durch einen staatlichen Paternalismus über Gebühr eingeschränkt werden, mal ganz abgesehen davon, dass der parlamentarische Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten war, diese Aufgabe seiner ihm obliegenden grundrechtlichen Schutzverpflichtung selbst wahrzunehmen; die Gerichte waren auf Dauer nicht legitimiert, diese bedeutsame "Lücke" im Grundrechtsschutz zu schließen.

Die von O. Tolmein offensichtlich befürchtete "Dynamik" ist vielmehr ausdrücklich erwünscht; eine Analyse der Entscheidungen zum "selbstbestimmten Sterben" zeigt doch letztlich, dass ein Sterben vielfach erst nach einem "Instanzenzug" durch die Gerichte ermöglicht wurde (siehe dazu beispielhaft den Fall des AG Siegen >>> www.iqb-info.de/Chronologie_des_Sterbens_in_Siegen_2008_Lutz_Barth.pdf ).

Insofern ist das Gesetz durchaus als „Meilenstein“ zu begreifen. Die „kritischen Stimmen“ hiergegen sind m.E. aber letztlich darauf zurückzuführen, dass hier statt ins Verfassungsrecht vielmehr ein Blick in die „Glaskugel“ geworfen wird, der eben nicht dazu beiträgt, die Kernpunkte des Selbstbestimmungsrechts zu erkennen. Dies mag bedauert werden, zumal bereits zu diesem frühen Zeitpunkt nach Erlass des Gesetzes absehbar ist, dass hier die „Paternalisten“ nicht geneigt sind, sich der ratio legis des Gesetzes zu stellen. Dies verwundert allerdings nicht, wollen doch die Missionare kognitiv dissonante Erfahrungen vermeiden und streben permanent nach psychischer Stabilität um der Erhaltung vermeintlich höherer sittlicher und ethischer Werte willen.

Oliver Tolmein

21. Juni 2009, 09:49

Ach, Herr Barth.... Das wäre alles vielleicht könnte man in der Ihnen eigenen Absolutheit so sehen, wenn das Gesetz neben § 1901a Absatz 1 BGB nF nicht auch einen § 1901a Abs. 2 BGB einführen würde - und der betrifft die (immer noch um ein vielfaches häufigeren) Fälle, in denen Menschen gerade KEINE Patientenverfügung verfasst haben und deswegen über den Abbruch ihrer lebenserhaltenden Behandlung auf Basis des "mutmaßlichen Willens" entschieden wird - dieser mutmaßliche Wille beruht aber auf Annahmen und Angaben Dritter und ist daher zumindest nur im Idealfall Ausdruck eines Selbstbestimmungsrechts. Wir haben jedenfalls einige Fälle vertreten, in denen sehr zweifelhaft schien, ob das, was Betreuer und manchmal auch Ärzte als  "mutmaßlichen Willen" angenommen haben, nicht vielmehr einem "so wünschen wir uns den mutmaßlichen Willen" entsprach. Für diese (meines Erachtens nicht sehr häufigen, sicher aber auch nicht sehr seltenen) Fälle, bedeutet die von mir beschriebene und befürchtete Dynamik, die durch das neue Gesetz in Gang gesetzt werden könnte, durchaus eine Einschränkung des Lebensschutzes - ohne dass hier irgendjemand eine Pflicht zum Leben begründen wollte oder begründen würde.

Kamp

21. Juni 2009, 13:51

Zunächst: Das der Patientenwille eines (möglichst aufgeklärten) Patieten absolut zu beachten ist, ist rihctig.

Aber auch schon im einfachsten Fall, es gibt eine Verfügung, beginnt jetzt das Problem: Wenn der Betreuer, oft Angehöriger und meist med Laie, der Meinung ist, das GEschriebene bilde die tatsächlich in der Verfügung genannte Situation wieder, dann muss er dem Willen Geltung verschaffen. Der Arzt hat dem zu folgen. Sind die anderen Angehörigen aber anderer Meinung, dann entbrennt ein REchtsstreit. Ergibt die richterliche Auslegung des Willens, oft nach vielen Jahren, dass die Situation nicht der in der Verfügung genannten entsprach, dann hat der Arzt gegen den Willen des Patienten sein Leben beendet, mithin ein Tötungsdelikt begangen. Er kann sich hier lediglich entchuldigen, gerechtfertigt ist er nicht. Aber auch die Schuld entfällt nur dann, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte, wobei in Bezug aufden Lebensschutz hohe Hürden zu überwinden sind.

Das ist keine Fiktion sondern oft am Krankenbett erlebte Situation aus der Sicht eines Arztes. Oft besteht nämlich zwischen Betreuer und anderen Angehörigen keine Übereinstimmung über das Vorgehen. Zudem hat die rechtliche Würdigung, dass der Betreuer gegen den Willen des pat das Leben beendet hat, auch erbrechtliche Konsequenzen.

Den Ärzten ist, da sie nun zu der Umsetzung eines Patientenwillen verpflichtet werden, beim Aufkeimen des geringten Zweilfels die Rückfrage mit der Rechtsabteilung der Klinik dringend anzuraten um die Übereinstimmung von Geschriebenem Willen und tatsächlicher Situation feststellen zu lassen.

Zu der Situation bei mutmaßlichem Willen des patienten später mehr

Horst Deinert

21. Juni 2009, 14:52

http://wiki.btprax.de

Hinweis:

den vom Bundestag am 18.6. verabschiedeten Gesetzestext in konsolidierter Form (also vollständige Paragraphen) sowie ergänzende Links zu den einzelnen Fachbegriffen finden Sie jetzt im Online-Lexikon Betreuungsrecht unter:

wiki.btprax.de/Patientenverf%C3%BCgungsgesetz

wiki.btprax.de/Patientenverf%C3%BCgungsgesetz

Klaus77

21. Juni 2009, 16:49

Haben die neuen gesetzlichen Änderungen zur Stärkung der Selbstbestimmung auch Auswirkungen auf die Diagnose und Behandlung von psychiatrischen Krankheiten und der Unterbringungsmöglichkeiten gegen den Willen des Betreuten  durch Berufsbetreuer? Die einen sagen, es seien Krankheiten, manche Patienten meinen, sie seien nicht krank, sondern nur anders und niemand habe das Recht, sie deswegen wegzusperren.  Kann sich der kranke?  Psychiatriepatient mit Hilfe von einer Vorsorgeverfügung eine Abschiebung in psychiatrische Anstalten ersparen?

Und kann das Selbstbesimmungsrecht dann nicht ausgehebelt werden durch Einstufung in den Rahmen von PsychKG der Ländergesetze? Z.B. der verwirrrte alte Mensch gefährde sich im Verkehr selber und andere, als ab in die Psychiatrie, lebenslänglich mit Zwangsmedikamentation und Zwangsbehandlung?

