Suizidmittel für psychisch Kranke nicht vom Gynäkologen
31. Mai 2010, 02:02
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Wenn es Tod auf Rezept gibt, stellt sich auch die Frage, wer das Rezept ausstellen darf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gibt Antworten: Es kommt darauf an.... Ein Gynäkologe jedenfalls, der vor 32 Jahren eine mehrmonatige Ausbildungsstation in der Psychiatrie gemacht und mit hervorragenden Noten abgeschlossen hat, sich danach im Fach aber nicht mehr fortbildete, darf psychisch kranken Patienten kein tödlich wirkendes Natriumpentobarbital verschreiben. Das klingt so selbstverständlich, dass man sich fragt, wieso sich ein Gericht mit der Frage befassen musste. Die Antwort darauf lautet wohl: Weil das Argument der schiefen Ebene möglicherweise philosophisch schwach ist, empirisch gesehen aber einiges für sich hat.
Es geht um einen psychisch erkrankten Spanier, der acht Suizidversuche überlebt hat und der dann im März 2008 in die Schweiz ging, wo der Gynäkologe ihm eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital verschrieb, obwohl kein psychiatrisches Fachgutachten betreffend der Urteilsfähigkeit des aus Spanien angereisten Patienten vorgelegen hatte, sondern nur ein halbseitiges Schreiben aus Spanien vom 24. Juli 2007, das Angaben zur Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch, zur Konstanz dieses Wunsches sowie zur Verneinung psychischer Gründe für den Suizidentscheid des Patienten machte. Dieser Bericht genüge den fachlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten allerdings nicht, da eine eingehende Beschreibung des Krankheitsbildes und -verlaufs sowie Angaben über Häufigkeit und Dauer der ärztlichen Behandlung fehlten. Der Autor dieses knappen ärztlichen Berichts hatte zuvor schon in einem Schreiben festgestellt, dass „der Tod tatsächlich das Beste (wäre), das dieser Person geschehen könnte." Der für Dignitas tätige Gynäkologe wurde durch all das nicht stutzig, sondern war, auch aufgrund seiner eigenen, 32 Jahre zurückliegenden Erfahrungen sicher, hier ein tödliches Mittel verschreiben zu können.
Die Behörde reagierten auf Bekannt werden des Sachverhalts umgehend und entzogen dem Arzt die Berechtigung überhaupt noch jemandem Natriumpentobarbital verschreiben zu dürfen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Arztes, der nebenbei noch Befangenheitsanträge gegen alle konfessionsgebundenen Richter machte, die in seinem Fall befangen wären.
Das Verwaltungsgericht setzt sich in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung ausführlich mit dem Vortrag des Arztes und vor allem den besonderen Problemen auseinander, die sich stellen, wenn psychisch kranke Menschen Suzid begehen wollen. Grundsätzlich müsste in solchen Konstellationen der psychisch kranke Menschn längere Zeit engmaschig ärztlich vom Spezialisten behandelt werden und nur der behandelnde Spezialist könne letztenendes ermessen, ob der Todeswunsch beständig sei und auf freiem Urteil beruhe und demnach ein Rezept ausstellen (oder auch nicht). Der Gynäkologe sei dazu nicht in der Lage - dürfte aber psychisch gesunden Menschen weiterhin Suizidmittel verschreiben, da ein solche Verbot unverhältnismäßig wer.
Das ist rechtsstaatlich einwandfrei argumentiert, aber nicht zwingend. Immerhin lässt sich auch argumentieren, dass ein Arzt, der psychisch kranken Menschen so umstandslos tödlich wirkende Medikamente verschreibt, auch bei psychisch gesunden Menschen nicht gerade angemessen behutsam und gründlich unvoreingenommen prüfend vorgehen wird.
PS.: Diese Woche, am Mittwoch, entscheidet ein deutsches Gericht, der Bundesgerichtshof (Strafsachen), auch darüber wie weit eine Berufsgruppe gehen darf: Rechtsanwälte in Sachen Beratung über den Abbruch der künstlichen Ernährung ohne Genehmigung eines Betreuungsgerichts
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