Ein Jahr Patientenverfügungsgesetz - dem Laufstall nicht entkommen
31. August 2010, 23:51
Uhr
Wenn Kinder ein Jahr alt sind, können sie sich nur in sehr
begrenztem Umfang eigenständig fortbewegen, die allerwenigsten können laufen, beim
Essen verhindert auch ein großes Lätzchen allenfalls das Schlimmste und nur
sehr überzeugte Eltern propagieren schon, dass ihre Einjährigen hochbegabt
sind. Bei Gesetzen ist das wenig anders: wenig Rechtsstreitigkeiten haben in so
kurzer Zeit den Weg zu Gericht gefunden, die Begründung des Gesetzgebers spielt
noch eine zentrale Rolle, aber es sind schon die ersten Probleme sichtbar
geworden. Wie weit diese künftig das Bild der Vorschrift prägen werden
istdagegen noch nicht absehbar. Da in Deutschland die Rechtstatsachenforschung
darniederliegt, die Rechtssoziologie kaum Ressourcen und wenig profilierte
Köpfe hat, kann man auch über das jetzt ein Jahr alt gewordene Patientenverfügungsgesetz
(3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz) wenig anderes und gar nicht mehr allgemeine
Erkenntnisse auf den Gabentisch legen. Wenn jetzt die FDP, die Deutsche
Hospizstiftung oder ein Professor für Palliativmedizin Bilanz ziehen, stützen
sie sich dabei in erster Linie auf Anekdotisches, Selbsterlebtes und die
allgemeinen Wünschen - vermutlich mit unterschiedlicher Gewichtung. „Mehr
Selbstbestimmung, „Nicht mehr Klarheit", „wenig Erleichterung am Krankenbett,
aber mehr Aufmerksamkeit" soll das Gesetz gebracht haben. Aha....
Anekdotisches hätte ich auch einiges zu bieten. Einen
veritablen Rechtsstreit, in dessen Verlauf das zuständige Betreuungsgericht
verkündete, ein Anwalt könnte einen Betreuten imWachkoma gegenüer dem
Betreuungsgericht nicht vertreten zum Beispiel - das hätte den eleganten Effekt
gehabt, dass im Streitfall nur ein vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger die
Interessen des Wachkoma-Patienten gegenüber dem Gericht hätte vertreten können.
Mit dem neuen Betreuungsrecht hatte das nichts zu tun, auch wenn es um die
Ermittlung eines mutmaßlichen Willens nicht mehr ernährt werden zu wollen ging.
Wie nicht so selten in diesen Fällen entschied der Betreute den Rechtsstreit
auf seine Weise für sich: er starb, bevor die Instanzen weiter sprechen konnten....
Beeindruckend auch die Ärztin, die sich für den Willen des Patienten gar nicht
interessierte, sondern nur für dessen Diagnose und die hätte noch ein langes
Leben ermölicht. Der Hinweis auf die Bestimmungen des § 1901b BGB gingen bei
ihr ins Leere, sie hatte in Sibirien Medizin studiert und hatte ihre ganz
eigenen Vorstellungen davon, was mit Patienten und Betreuern zu besprechen sei
und wovon die sowieso nichts verstünden. Symptomatisch aber sicherlich nicht
typisch ist auch das Verfahren, in dem eine Betreuerin gedrängt wurde, ihren
volljährigen Sohn, der seit langen Jahren erfolgreich mit dem Löffel gefüttert
wird, aus medizinischen und ästhetischen Gründen mit einer PEG-Sonde zu
versorgen. Dass der Hausarzt und eine Klinik
attestierten, der im Wachkoma lebende Mann sei gut ernährt und wiese
keine Mangelsymptome, mochte das Gericht von seinen fürsorglichen
Interventionen nicht wirklich abhalten: Ein zusätzlicher Betreuer, der sich das
alles unabhängig anschauen könnte, wäre doch für alle das Beste....
Es hat sich also bislang wenig geändert, das
Patientenverfügungsgesetz, das wäre die Bilanz meiner Erlebnisse, löst die wenigsten
Probleme, die es in der Praxis gibt - das Interesse an Fortbildungsmaßnahmen
hat allerdings zugenommen.
