Mitleidstötung, Kusch schon wieder und Schweizer Sorgfaltspflichten
23. Januar 2010, 13:04
Uhr
Wer, wie ich, einen google-alert "Sterbehilfe" hat, wird zur
Zeit reichlich mit Meldungen bedacht: Roger
Kusch reitet wieder, ein Mitleidstötungsprozess in England ist mit einem
drastischen Urteil zu Ende gegangen, in Köln wird vor dem Landgericht die
Strafbarkeit eines Angehörigen nach einer selbstexekutierten Patientenverfügung verhandelt, in
der Schweiz geht die gesellschaftliche Debatte über eine Verschärfung der
Regeln für die organisierte Suizidbeihilfe weiter (und in Deutschland gibt es
keine Meldung, was ja auch eine Nachricht sein kann, darüber, wie die neue
schwarz-gelbe Koalition ihr strafbewehrtes Verbot der organisierten
Suizidbeihilfe umsetzen will).
Roger Kusch, dem das Verwaltungsgericht Hamburg letztes Jahr
attestierte,
Suizidbeihilfe, wie er sie leiste, sei „sozial unwertig", hat sich wieder
einen Weg ins Rampenlicht der Öffentlichkeit gesucht und tritt nun mit einem
neuen Fanclub, genannt „SterbehilfeDeutschland e.V." zur Praktizierung von
Sterbehilfe an(nach seiner Parteigründung „Heimat Hamburg" und dem aus
unerfindlichen Grünen anscheinend auch heute noch als gemeinnützig anerkannten
Personality-Suizidbeihilfe Verein „Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V." ist das
nun nach seinem Ausscheiden als Justizsenator die dritte Neugründung, die
hoffentlich ebenso erfolglos bleibt, wie die ersten beiden) In der Satzung des
Vereins heißt es zu den geplanten Aktivitäten:
„Bei hoffnungsloser Prognose, unerträglichen Beschwerden
oder unzumutbarer Behinderung setzt sich der Verein für einen begleiteten Suizid ein. Er
unterstützt seine Mitglieder in ihrem Wunsch nach einem selbst bestimmten Lebensende."
Eigentlich auch ein apartes Konzept: Ein Verein, der die
Selbstbeseitigung seiner Mitglieder zum zentralen Inhalt hat. Bemerkenswert
auch hier wieder das weite Tätigkeitsgebiet, das sich Kusch und seine Mannen
vorgenommen haben, insbesondere fragt man sich, was denn eigentlich „unzumutbare
Behinderungen" sein sollen und an welchem Maßstab der zu Amtszeiten auch als „lächelnde
Guillotine" bezeichnete Vereins-Jurist die Zumutbarkeit denn messen will.
Die Klippen eines Verbots seiner und der Tätigkeit des
Vereins will Kusch diesmal dadurch umschiffen, dass Sterbehilfe nur an
Mitglieder geleistet und kein Honorar verlangt wird, damit also keine gewerbliche
Tätigkeit vorliegt. Das Marketingkonzept der neuen Kusch-Truppe ist klar: „Unsere
Hilfe orientiert sich an den Sorgfaltskritierien, die sich in der Schweiz
bewährt haben". Das ist zum einen unzutreffend, weil in der Schweiz Suizidbeihilfe
gerade nicht einen so weiten Personenkreis umfassen soll, wie ihn Kusch (siehe
oben) anpeilt. Zudem werden in der Schweiz nun gerade, weil sich die
Sorgfaltskriterien in vielfältiger Hinsicht eben nach Auffassung vieler
Menschen und Gruppen nicht bewährt haben, Verschärfungen geplant. Außerdem ist,
bei sonsti recht ähnlicher Rechtslage, das Arzneimittel- und
Betäubungsmittelrecht in Deutschland anders konzipiert als in der Schweiz: wie
es gelingen sollte, hier legal einen tödlichen Medikamentencocktail für die
Vereinsmitglieder zu erhalten, läßt „SterbehilfeDeutschland" deswegen wohl auch
bewußt offen.
A propos Schweiz. Dort läuft derzeit ja gerade eine Vernehmlassung
mit dem Ziel die organisierte Suizidbeihilfe zu beschränken. Die Vorschläge
reichen von einem völligen Verbot bis zu einer strafrechtlichen Flankierung der
bestehenden Regelungen. Jetzt hat sich die Schweizerische Akademie der
Medizinischen Wissenschaften (SAMW) kritisch mit den Vorschlägen des Bundes
auseinandergesetzt und anstelle der strafrechtlichen Lösung und des Totalverbots
vorgeschlagen besondere
Aufsichtsregelungen zu verabschieden, um die Tätigkeit der entsprechenden
Organisationen kontrollieren zu können. Die
Argumente der SAMW gegen die Regierungslösungen sind teilweise recht plausibel,
ihre Aufsichtslösung bleibt allerdings vage (dafür gibt es aber eine
lesenswerte Stellungnahme
der Schweizer Nationalen Ethikkommission von 2005).