Lutz Barth

21. Juni 2009, 18:20

http://www.iqb-info.de

@Tolmein: Herr Tolmein, Ihren Seufzer zu Beginn Ihrer Replik in allen Ehren gehalten, aber mir ist schon bewusst, dass es auch einen Absatz 2 gibt. Die von Ihnen befürchtete „Dynamik“ – die im Übrigen erläuterungsbedürftig erscheint – besteht zunächst nach der Systematik und dem Telos der Regelungen nicht. Der mutmaßliche Wille ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, so dass „Wünsche“ – etwa solche der Familienangehörigen – durchaus außer Betracht zu bleiben haben; im Übrigen ist es nachhaltig zu begrüßen, dass die „allgemeinen Wertvorstellungen“ ausdrücklich keine Berücksichtigung gefunden haben, so dass eine „Dynamik“, ausgehend von priorisierenden Rationierungsentscheidungen der Gesellschaft, nicht zu befürchten ansteht. Aber analog Absatz 1 greift auch hier der „Schutzmechanismus“, wonach aufgrund der medizinischen Indikation prinzipiell ein Konsensgespräch mit dem Arzt und dem Betreuer stattzufinden hat, wobei im Übrigen nach § 1901b Abs. 2 nF. auch den nahen Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist und zwar im Hinblick nicht auf „Wünsche“, sondern zielgerichtet im Hinblick auf die möglichen Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens des Betreuten. Zu konzedieren freilich ist, dass mit (krimineller Energie) sich ein „Wille“ oder „Behandlungswunsch“ des Betreuten konstruieren ließe, der dann sozusagen in einem kollusiven Verhalten der Familienmitglieder dem Betreuer „nahe gelegt“ wird. Hiervor ist der Betreute, der Arzt oder wer auch immer nicht gefeit, ohne dass ich allerdings hier von einer „Dynamik“ in dem Sinne das Wort reden möchte, dass nunmehr der Betreute im Zustande einer konkreten Behandlungssituation mehr oder minder auf einem gemeinsamen Schluss der Familie hin „entsorgt“ wird. Der von Ihnen bezeichnete „Idealfall“ ist der rechtlich gebotene „Fall“, da insoweit für den mutmaßlichen Willen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. So würde allein die Konfessionszugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht die Annahme rechtfertigen, behandelt oder nicht behandelt zu werden wollen. Weitere Fallbeispiele ließen sich hierzu „denken“ und insofern sollten wir die Entwicklung abwarten, ob es tatsächlich zur fremdbestimmten (!) Einschränkung des Lebensschutzes kommt. Für uns Juristen eine alltägliche Erfahrung, denn wo immer Gesetze bestehen, werden diese gelegentlich und manchmal auch ein wenig mehr überschritten und nicht eingehalten. Dies wird die Rechtsgemeinschaft zur Kenntnis nehmen müssen, ohne hierbei allerdings den Blick für den Sinn und Zweck einer Regelung zu verkennen.

Auch wenn niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet ist, erscheint es doch wünschenswert, eine solche zu verfassen. Hier ist denn auch „Aufklärung“ durch den Bund und ggf. anderer Institutionen und Einrichtungen geboten, zumal das Selbstbestimmungsrecht eigentlich auch mit einer hohen Verantwortung verbunden ist (mal von den negativen Freiheitsrechten abgesehen). Das Gesetz selbst wird sich mit seiner Regelungen in der Praxis zu bewähren haben und insofern ist bereit ein Erfolg zu verzeichnen: Eine Absage an den paternalistischen Fürsorgeanspruch der Ärzteschaft, die offensichtlich einem archaisch anmutenden Selbstbildnis nachtrauern und einer Klerikalisierung des Sterbens in dem Sinne, als dass das „Leben ein Geschenk“ sei.

Horst Brand

21. Juni 2009, 23:42

http://www.H-Brand.de

@Horst Deinert

Bei dem von Ihnen zitierten Link im "BtPRAX Online-Lexikon Betreuungsrecht" steht, dass der Bundestag das Gesetz bereits am 18.05.2009 (im Mai) verabschiedet hat. Ich denke, es war doch erst am 18. Juni. Dieser Fehler sollte daher schnellstmöglich behoben werden, sonst ist der ganze Text unglaubwürdig! Vielleicht können Sie dies veranlassen.

- Nur gut, dass das Gesetz nun endlich verabschiedet wurde. Nun herrscht eine gewisse Rechtssicherheit.

Kamp

22. Juni 2009, 09:30

Warum sollte in einem Bereich, in dem es nicht um Vermögen sondern um das Leben geht, nun mit dem GEsetz alles eindeutig geregelt sein, woraus der Arzt klare Handlungsanweisungen ableiten kann? Die SItuation ist vergleichbar mit dem Testatment. Und die die Auslegungsbedürftigkeit des letzten Willens in dem Bereich  ist doch GEgenstand unzähliger gerichtlicher Verfahren. Dann, und erst dann, wenn  der (mutmaßliche) Wille des Patienten unzweideutig festseht, kann die Behandlung eingestellt werden. Der Arzt hätte sonst weder gerechtfertigt noch entschuldigt einen Patienten getötet. Daher werden die Gerichte nun eher öfter bemüht werden  müssen, um den Willen des Patienten festzustellen, damit der Arzt REchtssicherheit hat.

kamp

22. Juni 2009, 09:37

@Barth:"Eine Absage an den paternalistischen Fürsorgeanspruch der Ärzteschaft, die offensichtlich einem archaisch anmutenden Selbstbildnis nachtrauern und einer Klerikalisierung des Sterbens in dem Sinne, als dass das „Leben ein Geschenk“ sei."

Diese Aussage empfinde ich als beleidigend und polemisch verallgemeinernt für meinen Berufsstand. Offensichtlich sind Ihnen die Leitlinien zu diesem Thema (in WÜrde sterben) der Bundesärztekammer nihct bekannt, die auch auf deren Internetseite veröffentlicht wurden.

Da hat das Selbstbestimmungsrecht des Menschen die höchste Priorität. Aus diesem Satz entnehme ich, dass sie erfreulicherweise bisher eine SItuation nicht erleben mussten, wo es nicht abstrakt, sondern tatsächlich und am Krankenbett um die Entscheidung ging, was der Patient mutmaßlich gewollt habe, wobei völlig konträre Meinungen von verschiedenen Angehörigen zu beachten waren.

Oliver Tolmein

22. Juni 2009, 10:36

@Kamp: Die Situation ist nicht ganz vergleichbar mit der des Testaments, denn im Fall des Testaments sind die widerstreitenden Interessen der Erben strukturell zwingend vorhanden: Es geht um die Aufteilung einer begrenzten Ressource, von der tendenzielle jede und jeder das meiste haben möchte. Bei der Patientenverfügung  ist das nicht so. Allenfalls könnte man davon ausgehen, dass das (materielle) Interesse der Angehörigen in bestimmten Konstellationen (Pflege wird vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt) einhellig auf einen früheren Tod gerichtet ist (um das Erbe zu erhalten): Das wird natürlich selten so brachial vertreten werden, sondern eher die Form des "es geht ihm elend und dann kostet es auch noch so viel" haben.

Die Sorge, dass Sie als Arzt gefährdet sein könnten kann ich nachvollziehen, sie ist aber weitgehend unbegründet. Wenn der mutmaßliche Wille oder die Patientenverfügung oder das Nicht-Vorliegen einer medizinischen Indikation feststeht, ist die Sache klar und es droht Ihnen nichts mehr (wenn Sie sich mit dem Betreuer auf Nicht-(Weiter)-Behandlung einigen) - es sei denn Sie hätten hier bewusst den Willen falsch ermittelt. Das sagt das Gesetz. Wenn der mutmaßliche Wille auslegungsbedürftig erscheint oder die Patientenverfügung nicht zutrifft oder Sie aus anderen Gründen anderer Meinung als der Betreuer sind, geht die Sache zum Betreuungsgericht (oder Sie leiten sie dorthin) - dann erhalten Sie eine Entscheidung, auf die Sie sich stützen können. Aber das wird, nach den Erfahrungen, die wir bisher gemacht haben, selten der Fall sein. Sehr, sehr oft sind sich behandelnder Arzt und Betreuer einig, Uneinigkeit gibt es tendenziell eher mit dem Pflegepersonal in Einrichtungen.

