Babyklappen, Fans und Findelkinder
15. Januar 2010, 21:59
Uhr
Ich weiß nicht, wie es sonst so um den Hamburger
Sozialsenator Dieter Wersich steht, ich weiß vor allem nicht, warum der Arzt,
der sich auf seine altsprachlich-humanistische Schulausbildung etwas zugute
hält, Sozialsenator geworden ist. Immerhin habe ich handfeste Indizien dafür,
dass es nicht seine Liebe zur Sprache ist, die ihn ins politische Amt gebracht
hat. „Ich bin kein Fan von
Babyklappen", verkündet der ciceroferne CDU-Politiker neuerdings engagiert, als
ob jemand vermutet hätte, dass er mit „Babyklappen"-Schal durch die Gegend
läuft, bei jeder Gelegenheit Fähnchen schwenkt und sich nur in der Gemeinschaft
lautstarker Gleichgesinnter so richtig zu Hause fühlt.
Anlass zu seiner Nicht-Fan-Gesinnungsbekundung hat die
Fertigstellung eines Gutachtens
des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht gegeben, das
seine eigene Behörde bezahlt hat. Das 49 Seiten umfassende Werk arbeitet bemerkenswert
unaufgeregt und systematisch heraus, was der Ethikrat
vor einigen Wochen bereits auf seine Art in die Debatte geworfen hatte: Dass
die Art und Weise, wie Babyklappen betrieben werden, gegen geltendes Recht
verstößt und in dieser Form auch nicht hinzunehmen ist. Im Mittelpunkt der Argumentation
des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht steht dabei Paragraph
24 des Personenstandsgesetzes:
§ 24 Findelkind
Wer ein neugeborenes
Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde
anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt
von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
Während das vielschichtige Gutachten des Ethikrates in
erster Linie zum Gesinnungsstreit herausforderte, wollte Sozialsenator Wersich
mit dem Gutachten des Deutschen Instituts in einer Art selbstreferenziellen Akt
seine Behörde zum Handeln motivieren. Das erreicht er wohl - und provoziert
damit in erster Linie „Sternipark
e.V.", die sich vermutlich auch nicht als „Fans von Babyklappen" fühlen,
aber sicher - in aller Bescheidenheit - doch als deren erste und beste
Betreiber. „Sternipark" informiert über seine Babyklappen (und anderes) unter
der sprachinnovativen Überschrift „Findelbaby", was die stellvertretende
Geschäftsführerin „Sternipark" nicht davon abhält gegenüber Medien darauf zu
beharren, dass es sich bei den in der Babyklappe abgelegten Findelbabys gerade nicht
um Findelkinder handele, sondern um „Personen mit ungewissem Personenstand." (Paragraph 25
Personenstandsgesetz). Der Unterschied ist gravierend, denn „Personen mit
ungewissem Personenstand" werden nicht gefunden, weswegen hier auch nichts vom „Finder",
den es ja nicht gibt, angezeigt werden muss. Der Unfug der Rechtsauffassung von
„sternipark" wiegt allerdings nicht weniger schwer - und das nicht nur, weil „Sternipark"
ja selbst den Begriff des „Findens" durch den Gebrauch des Wortes „Findelbaby" eingeführt
hat. In der Begründung
des Paragraphen 25 steht - eigentlich unmißverständlich -
„Im Gegensatz zum
`Findelkind‘ handelt es sich allgemein nicht um eine Person, die wegen ihres
Alters hilflos ist. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus...., dass der
Betroffene (also die Person mit ungewissem Personenstand, O.T.) alles in seinen
Kräften stehende getan hat, um zu einer Klärung beizutragen."
Dass zwei Juristen drei Meinungen hätten, ist zwar eine
gerne kolportierte Beobachtung, auch im Recht gibt es allerdings einige
Formulierungen, die ganz allgemein und mit guten Gründen als unzweideutig
gelten. Hier haben wir so einen raren Fall.... Mit dem klaren Ergebnis, dass die
Vorgehensweise von „sternipark e.V.", nämlich Babys die bei ihnen in die Klappe
gelegt werden nicht zu melden, sondern in von „Sternipark" ausgewählte
Pflegefamilien zu geben, und dort bis zu acht Wochen jeder Kontrolle außer der
eigenen zu entziehen, rechtswidrig ist.
Apropos Recht und Gesetz. Die „Findelbaby"-Seite mit der
markigen Überschrift „Keine Fragen, keine Zeugen, keine Polizei" trägt auch ein
Motto:
„Jede Mutter hat
Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland."
Tatsächlich steht der schöne Satz in Artikel 6 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Ich möchte jetzt hier gar nicht erörtern, warum eigentlich Väter
diesen Anspruch nicht haben, obwohl das durchaus eine Erörterung wert wäre. Mir
leuchtet aber nicht ein, wieso diese Vorschrift untermauern soll, dass
Betreiber einer Babyklappe ihrer Pflicht nach Paragraph 24 Personenstandsgesetz
nicht nachkommen müssen - einmal abgesehen davon, dass die Personen, die dort
Babys ablegen, wenn sie denn Frauen und deren Mütter sein sollten (was ja -
keine Fragen, keine Zeugen, keine Polizei - schwerlich auszumachen sein wird,
gerade ihren Status als Mütter lieber aufgeben wollen. Artikel 6 Grundgesetz hat denn auch einen Absatz 2, der
sich als Motto der Findelbaby-Seite deutlich weniger gut eignet, den sich der
Nicht-Fan Dieter Wersich dafür aber auf sein T-Shirt drucken lassen könnte:
„Pflege und Erziehung
der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."
Schön übrigens auch, dass an dieser Stelle des Rechts die Eltern
einen gemeinsamen Auftritt haben.
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