Dass selbst mit guten und angemessen strengen Regelungen
aber in manchen Fällen wenig gewonnen ist, zeigt der Tod von tom Inglis, den
seine Mutter Frances umgebracht hat, weil er eine „unzumutbare Behinderung" hat
(Maßstab: Ihre Meinung). Die Mutter hat ihren schwerbehinderten Sohn Tom in
England mit einer Überdosis Morphium aus, wie sie sagt, Mitleid umgebracht (nachdem
sie es vor einem halben Jahr schon einmal erfolglos versucht hatte) und ist
jetzt dafür - wie mir nach den bekannten Fakten scheint prinzipiell, wenn auch
nicht unbedingt in der Höhe der Strafe zu
Recht - zu lebenslanger Haft verurteilt worden mit der Möglichkeit einer
Entlassung nach neun Jahren (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
Der Fall bewegt die britischen
Medien (,weitere Berichte - alle auf Englisch - im Guardian,
im Telegraph
): Während manche der Auffassung sind, die Strafe könnte nichts bewirken und
sei auch unangemessen, beharren andere auf der Gültigkeit des Rechts gerade
auch in besonderen Fällen. Mir ist bei Lektüre der Texte aufgefallen, dass die mögliche
Sichtweise des Opfers und dessen Situation vergleichsweise wenig Beachtung
findet, der schematische Hinweis auf eine schwere Hirnschädigung reicht hier
offenbar für die Meinungsbildung aus. (Dass die Mutter die Behinderung ihres
Sohnes nicht akzeptieren konnte geht aus den Medienberichten auch hervor,
auffällig für die besondere und durchaus problematische Bindung ihrer Kinder an
sich finde ich auch, dass sie alle drei Söhne zuHause selbst in allen Fächern
unterrichtet hat und nicht an eine öffentliche Schule ließ).
Tom hatte keine Patientenverfügung verfasst, es gab auch
sonst offenbar keine konkreten Anhaltspunkte, dass er selbst in so einer Lage
habe sterben wollen. Bemerkenswert
erscheint das Argument der Mutter, die Tötung durch Heroin (im deutschen Recht
wäre das Totschlag oder im für die Täterin günstigsten Fall Tötung auf
Verlangen, die auch unter Strafe gestellt ist) wäre menschlicher, als der sonst
vorstellbare (und im englischen Recht, anders als im deutschen Recht, unter
Umständen auch ohne Patientenverfügung und einen entsprechenden mutmaßlichen
Willen legale) Abbruch der künstlichen Ernährung, der sich dahingezogen hätte -
allerdings war von einem solchen Abbruch der künstlichen Ernährung konkret
keine Rede und die medizinische Lage von Tom Inglis hatte sich wohl seit dem
Unfall, wenn auch geringfügig, verbessert.
Auch in dem gegenwärtig vor dem Kölner Landgericht
verhandelten Fall, in dem ein 44jähriger Maurer die Beatmungsgeräte seiner kurz
zuvor auf der Intensivstation eingelieferten Schwiegermutter abgestellt hatte,
weil er meinte, das entspreche der Patientenverfügung der 82 Jahre alten Frau und
er müsse sie umsetzen, geht es um rechtlich
nicht akzeptable Selbsthilfe. In dem Verfahren wird auch deutlich, dass
Patientenverfügungen und deren Inhalt offenbar auch von Angehörigen bisweilen
weder voll erfasst noch verstanden werden: Der Angeklagte intervenierte hier in den akuten Versuch einer Lebensrettung. Die Patientenverfügung besagte zudem,
dass gar nicht er, sondern seine Frau in Absprache mit den Ärzten
Behandlungsentscheidungen treffen sollten, die ihr ein Sterben in Würde und
Frieden ermöglichen sollten. Tatsächlich war die Frau, wie die Obduktion ergab, allerdings nicht an der
kurzzeitigen Abschaltung der Beatmung gestorben (die nach einem Handgemenge von Behandlungspersonal mit
dem Angeklagten wieder aufgenommen werden konnte), sondern an der
Grundkrankheit, einer Lungenentzündung, so dass hier nur versuchter Totschlag
verhandelt wird. Mehr dazu demnächst.
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