Kamp

22. Juni 2009, 10:58

@Tolmein: Das Neue an der Sache aber ist doch jetzt, dass der Betreuer den W oder mutm W durchsetzen MUSS. Die Eindeutigkeit der Fomulierungen in den Verfügungen war aber bisher -oft trotz anwaltlicher Beratung - nicht gegeben. Teilweise hätte man aufgrund des Textes nicht mal eine Narkose für einen unkomplizierten Routineeingriff machen dürfen.  Das könnte jetzt zum Tod eines Menschen führen, den er nicht gewollt hat, was Ärzte vermuten müssen.

Denn: Durch die Umsetzungspflicht steht der Arzt jetzt zwischen Körperverletzung beim Nichtumsetzen oder Tötungsdelikt beim Umsetzen, wobei der Erlaubnisirrtum wegen der Vermeidbarkeit der gerichtl Auslegung nicht seine Schuld entfallen lässt. Da aber der LEbensschutz oberste Priorität hat, ist beim allergeringsten Zweifel das Gericht einzuschalten.

Zu den Angehörigen: Oft genug erlebt man als Arzt, das Angehörige ihre innerfam STrieitgkeiten in dieser Situation austragen. Nicht zuletzt, um für den Betreuer die ERbunwürdigkeit feststellen zu lassen. Ein weiteres, sehr häufiges Kalkül sind tatsächlich die zu erwartenden Pflegekosten in einem Heim, die javon ANgehörigen teilweise zu tragen wären.

Lutz Barth

23. Juni 2009, 07:28

http://www.iqb-info.de

@ Kamp: Sehr geehrter Herr Kamp, es steht nicht in meiner Absicht, irgendeinen Berufsstand zu beleidigen oder sich in polemischen Aussagen zu versteifen. Gleichwohl wird die Diskussion auch in der Zukunft vitaler zu führen sein, schickt sich doch in Teilen die Ärzteschaft an, die Arzt-Patienten-Beziehung an „alten Werten“ auszurichten. Nicht nur die unsägliche Botschaften des Vizepräsidenten tragen zur Irritation in einem Diskurs bei, in dem es maßgeblich darum geht, dass Selbstbestimmungsrecht auch unterverfassungsrechtlich abzusichern, sondern auch die nunmehr ganz aktuell von der Sächsischen Ärztekammer veröffentlichten 10 Thesen zum Arzt-Patienten-Verhältnis verstärken den Eindruck von einer Archaisierungstendenz zurück zu „Hippokrates“. Man/frau könnte fast meinen, dass „süße Gift“ des Hippokratischen Eides wird auch künftig seine „Wirkung“ nicht verfehlen, wenn es darum geht, auch das Selbstbildnis der verfassten Ärzteschaft mit einem gewissen Pathos in vielfältigen Sonntagsreden schön zu reden. Beredtes Beispiel für die unheilvolle Konsequenz sind ganz aktuell die 10 Thesen der Sächsischen ÄK auf ihrem Ärztetag zum Arzt-Patienten-Verhältnis. Das Berufsrecht und noch weniger die Standesethik sind verlässlicher Garant für die Rechte des Patienten, mal ganz abgesehen davon, dass aus den ärztlichen Berufsordnungen sich keine konkreten Rechte für den Patienten ableiten lassen! Insofern muss es nachdenklich stimmen, dass hier eine Ärztekammer glaubt, ein Patientenrechtegesetz sei überflüssig so wie vordem das Patientenverfügungsgesetz. Auch die Ärztekammern sind an Recht und Gesetz gebunden und allein die Tatsache, dass über Jahrtausende hinweg sich gelegentlich auch Mythen um den Arztberuf als solchen gerankt haben, schützt nicht vor Kritik geschweige denn vor einer nachhaltigen Diskussion, wenn und soweit es darum geht, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten abzusichern. Es waren Ihre Kollegen, die diejenigen Patienten als „egozentrische Individualisten“ diskreditieren, die beabsichtigen, eine Patientenverfügung zu verfassen und nicht selten wird gerade aus der Ärzteschaft heraus kommend die These vertreten, als gäbe es einen Widerspruch zwischen Patientenverfügung und Palliativmedizin. Dem ist mitnichten so; hier droht die ohne Frage notwendige palliativmedizinische Betreuung zur Instrumentalisierung des Patienten zu führen, so dass der Patient als ein Objekt der palliativmedizinischen Forschungsbemühungen erscheint. Im Übrigen sind die Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung ein Beispiel dafür, dass offensichtlich immer dann das „Sterben einer Normierung“ zugänglich ist, wenn dieser Akt der „Rechtssetzung“ intraprofessionell vorgenommen wird. Eine derart weit reichende Kompetenz kommt weder der BÄK, noch den LÄK zu und da ist es höchst erfreulich dass der Gesetzgeber endlich eine Regelung auf den Weg gebracht hat.

Ohne hier im Detail eingehen zu wollen, habe ich persönlich den selbstbestimmten Willen eines Familiengliedes bereits Anfang der 90er Jahre umgesetzt und auch nach Jahren plagen mich keinerlei Zweifel, dass dies nicht eine Entscheidung war, die insbesondere im Interesse des Sterbenden lag (und zwar ohne schriftliche Patientenverfügung).

Und mit Verlaub: Die derzeitige journalistische Nachbereitung des Themas Patientenverfügungsgesetz offenbart nach wie vor ein sehr bedenklich stimmenden Umstand. Die Ärzteschaft, allen voran der Vizepräsident der BÄK, verkündet derzeit eindeutig falsche Botschaften und insofern wird die Tradition eines qualitativ mittelmäßigen Diskurses über Sachfragen schlicht fortgesetzt. Nicht das Gesetz verdient die Benotung „gerade mal versetzt“, sondern die wenig qualifizierten Statements mancher Ärztevertreter lassen keine andere Bewertung als ein „ungenügend“ zu und insofern würde ich doch anraten wollen, sich an den Volksmund zu erinnern: „Schuster bleib bei Deinen Leisten“.

So wie wir den „Vatikan in Rom“ lassen sollten erscheint es auch angeraten, dass die Ärzteschaft sich auf das konzentriert, wozu diese berufen ist und sofern diese sich aufschwingt, an einer normativen Debatte teilzunehmen, darf zuvörderst Sachverstand erwartet werden und hier scheint einiges mit Blick auf die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts in einer säkularen Verfassungsordnung im Argen zu liegen. Ärzte sollten in erster Linie durch fachliche Kompetenz überzeugen und nicht durch einen wohlmeinenden Paternalismus, in dem unter dem Tarnmäntelchen „Wohl des Patienten“ ein Fürsorgeanspruch ausgelebt wird, der teilweise seinesgleichen sucht. Dieser mündet nämlich unversehens in eine ethische Zwangsbeglückung und der Sterbewille ist in einen „Lebenswillen“ abzuändern. Das Patientenverfügungsgesetz entlastet die Ärzteschaft von ihrer schweren Bürde, bis in sämtlichen Tiefen des menschlichen Seins der Patienten Verantwortung tragen zu müssen und genau an diesem Punkt gilt es, weiter zu diskutieren: Über das Selbstbildnis und damit die ethische Selbstverpflichtung des Arztes, in dem offensichtlich wenig Raum für ein Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit all seinen Konsequenzen verbleibt, aber auch zunehmend kein Raum für die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte verbleibt. Abermals mit Verlaub: Für mich wäre es unerträglich, wenn irgendeine Kammer sich dazu aufschwingt, mir eine ethische und moralische Tugendfibel an die Hand zu geben, nach der ich mein Gewissen auszurichten hätte und ich im Zweifel gar mit berufsethischen Sanktionen bedroht werde, wenn ich eine andere Entscheidung zu treffen beabsichtige. Stimmt es nicht nachdenklich, dass mehr als ein Drittel der Ärzteschaft – jedenfalls in anonymen Umfragen – für liberalere Regelungen auch im Hinblick einer Sterbehilfe drängt? Deutschlands Kammern bilden derzeit in Sachen Grundrechtsachtung das Schlusslicht in Europa und da nimmt es nicht wunder, wenn der Kampf um das Selbstbestimmungsrecht vitaler geführt werden muss!

