Zuviel Plüsch: Gesetz gegen Werbung für Suizidbeihilfe
30. März 2010, 02:44
Uhr
Plüschteddybären eine Uniform anzuziehen ist nicht grob anstößig, ja nicht einmal anstößig im einfachen Sinne. Dagegen ist Vermittlungsbereitschaft für strafbare Abtreibungen als solche bereits grob anstößig. Und auch die Verherrlichung von Schwangerschaftsabbrüchen wird von der Rechtsordnung als „grob anstößiges" Verhalten geahndet. Auch das Anbringen einer aufdringlichen Werbung für ein Erotik-Portal auf einem Kleinlastwagen gilt als grob anstößig und ruft deswegen schnell einmal die Polizei auf den Plan. So viel hat ein kurzer nächtlicher Streifzug durch juris und die Kommentierung von Strafgesetzbuch und Ordnungswidrigkeitengesetz erbracht, eine Tagrecherche wäre vermutlich nicht viel ergiebiger.
Anlaß dafür nachzulesen, was die deutsche Justiz so alles für „grob anstößig" oder eben doch noch hinnehmbar hält, bietet ein kurzer Gesetzentwurf des sozialdemokatisch geführten rheinland-pfälzischen Justizministeriums, der in einem neu geschaffenen Paragraphen 217 Strafgesetzbuch „Werbung für Suizidbeihilfe" mit Strafen bis zu zwei Jahren belegt (bzw. wenn die Werbung erfolg reich war mit einer Strafe bis zu drei Jahren). Voraussetzung: Die Werbung erfolgt eines Vermögensvorteils wegen oder grob anstößig. Vorbild der Vorschrift sind offensichtlich Paragraph 119 Ordnungswidrigkeitengesetz, der „grob anstößige und belästigende Handlungen" ahndet, wenn sie irgendwie öffentlich, praktisch oder optisch mit Sex zu tun haben bzw. Paragraph 219a Strafgesetzbuch, der die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verhindern will. Beide Vorschriften sind in der Praxis nicht gerade als Erfolgsmodelle bekannt, das hängt ganz wesentlich damit zusammen, dass in den gegenwärtigen Zeiten, deren öffentliches Klima von Castingshow-Heuelereien, Big Brother-Containern und der allgemeinen Begeisterung für Tabubrüche geprägt ist, reichlich unklar erscheint, was eigentlich „grob anstößig" sein soll (oder auch, warum das, was den an sich hochgelobten Querdenkern als Ehrentitel gilt, gleichzeitig die Polizei auf den Plan rufen soll). Aber immerhin - die etwas ältlichen, übrig geblieben wirkenden Vorschriften dokumentieren, dass es eigentlich irgendwo Grenzen geben sollte.
Dass man nun allerdings neues Recht auf dieser etwas altbackenen Grundlage schaffen will, erscheint allerdings eher als Ausdruck von Hilflosigkeit der Gesetzesautoren, die es zwar gut meinen, die an das Thema aber auch nicht richtig ran wollen und sich deswegen ins Arsenal des, zu Recht aus der Mode gekommenen, „öffentlichen Friedens" begeben. Schlau erscheint das aber nicht; man stelle sich nur den Prozess vor, in dem die Verteidigung eines Suizidwerbers sich (vielleicht gar nicht so erfolglos), am Nachweis versucht, dass die allermeisten Menschen die angeklagte Werbung gar nicht als „grob anstößig" wahrnehmen.
Eigentlich erledigt Rheinland-Pfalz mit seinem Gesetzentwurf aber sowieso ein Geschäft, das sich die schwarz-gelbe Koalition in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen hat, das aber im Hause Leutheusser-Schnarrenberger offenbar wenig engagiert vorangetrieben wird: Die kommerzielle Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen... wir warten also weiter auf einen modern konzipierten, treffsicheren Entwurf, der sich gegen „geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid" richtet.
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