Wenn ich über den eigenen Tellerrand aufs große Ganze
schaue, erscheint mir das, so weit ich es wahrzunehmen vermag, nicht wesentlich
anders zu sein. Möglicherweise folgenreicher als das Gesetz ist eine darauf
gründende Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes, die auch nicht restlos klar formuleiert ist, aber
doch nahelegt, dass man sich gegebenenfalls den betreuungsrechtlichen
Verfahrensweg auch sparen und die betreffenden ungeliebten Behandlungsmaßnahmen
der Mediziner auch eigenhändig selbst abbrechen kann. Ansonsten sind veröffentlichte
Gerichtsentscheidungen zum neuen Recht Mangelware, was auch damit
zusammenhängen wird, dass das Betreuungsrechtzwar die richterliche
Genehmigungen von Behandlungsabbrüchen als Standarddefiniert, aber einen so
umfassenden Ausnahmetatbestand geschaffen hat, dass in den allermeisten Fällen kein
Gericht mehr zu Rate gezogen werden muss und wenn doch, dann so entscheiden wird,
wie das Landgericht Kleve Ende Mai 2010:
„Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem nach § 1901b BGB zu
führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die Erteilung, die Verweigerung
oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende
ärztliche Behandlung (künstliche Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in
einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und
schaltet der Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses
lediglich auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1904 Abs. 4
BGB nicht besteht (sog. Negativattest)." (LG Kleve 4 T 77/10)
Die nächste große Runde imStreit um Bedeutung und Reichweite
des Patientenverfügungsgesetzes wird derzeit in Fachkreisen vorbereitet: Wie
wirkt sich das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz mit seiner starken
Akzentuierung der Selbstbestimmung auf die Behandlung von psychisch kranken
Menschen nach den PsychKGs (Psychisch Krankengesetzen) und dem
Unterbringungsrecht des Betreuungsrechts aus?
Die große Fachgesellschaft DGPPN hat hierzu ein Gutachten in Auftrag gegeben und anschließend
selbst
Stellung bezogen. Der Tenor ist besorgt - Patientenverfügungen könnten dazu
führen, dass psychisch kranke Menschen im Ernsttfall zwar untergebracht würden,
aber nicht behandelt werden dürfen:
„Bleibt der Konflikt zwischen
Indikation und Verfügung bestehen und besteht - wie bei akuter psychischer
Krankheit regelmäßig zu befürchten - die Gefahr „schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens", so hat das Vormundschaftsgericht zu entscheiden.
Dabei ist zu prüfen, ob bei Abfassung der Verfügung Einwilligungsfähigkeit
bestand und die Auswirkungen der Verfügung vollumfänglich bewusst waren. Davon
ist am ehesten auszugehen, wenn der Verfügung nachweislich eine ärztliche
Beratung vorausging. Ausdrücklich sieht das Gesetz keine Pflicht zu ärztlicher
Beratung vor, wenn diese in der amtlichen Gesetzesbegründung auch empfohlen
wird.Das kann dazu führen, dass die von Psych-KGs bzw. Unterbringungsgesetzen der Bundesländer vorgesehenen Behandlungsrechte auch gegen den Willen des Patienten ins Leere laufen. Untergebrachte psychisch kranke Menschen blieben dann unbehandelt - eine schwer erträgliche Situation (in der sich am Rande auch fragen würde, wer die Kosten der Unterbringung zu tragen hätte). Klärung ist nur von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber zu erwarten."
Betroffene aus der Szene selbst und ihre Freundinnen und
Freunde sehen das, nicht erstaunlicherweise optimistischer und meinen, dass
neue Gesetz eröffne ihnen einen Königsweg.
„Die von uns vorgeschlagene Form
der Patientenverfügung untersagt von vornherein alle psychiatrischen
Diagnosen. An die Existenz der damit
bezeichneten „Krankheiten" glauben wir ohnehin nicht, da es für sie keinerlei
objektive Kriterien gibt. Die PatVerfü®
sichert somit die Selbstbestimmung der Person dagegen, dass Psychiater versuchen, ihr ihren „freien
Willen" abzusprechen, indem sie behaupten, es mangele ihr „krankheitsbedingt" an der
„Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln"
Die Wahrheit liegt meines Erachtens weder auf der einen,
noch auf der anderen Seite - vor allem aber auch nicht auf der Mitte. Aber dazu
dann mehr, wenn das Gesetz laufen gelernt hat, also zum zweiten Geburtstag 2011....
Sie können dieses
Blog gerne kommentieren.Sie müssen sich dafür nicht anmelden.