Kristjan Diehl

23. Juni 2009, 12:37

http://www.die-schiedsstelle.de

Die Beiträge verdeutlichen uns sehr schön: Mit diesem Gesetz zur Patientenverfügung endet zwar ein Weg, ein anderer aber geht immer noch weiter. Die Rechtsgültigkeit einer Patientenverfügung läßt noch lange nicht auf deren Praxistauglichkeit schließen. Konflikte sind vorprogrammiert. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung hat daher eine Schiedsstelle eingerichtet, die bei solchen Konflikten berät und zwischen den Beteiligten vermittelt. Sowohl Angehörige als auch Ärzte können dort Hilfe in Anspruch nehmen, und zwar bevor die Situation eskaliert und vor Gericht endet. Gebührenfrei.

Wolfgang Moser

24. Juni 2009, 09:59

@Tolmein: "Wenn die Vollmacht auch die Vollmacht umfassen soll, Immobiliengeschäfte abzuschließen muss sie notariell beurkundet sein."

Wo, bitte schön, ist das festgelegt?

Lutz Barth

24. Juni 2009, 10:24

http://www.iqb-info.de

@Diehl: Mal von terminologischen Problemen abgesehen - ob nun Schiedsstelle oder Mediation - ist der Gedanke interessant, wirft allerdings derzeit noch Fragen auf (Rechtsberatung, Konsequenzen einer fehlerhaften Beurteilung und einiges mehr). Unabhängig hiervon bleibt abzuwarten, ob die "Schiedsstelle" von der Praxis angenommen wird und ob nicht andere Institutionen, z.B. die Ärztekammern, Kirchen, der HVD u.a., ebenfalls dazu neigen, eine "Schiedsstelle" zu errichten. Dies könnte insofern auf der Hand liegen, weil es wohl neben der "Prüfung" einer schriftlich vorliegenden Patientenverfügung auch darum geht, ggf. mit Blick auf den "mutmaßlichen Willen" zu vermitteln, der im Zweifel festzustellen ist.

Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich auch datenschutzrechliche Belange und spezielle Berufsgeheimnisse einschlägig sind und zwar auch unter der Persektive, dass der Verfügende hierzu wohl seine Einwilligung erteilen müsste.

Herr Diehl hat durchaus recht mit seiner Einschätzung, dass ein "anderer Weg" weiter beschritten wird und nach diesseitiger Auffassung auch gegangen werden muss: Die Frage ist, ob wir künftig den "Rubikon" überschreiten dürfen und ob in bestimmten Grenzfällen hierbei die Ärzte beim Suizid assistieren dürfen.

Schwierige Fragen, die aber dennoch nicht unlösbar erscheinen, wenn und soweit die Debatte frei von Emotionen und naturrechtlicher Postulate geführt wird.

Frager

24. Juni 2009, 10:53

Vielen Dank, Herr Tolmein, für die ansonsten schwer zu findenden Erklärungen!

Ich habe noch eine Frage:

Wie ich den § 1901a verstehe, verlangt das Gesetz IMMER einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer. Ist das richtig ?

Müßte demnach immer ein Betreuer bestellt werden, wenn -wie viele alte Leute- jemand niemanden hat, den er bevollmächtigen kann (auch wegen der Kosten), auch wenn es um eine klare eindeutige Anweisung handelt (zum Beispiel "Bluterfall": "Ich will keine Bluttransfusion".... ) ?

Siegfried

26. Juni 2009, 19:34

@kamp

wenn mann über Ärzte liest, dass sie sich um die Sorgen und Nöte der nicht kranken Angehörigen nicht kümmern, dann weiß man, warum Ihre Zunft letztendlich politisch versagt hat und die meisten Beiträge zum Thema Patientenverfügung Folklore sind. Ihre Profession wird politisch so nicht überleben.

www.spiegel.de/.../0,1518,631869,00.html

Oliver Tolmein

27. Juni 2009, 14:42

@Frager: Die Regelung der Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten erfolgte jetzt im Betreuungsrecht und es ist zwingend immer ein Betreuer/eine Betreuerin (oder Bevollmächtigte) erforderlich: Das ist auch einsichtig, denn ob eine Anweisung eindeutig ist und sich auf den vorliegenden Lebenssachverhalt bezieht, muss ja jemand feststellen. Und das ist bei Menschen, die nicht mehr einwilligungsfähig sind eben Betreuer (oder Bevollmächtigte). Die Ärzte zum Beispiel können es nicht sein, weil die sich damit quasi selbst die Einwilligung erteilen würden (und was sollten sie machen, wenn sie feststellen: die Patientenverfügung ist vielleicht eindeutig, trifft den Fall aber nicht - dann bräuchten sie doch einen Betreuer) Die Frage ist allein, wofür der Betreuer bestellt wird. Meines Erachtens müsste er bestellt werden für "Die Prüfung und Durchsetzung einer Patientenverfügung", sozusagen als eigenes Gebiet neben der Gesundheitsfürsorge. Aber das ist eher feinsinniges juristisches Geästel....

Oliver Tolmein

27. Juni 2009, 14:47

@Diehl, @Barth: Die Idee der Schiedsstelle ist ausgezeichnet, da es hier darauf ankommt zu vermitteln schadet es m.E. auch nicht, wenn es unterschiedliche Schiedsstellen gibt, wenngleich vielleicht in fernerer Zukunft auch die Schaffung von Schiedsstellen, die von mehreren Organisationen getragen werden, hilfreich wären. Jedenfalls sind Konflikte dort besser aufgehoben als vor Gericht - allerdings kann das Scheitern eines Schiedsverfahrens (das ja auch zügig betrieben werden müsste) dann doch vor Gericht führen. Die datenschutzrechtlichen Probleme, die evident sind, müssten und könnten durch Schweigepflichtentbindungen beseitigt werden. Evt. könnte die Bereitschaft ggf. ein Schiedsstellenverfahren zu durchlaufen schon in der Patientenverfügung selbst formuliert oder von Krankenhäusern / Pflegeheimen bei entsprechenden Konstellationen vorab erfragt werden.... Hier wird Phantasie gefragt sein.

Hinnerk Feldwisch

27. Juni 2009, 16:03

Schöne Grüße zusammen,

wie geht es mit dem Gesetztesentwurf nun denn weiter? Er ist ja wohl nicht Bundesrat-zustimmungspflichtig, doch könnte der Bundesrat Einspruch einlegen, oder? Was aber nicht sehr wahrscheinlich wäre, richtig?

Vielen Dank nochmals für die sehr gute Berichterstattung!,

Hinnerk Feldwisch

Oliver Tolmein

27. Juni 2009, 23:04

@Hinnerk Feldwisch: Das Gesetz ist tatsächlich nicht zustimmungspflichtig, es ist ein so genanntes Einspruchsgesetz. Dafür, dass der Bundesrat mit der erforderlichen Mehrheit Einspruch erheben könnte gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Es wird also aller Voraussicht nach, wie vom Bundestag beschlossen, am 1. September 2009 in Kraft treten.

Rene Talbot

28. Juni 2009, 06:46

http://www.patverfue.de

Geisteskrank? Ihre eigene Entscheidung!

Endlich kann der Zwangspsychiatrie ein Riegel vorgeschoben werden!

Eine neue Patientenverfügung ( www.PatVerfue.de ) machts möglich

Nach jahrelanger Diskussion ist am 18.6.endlich das neue Gesetz zur rechtlichen Regelung von  Patientenverfügungen verabschiedet worden. Der Gesetzgeber hat sich deutlich und parteiübergreifend darauf geeinigt, dem Patientenwillen und damit der Selbstbestimmung in jeder Lebenslage und entgegen jedem ärztlichen und staatlichen Paternalismus unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung Geltung zu verschaffen.

Die Zeiten, als andere  - Ärzte und Richter - definierten, was das angeblich „objektive“ Wohl eines Menschen sei und was zu diesem angeblich „objektiven“ Wohle eines Menschen gegen dessen erklärten Willen zu unternehmen oder zu unterlassen sei, gehören endlich der Vergangenheit an! Das wird weitreichende Wirkungen bei gerichtlich angeordneten Entmündigungen haben: Erstmals besteht die Chance, dass in Vormundschaften nicht mehr gegen die Wünsche und Vorstellungen der Entmündigten gehandelt werden darf und sich damit eine Entmüdigung tatsächlich in eine Betreuung wandelt, die treu zum Betreuten ist.

Der Patientenwille ist jetzt, wie vom Grundgesetz der BRD und nach der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ ohnehin schon seit über 60 Jahren versprochen, als rechtsverbindlich in medizinischen Entscheidungen zu betrachten.

Jede „medizinische“ Behandlung gegen den schriftlich erklärten und aktuellen Willen eines „Patienten“ wird damit zur Körperverletzung und jede erzwungene  Unterbringung zur Freiheitsberaubung.

Aus diesem Anlaß möchten wir unser besonderes Formular einer Patientenverfügung, die PatVerfü mit eingebauter Vorsorgevollmacht, bekannt machen, mit dem jeder folterartige Eingriff in den Körper durch unerwünschte psychiatrische „Behandlung“ und jede Freiheitsberaubung aufgrund einer verleumderischen pseudomedizinischen psychiatrischen Diagnose rechtsverbindlich ausgeschlossen wird.

Die unterzeichendenVerbände haben sich zusammengetan, um diesem Versprechen des Parlamentes, mit welchem es die Gültigkeit der Grund-, Bürger- und  Menschenrechte für Jede/n, auch für psychiatrisch Verleumdete, zu verwirklichen verspricht, nun auch vor der Judikative zur Durchsetzung zu verhelfen. Indem diejenigen Personen mit PatVerfü, die zwangsuntergebracht und zwangsbehandelt werden, beziehungsweise, denen psychiatrische Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung drohen, unterstützt und ermutigt werden, vor allen gerichlichen Instanzen der BRD Präzedenzfälle zu schaffen, wollen wir die PatVerfü „gerichtsfest“

machen. Damit sollen in Zukunft alle Richter dazu gebracht werden, sich an dieses neue Gesetz zu halten, den Patientenwillen uneingeschränkt zu akzeptieren und diesen mit ihren Entscheidungen durchzusetzen.

Die von uns vorgeschlagene Form der Patientenverfügung untersagt von vornherein alle psychiatrischen Diagnosen.  An die Existenz der damit bezeichneten  „Krankheiten“ glauben wir ohnehin nicht, da es für sie keinerlei objektive Kriterien gibt.  Die PatVerfü sichert somit die Selbstbestimmung der Person dagegen, dass  Psychiater versuchen, ihr ihren „freien Willen“ abzusprechen, indem sie behaupten, es mangele ihr „krankheitsbedingt“ an der „Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln“ (Bundestagsdrucksache 15/2494: S.28).

Der 18.6. war für uns ein Freudentag!

Die konsequente Umsetzung dieses Gesetzes bedeutet das Ende der Zwangspsychiatrie, wie wir sie kennen.

Eine Unlogik besteht jedoch weiterhin darin, dass der psychiatrische Eingriff in den Körper gegen den erklärten Willen eben nur durch eine PatVerfü abgewehrt werden kann und nicht umgekehrt von vornherein ausgeschlossen ist. Eigentlich dürfte  

u m g e k e h r t  jede psychiatrische wie medizinische Behandlung nur mit „informed consent“ vorgenommen werden,  also wenn nach vorausgegangener ausführlicher Beratung über die Vor- und Nachteile einer solchen explizit  z u g e s t i m m t

wird.

Somit ist mit Inkrafttreten des Gesetzes leider nur für diejenigen eine vorab verfügte rechtsverbindliche Ablehnung psychiatrischer Zwangsmaßnahmen möglich, die darüber informiert sind, dass es mit Hilfe der PatVerfü ein „Schlupfloch aus der Zwangspsychiatrie“ gibt.

Das ist uns Anlaß mit einer breiten Informationskampagne die PatVerfü bekannt zu machen, so dass sich mit der zunehmenden Nutzung das Schlupfloch zu einem „Tor aus der Zwangspsychiatrie heraus“ erweitert.

Unter der Internetadresse  http://www.PatVerfue.de werden seit 18.6. Informationen zur PatVerfü und das entsprechende Formular zum freien und kostenlosen Download für nichtkommerzielle Nutzer bereitgestellt.

Unterzeichner: Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener: die-bpe.de, Irren-Offensive: antipsychiatrie.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg: psychiatrie-erfahren.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW:

psychiatrie-erfahrene-nrw.de, Werner-Fuss-Zentrum: psychiatrie-erfahrene.de, Antipsychiatrische und betroffenenkontrollierte Informations- und Beratungsstelle: weglaufhaus.de/beratung.

Rita Kren

30. Juni 2009, 15:19

http://rita.kren@web.de

@Johannes: aus 10 Jahren Erfahrung mit der gesamten Problematik Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht erlauben Sie mir ein paar Anmerkungen.

Für die Zeit einer möglichen Entscheidungsunfähigkeit sollte ich unbedingt einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen. Habe ich keine Vertrauensperson, der ich diese schwere AUfgabe der Entscheigung über mein Leben zumuten möchte oder kann, könnte ich in einer Betreuungsverfügung einen Vorschlag zu einem von mir gewünschten gesetzlichen Betreuer machen. Beide sowohl der Bevollmächtigte als auch der gesetzliche Betreuer sind aber im Entscheidungsfalle an der Grenze zwischen Leben und Tod darauf angewiesen genau meinen Willen zu kennen. Wie könnte das besser geschehen, als dass ich ihnen eine Patientenverfügung an die Hand gebe, die meine Wünsche und meinen Willen darlegt. Glauben Sie mir, in der Entscheidungssituation, die mit vielen Schuld- und Versagensgefühlen von Seiten einer dem betroffenen Menschen nahestehenden bevollmächtigten Person verbunden ist, ist der Bevollmächtigte oder  gesetzliche Betreuer dankbar eine schriftliche Patientenverfügung vorliegen zu haben. Dies kann ich aus klinischer und praktischer Erfahrung sagen.

pkgodzik

02. Juli 2009, 02:09

http://www.pkgodzik.de

Einige Leute suchen den beschlossenen Gesetzestext. Ihr findet ihn (bis zur offiziellen Veröffentlichung) unter: www.pkgodzik.de/Drittes%20Gesetz%20zur%20Aenderung%20des%20Betreuungsrechts.pdf

Klaus Hoffmann

09. Juli 2009, 12:48

Leider bin ich erst jetzt auf den interessanten Blog gestoßen.

Mich interessiert die immer wieder geäußerte Meinung, jedenfalls für einen noch Gesunden könne es besser sein, keine Patientenverfügung zu treffen, sondern nur eine Person seines besonderen Vertrauens zu bevollmächtigen, ihm also „die Entscheidung zu überlassen“. Nach welchen Grundsätzen entscheidet der dann?

Bleiben auch für ihn die Wünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten verbindlich, wie in § 1901a Abs. 2 BGB vorgesehen, dann es ist nicht nur aus den von Frau Kren zutreffend genannten Gründen empfehlenswert, zumindest seine Grundansichten und Entscheidungsrichtlinien schriftlich zu fixieren, denn der Bevollmächtigte muss ja auch den Arzt und ggf. das Gericht von der Richtigkeit seiner Einschätzung überzeugen. Und wenn er nur vorbringen kann, der Patient habe dies oder jenes zu ihm gesagt, so kann ihm das geglaubt werden - oder auch nicht.

Interessanter ist für mich die Frage, und da würde mich natürlich bes. Ihre Meinung, sehr geehrter Herr Tolmein, interessieren, ob die Aussage, die „Entscheidung überlasse ich dem Bevollmächtigten“, nicht auch dahin verstanden werden kann, dieser solle entscheiden, wie er es für richtig hält, nach seinen Vorstellungen und Wertmaßstäben (das sollte natürlich in der Vollmacht ausdrücklich klargestellt werden!). Im Vermögensbereich hätte ich gegen eine solche Regelung keine Bedenken. Aber hier? Andererseits gelten die genannten Festlegungen in § 1901a Abs. 2 BGB für den Bevollmächtigen nur „entsprechend“. Das wurde im Gesetzgebungsverfahren extra geändert. Zu einem Dissens über den Patientenwillen kann es dann zwischen Arzt und Bevollmächtigten nicht mehr kommen, außer über „Randfragen“ wie die Wirksamkeit der Vollmacht o.a.

Aber auch wenn dies zulässig ist, bleiben natürlich Restrisiken. Einmal kann auch eine Vertrauensperson ihre Einstellungen im Lauf der Zeit ändern. Nehme ich das bewusst – und dann möglichst ausdrücklich – in Kauf. Und was ist, wenn diese Person nicht mehr da ist. Habe ich Ersatzpersonen, denen ich das gleiche Vertrauen schenken kann? Sonst bleibt halt doch nichts anders übrig als eine wie immer geartete „Patientenverfügung“ zu errichten und sei es nur mit Entscheidungsrichtlinien.

Oliver Tolmein

09. Juli 2009, 20:03

@Klaus Hoffmann: Nun, das Gute am Bevollmächtigten ist, dass er in der aktuellen Situation nach Rücksprache mit den Ärzten und anderen entscheiden kann, was zu entscheiden ist. Welche Maßstäbe ihn leiten, ergibt sich aus dem Innenverhältnis von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Manche strukturieren das durch eine Patientenverfügung, die dann allerdings den Bevollmächtigten zum Vollstrecker degradiert und ihn seiner eigentlichen Möglichkeit beraubt; andere machen keine Vorgaben - mit dem Risiko, dass der Bevollmächtigte anders entscheidet, als man selbst es vielleicht getan haben würde. Grundsätzlich sollte man nur jemanden Bevollmächtigen, dem man weithin vertraut und dem man vor allem zutraut, die eigenen Wünsche irgendwie erschließen zu können. Deswegen ist für gar nicht so wenige die Vollmacht keine Möglichkeit, sie haben nämlich niemanden, der ihnen so nahesteht und in der Lage wäre, die Vollmacht auszufüllen. Manche dagegen beauftragen Profis, wie Anwälte - auch nur die zweitbeste, manchmal vielleicht sogar die schlechteste Möglichkeit.

Rene Talbot

10. Juli 2009, 16:06

http://www.patverfue.de

Auch im Bundesrat ist die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung heute bestätigt worden!

Damit tritt sie endgültig am 1. September dieses Jahres in Kraft!

Bis zu diesem Zeitpunkt werden wir voraussichtlich mit Vertrauensanwälten geprüfte Hinweise veröffentlichen können, welche Konsequenzen das für ein gesetzeskonformes Verhalten von Ärzten, Betreuern, Richtern und Polizisten hat.

Das neue Gesetz ist hier nachzulesen: www.patverfue.de/gesetz.html

Alles über die schlaue Patientenverfügung, mit der man psychiatrische Zwangsmaßnahmen, sowie eine Betreuung gegen den Willen unterbinden kann, ist hier nachzulesen: www.PatVerfue.de

rene talbot

Christoph Rohde

04. August 2009, 09:48

http://www.senioren-auf-draht.de

Es ist ein bedeutender Schritt hin zur Mündigkeit. Aber ganz entscheidende Bedeutung kommt dem Vorsorgebevollmächtigten zu. Wir müssen davon abkommen, alles unorganisch in juristische Dickichte zu implantieren. Natürliche Beziehungen sollten so viel wie möglich leisten. Kommunitaristische Überzeugungen anstatt reiner Rechtsansprüche, sonst geht die Gesellschaft ohnehin baden. Vielen Dank aber für die geeignete Auslegung des Beschlusses.

Ulrich Bosse

04. August 2009, 16:07

http://docbosse@web.de

Der Gebrauch des Terminus Suizid (Selbstmord) im Zusammenhang mit Selbsttötung (Freitod) - Autothanatos - stellt meiner Ansicht nach eine postmortale Diskriminierung des Verstorbenen dar und sollte unterbleiben, denn Mord ist definiert durch Heimtücke, Vorsatz und niedrige Beweggründe, was ja für den Freitod wirklich nicht zutrifft. Bekanntlich wurde dem durch Freitod Verstorbenen sogar das kirchliche Begräbnis verweigert. Der Gebrauch des Terminus Suizid muß als anachronistisch und diskriminierend eingestuft werden.

rene talbot

01. September 2009, 00:48

http://www.patverfue.de/hinweise.html

Heute ist um 0 Uhr das vom Bundestag am 18.6. beschlossene neue Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft getreten.

Das ist für uns der Anlaß, die Auswirkungen, die das neue Gesetz mit sich bringt, mit den "Hinweisen für Richter, Betreuer und Psychiater" bekannt zu machen, wie sie hier veröffentlicht sind: patverfue.de/hinweise.html

Diese Hinweise wurden in Zusammenarbeit mit Vertrauensanwälten entwickelt. Sie buchstabieren das neue Gesetz insbesondere in Hinsicht auf die PatVerfü aus. Wir würden uns freuen, wenn eigene Publikationsmöglichkeiten, E-Mail Adress-Listen und Blogs zur Weiterverbreitung dieser Hinweise genutzt würden.

Dass nun das neue Gesetz in Kraft getreten ist, wollen wir mit einem Fest am Sonntag, 6.9. ab 15 Uhr in Berlin feiern. Wer mitfeiern will bitte sich per E-Mail anmelden.

Werner-Fuss-Zentrum

im Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin

www.psychiatrie-erfahrene.de

Hinweise für Richter

Richter dürfen überhaupt nur bei einwilligungsunfähigen Personen entscheiden. Zu unterscheiden sind dabei folgende Sachverhalte:

a)    Es ist keine Patientenverfügung bekannt und es gibt weder Bevollmächtigte noch einen gesetzlichen Betreuer.

In diesem Fall muss jetzt der mutmaßliche Wille erkundet werden und offensichtlich ist der natürliche Wille, nicht eingesperrt zu werden, weil sich die Person ansonsten freiwillig in die Psychiatrie begeben bzw. dort bleiben würde. Ärzte müssen diesen (natürlichen) Willen - der vom Gesetzgeber so gestärkt wurde, dass damit sogar eine Patientenverfügung widerrufen werden könnte - entkräften, indem sie mit Tatsachen einen vorher geäußerten Willen, eingesperrt zu werden, beweisen. Das geht eigentlich nur mir einer positiven psychiatrischen Vorausverfügung (siehe z.B. positive psychiatrische Vorausverfügung), der unter Zeugen mündlich ausdrücklich zugestimmt wurde (schriftlich wäre es Fall b).

b)    Es gibt eine Patientenverfügung ohne Betreuer oder Bevollmächtigten.

In diesem Fall muss geschehen, was in der Patientenverfügung steht. Interpretationen sind nur bei widersprüchlichen Anweisungen in der Patientenverfügung möglich, oder wenn die Patientenverfügung - im Gegensatz zu einer PatVerfü - sehr allgemein und unkonkret ist.

c)    Es gibt einen Betreuer oder Bevollmächtigten und es ist keine Patientenverfügung bekannt.

In diesem Fall muss der Betreuer bzw. Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen erkunden, siehe a) und dem Richter darlegen, falls der Arzt meint, den Willen des Betroffenen besser zu kennen und widerspricht. Immer zu beachten: Wille vor Wohl, bzw. das Wohl wird durch den subjektiven Willen des Betroffenen bestimmt und ist insofern mit diesem identisch. So hat es der Gesetzgeber am 18.6.2009 entschieden.

d)    Es gibt eine Patientenverfügung und einen Betreuer oder Bevollmächtigten.

In diesem Fall muss geschehen, was in der Patientenverfügung steht. Interpretationen sind nur bei widersprüchlichen Anweisungen in der Patientenverfügung möglich oder wenn die Patientenverfügung - im Gegensatz zu einer PatVerfü - sehr allgemein und unkonkret ist. Insbesondere gilt, dass es keine psychiatrische Diagnose ohne die Zustimmung in einer Vorausverfügung geben darf; die Zustimmungspflicht ist vom Gesetzgeber am 18.6.2009 ausdrücklich erwähnt worden: § 1901a (1):… Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes.....

Ein Richter muss also:

1)    feststellen, ob überhaupt Einwilligungsunfähigkeit vorliegt.

Dazu ist ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, das gegen eine PatVerfü verstoßen würde und in diesem Fall unmöglich ist! Aufgrund eigener Anschauung kann ein Richter nur bei einer im Koma liegenden Person Einwilligungsunfähigkeit feststellen. Dies bedeutet einen primäreren Schutz durch die PatVerfü vor unerwünschten psychiatrischen Maßnahmen!

2)    in Erfahrung bringen, ob ein Komafall vorliegt.

Ist das der Fall, dann muss der erste Blick des Richters dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gelten. Denn wenn es registrierte Bevollmächtigte geben sollte, dann muss dies dem behandelnden Arzt sofort mitgeteilt werden, damit er von diesem Bevollmächtigten den wahrscheinlich durch eine Patientenverfügung dokumentierten Willen des Patienten erfährt, um danach handeln zu können – am besten durch eine schnell zum Krankenhaus gefaxte Patientenverfügung. Eine weitere richterliche Entscheidung erübrigt sich dann höchstwahrscheinlich - die vom Gesetzgeber beabsichtigte „Privatisierung“ medizinischer Entscheidung greift.

3)    ermitteln, ob sowohl Einwilligungsunfähigkeit vorliegt als auch kein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer zuständig ist.

Ist das der Fall, dann ist der Arzt bzw. das Krankenhaus zu befragen, ob von dem Patienten eine Patientenverfügung vorgelegt wurde, oder er eine Patientenverfügung bei seinen Papieren hatte.

Wenn ja, siehe b).

Wenn nein, ist in diesem Fall bei einem im Koma liegenden Patienten von einer maximalen ärztlichen Behandlung als mutmaßlichem Willen auszugehen. Ausgeschlossen ist allerdings psychiatrische Behandlung gegen den Willen, wenn dafür keine vorherigen Willensbekundungen vorliegen, siehe a).

4)    feststellen, ob eine PatVerfü vorliegt.

Ist das der Fall, hat es der Richter besonders einfach. Sobald eine PatVerfü vorgelegt werden sollte, kann das Verfahren sofort eingestellt werden.

(Deshalb ein Hinweis für Alle: am besten immer ein Original der PatVerfü bei sich tragen – noch vor dem Richter wissen Ärzte dann, „was gespielt wird“, und ihnen fällt eine Entscheidung leicht :-)  )

Hinweise für Betreuer

Ab 1.9.2009 ist die neue Gesetzgebung zur Patientenverfügung in Kraft. Der Gesetzgeber hat per Gesetz den Willen einer Person bzw. deren Zustimmung in ärztliche Behandlung zum maßgeblichen und entscheidenden Kriterium für diese gemacht. Dies wird am Wortlaut des Gesetzes deutlich:

§ 1901a Patientenverfügung

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

Einem gerichtlich bestellten Betreuer fällt damit die Pflicht zu, die Wünsche eines Betreuten festzustellen bzw. den mutmaßlichen Willen anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wenn nicht sowieso schon z.B. eine PatVerfü, ein psychiatrisches Testament, eine Bochumer Willenserklärung oder eine Patientenverfügung ähnlicher Zielrichtung vorliegt. Eine Entscheidung ohne sorgfältige Ermittlung wäre fahrlässig, wenn nicht sogar grob fahrlässig, falls aufgrund von Unwissenheit kein Vorsatz unterstellt werden kann. Eine Einsperrung in eine Psychiatrie oder sogar eine Zwangsbehandlung aufgrund fahrlässiger Ermittlung oder sogar wider besseren Wissens kann strafrechtliche Folgen haben, wenn der Betroffene danach Anzeige erstattet. Da der Betreuer jetzt noch eindeutiger als vorher zum Herrn des Verfahrens geworden ist, hat er auch eine besondere Verantwortung für sorgfältige Ermittlungen. Wenn er je von einer existierenden Patientenverfügung erfahren sollte, sei sie schriftlich oder mündlich unter Zeugen erklärt worden, in der psychiatrische Zwangseinweisung, Zwangsbehandlung oder auch nur eine nicht einverständlich vorgenommene psychiatrische Diagnose untersagt wurden, so verpflichtet ihn das neue Gesetz alles zu unternehmen, dass diese unerwünschten ärztlichen Maßnahmen nicht vorgenommen werden. Nur wenn er von dem Betroffenen eine aktuelle unterschriebene Erklärung erhalten hat, dass es keine solche mündliche oder schriftliche Verfügung gibt, bzw. eine jemals gemachte Verfügung nun definitiv ungültig sei, ist an eine Zwangseinweisung überhaupt zu denken. Denn der aktuelle Wille ist, nicht eingesperrt zu werden, weil sich die Person ansonsten freiwillig in die Psychiatrie begeben bzw. dort bleiben würde.

Gegen diesen aktuellen Willen kann nur festgehalten oder sogar behandelt werden, wenn früher so einer Behandlung explizit zugestimmt wurde und diese Zustimmung auch nie widerrufen wurde (siehe z.B. positive psychiatrische Vorausverfügung), oder schriftlich dokumentiert wird, dass man nie eine Patientenverfügung verfügt hat und der Betreute sich zusätzlich verpflichtet, den Betreuer davon in Kenntnis zu setzen, wenn er eine Patientenverfügung verfügen sollte.

Ohne eine solche schriftliche Erklärung über die Nichtexistenz einer Patientenverfügung ist ein Betreuer immer in Gefahr, vielleicht durch eine Unachtsamkeit, nicht mitbekommen zu haben, dass der Betreute mal gesagt hat, dass er eine Patientenverfügung verfügt hat. Wenn der Betreute für diese Mitteilung auch noch einen Zeugen vorbringen kann, kann der Betreuer ganz schnell ein strafrechtliches und zusätzlich auch noch ein zivilrechtliches Problem wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen des Betreuten haben, wenn er eine Zwangseinweisung oder sogar Zwangsbehandlung beantragen sollte (oder es getan hat) oder einem solchen Antrag zustimmen sollte (oder es getan hat), nur weil Ärzte eine Behandlungsnotwendigkeit sehen (oder sahen) und diese eventuell noch durch eine dramatisierend unterstellte, angeblich vorhandene "Fremd- und/oder Eigengefährdung" durchsetzen woll(t)en.

Für die Abwehr von Gefährdungen ist die Polizei und das Strafgesetzbuch da und nicht eine präventive medizinische Orakelei.

Es kommt also in der Beurteilung der Situation gerade NICHT mehr darauf an, was Ärzte für sinnvoll und notwendig halten oder was für eine Prognose sie stellen, sondern vorrangig ist, was der Betroffene aktuell will. Erst wenn der Betroffene als "krankheitsbedingt nicht zustimmungsfähig" abgeurteilt werden sollte, muss ermittelt werden, was der Betreffende früher gewünscht oder untersagt hat und nur wenn dann anhand von konkreten Anhaltspunkten Zustimmung zu Zwangsanwendung dokumentiert werden kann, kann ein Betreuer an eine Zwangseinweisung denken, weil erst dann die ärztliche Beurteilung ins Spiel kommt.

Hinweise für psychiatrische Fachärzte

Am 18.6.09 hat der Gesetzgeber insbesondere für die Psychiatrie eine weitreichende und einschneidende Entscheidung getroffen: Weil durch das neue Gesetz der Wille des Patienten vor dessen Wohl gestellt wird, wird psychiatrischer Paternalismus zu einer Restkategorie. Dies geschieht dadurch, dass nun das Wohl des Erwachsenen subjektiv von diesem selbst, gemäß dessen Wünschens und Wollens, definiert wird, selbst dann, wenn über seinen Willen nur gemutmaßt werden kann. Bisher war die Bestimmung des Wohls gutachtenden Ärzten überlassen, deren Urteil von Richtern so gut wie immer bestätigt wurde. Die Entscheidung sollte als „objektiv“ oder „rational“ legitimiert erscheinen, dokumentierte aber tatsächlich nur eine Herrschaftsstruktur: psychiatrischen Paternalismus.

Er wird zur Restkategorie, weil nur dann, wenn feststeht dass:

a)    eine Person sowohl keine PatVerfü hat, als auch

b)    einer psychiatrischen Diagnose wissentlich und willentlich, also nach umfassender Information über deren mögliche Wirkungen, Konsequenzen und Nebenwirkungen und sonstige Weiterverwendung, zugestimmt hat,

eine psychiatrische Diagnose überhaupt erstellt werden darf. Der Gesetzgeber hat gerade auch diesen ersten Schritt medizinischer Behandlung in dem neuen § 1901 a BGB erfasst und unter den Zustimmungsvorbehalt des Betroffenen gestellt:

(1)    Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes....

Da gerade für Richter das Gesetz Richtschnur und Maßstab der Entscheidung ist, können Gerichte die zwangsweise Erstellung einer psychiatrischen Diagnose nur noch dann anordnen, wenn dabei die Hinweise für Richter [siehe oben] beachtet werden*. Psychiatrische Diagnosen ohne informierte Zustimmung des Betroffenen können dadurch nur noch durch eine dokumentierte oder durch Zeugen bewiesene vorherige Zustimmung zu diesem ersten medizinischen Schritt legalisiert werden. Illegal vorgenommene Untersuchungen sind eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und können zu empfindlichen Sanktionen führen - erinnert sei z.B. an illegal erstellte HIV oder Gen-Tests. Sie sind mit medizinischem Ethos unvereinbar.

Die Empfehlungen im folgenden Abschnitt machen wir, obwohl wir davon überzeugt sind, dass es keine psychischen Krankheiten gibt und deswegen sowieso nichts psychiatrisch diagnostiziert werden kann. Da aber Ärzte diese Prämisse (bisher!) nicht teilen, werden die folgenden Ratschläge unter der Fiktion gemacht, dass es sie doch gäbe und psychiatrische Fachärzte eine Hilfe anbieten könnten.

An die Stelle der bisher alle psychiatrischen Maßnahmen durchziehenden Gewalt, sei es als direkter Zwang oder nur als implizite, strukturelle Drohung mit der Gefangennahme in einer „Geschlossenen“ und der Zwangsbehandlung in derselben, hat Überzeugung zu treten:

Der Patient muss durch Tatsachen überzeugt werden, dass die Vorschläge psychiatrischer Fachärzte in keinem Fall zu einer nicht mehr einvernehmlichen Handlung des Arztes führen. Die Zustimmung des Patienten sollte immer wieder z.B. durch dessen Unterschrift dokumentiert werden. Das Recht „Nein“ zu sagen muss nicht nur jederzeit für den Patienten gelten, sondern auch von ihm geglaubt und verspürt werden. Ein Hilfsmittel der  Überzeugungsarbeit könnte z.B. das Angebot des Arztes sein, seine strikte und strenge Einhaltung ärztlicher Schweigepflicht, auch gegenüber allen staatlichen Organen und insbesondere Gerichten, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Patienten zu dokumentieren. Jegliche Gutachtertätigkeit für eine Zwangseinweisung des Patienten z.B. nach PsychKG oder § 63 StGB ist selbstverständlich damit absolut unvereinbar, ja sollte geradezu undenkbar werden.

Überzeugend ist, immer wieder anzubieten, dass der Patient auch „Nein“ sagen und jederzeit gehen kann und wenn eventuell andere, ambulante Hilfsmöglichkeiten vermittelt werden.

Da die Geschichte der Psychiatrie die Geschichte grausamer Gewaltausübung und brutalster Menschenrechtsverletzungen ist, kann nur in einem langandauernden und unumkehrbaren Prozess absoluter Gewaltfreiheit überhaupt noch Vertrauen gegenüber psychiatrischen Fachärzten entstehen. Die Alternative ist der völlige Untergang dieser Disziplin.

------------------------

*wenn darüberhinaus ein Patient beharrlich schweigt, müssten – verbotene – Foltermittel angewendet werden, um den Patienten zum Sprechen zu bringen – deshalb ist der beste Rat an Betroffene in so einer Situation, eisernes Schweigen gegenüber jedem Psychiater.

Rene Talbot

28. September 2009, 18:53

http://www.patverfue.de/hinweise.html

Kommentar vom Vorsitzenden des deutschen Ethikrates: Hinweise äußerst hilfreich

Die "Hinweise für Richter, Betreuer und Psychiater" wurden inzwischen von Prof. Schmidt-Jortzig, dem Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats und ehemaligen Bundesjustizminister kommentiert. Er lehrt Jura an der Universität Kiel.

Sein Kommentar:

Ihre "Hinweise  für Richter, Betreuer und Psychiater" empfinde ich als außerordentlich hilfreich....

Hier der vollständige Kommentar als PDF: www.die-bpe.de/kommentar_schmidt_jortzig.pdf

rene talbot

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