Sterbehilfe oder Mord? Und der Hund?
09. Oktober 2010, 17:27
Uhr
Wieder hat der Bundesgerichtshof einen Sterbehilfefall
entschieden, könnte man beim Lesen der Überschrift der höchstrichterlichen Pressemitteilung
189/2010 denken: „Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen aufgehoben." Aber der Sachverhalt, der dort in dürren
Worten wiedergegeben wird, undmit dem sich auch die Boulevardmedien, Panorama-
und Aus-Aller-Welt-Redaktionen seitdem so gefühlvoll und eingehend befasst
haben, wie sie es nun mal zu tun pflegen, erinnert daran, dass nicht alles, was
nach Mitleid klingt, auch wirklich mit hehren Gefühlen zu tun haben muss und
dass Angehörige nicht zwingend bessere Ratgeber und Helfer in Sachen
Gesundheit, Tod und Sterben sein müssen, als Ärzte. Auch dass in der Diskussion
um Sterbehilfe Aspekte des Mißbrauchs eine eher geringe Rolle spielen,
erscheint angesichts von Konstellationen wie der in diesem Fall zutage
tretenden nicht berechtigt. Dafür erscheint es wünschenswert, die Kontrolle
über Schusswaffen zu verschärfen. Sie gehören nicht in jedes Haus.
Der damals 74-jährige Geschäftsmann Ottmar B. tötete am
Morgen des 3. Juni 2009 seine 21 Jahre jüngere Ehefrau, Doris B., in der
gemeinsamen Wohnung durch einen Revolverschuss in den Kopf, anschließend tötete
er auch den gemeinsamen Hund und schoss schließlich sich selbst mit einer
Pistole in die Brust, überlebte aber und wurde von der Staatsanwaltschaft wegen
Mordes angeklagt. Der Schütze behauptete, seine Ehefrau habe ihm kurz vor den
tödlichen Schüssen eröffnet, sie leide an einem bösartigen Unterleibstumor und
könne die Schmerzen nicht mehr ertragen. Sie habe ihn deshalb gebeten, sie zu
erschießen. Allerdings fand sich bei der Obduktion des Tatopfers lediglich ein
gutartiges Myom, das allerdings recht groß war.
Auch sonst spricht einiges gegen diese Darstellung eines
tragischen Geschehens, das sich innerhalb kurzer Zeit abgespielt hat und das günstigstenfalls
auf einem bitteren Irrtum beruht haben könnte, möglicherweise aber auch von
ganz anderen Motiven forciert worden sein könnte: Die Frau kannte ihre Erkrankung
offensichtlich seit längerem, sie befand sich allerdings nicht in Behandliung
(was angesichts der angeblich unerträglichen Schmerzen zumindest seltsam
erscheint). Sie hatte zduem weitreichende Pläne,beispielsweise hatte sie einen
Urlaub für den bevorstehenden Sommergeplant, auch die Renovierung des
gemeinsamen Hauses, die am Tattag begann hatte sie eingehend vorbereitet und
sie war auch noch in der Nacht vor ihrem Tod, wie es in der BGH-Mitteilung
anschaulich, aber etwas unbestimmt heißt, „ihrenm gewohnten
Freizeitbeschäftigungen am Computer nachgegangen."
Mindestens sei angesichts dessen, so die Richter des
3.Strafsenats, zu hinterfragen, ob die Ernstlichkeit des Todeswunsches so
intensiv und konsistent gegeben gewesen wäre, wie es der §216 StGB erfordert,
der die Tötung auf Verlangen mit einem erheblichen Strafrabatt gegenüber
demTotschlag nach § 212 StGB vorsieht.Die Staatsanwaltschaft hatte zudem ganz
andere Motive für den Schützen ermittelt, den sie deshalb wegen Mordes
angeklagt hatte: "Verzweiflung über seine persönliche finanzielle und
unternehmerische Situation."
Auch dass der Täter sich anläßlich einer Begutachtung seiner
Schuldfähigkeit über die Motive seiner offensichtlich Tat anders eingelassen
hatte, als in der Hauptverhandlung, wo er auch erst am 4.Verhandlungstag die
Version der Mitleidstötung präsentierte, hat die Bundesrichter irrtiert: Hier
fehlen, so ihr Verdikt, im Urteil des Landgerichts Verden die entscheidenden Informationen,
die eine strafrechtliche Bewertung der Ereignisse ermöglichte.
Und noch etwas fällt auf: die Tochter der getöteten Frau ist
als Nebenklägerin in dem Verfahren aktiv, sie will erreichen,dass der
Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger
Haft verurteilt wird. Nachdem das Landgericht Verden daran gescheitert ist, den
Fall so aufzuklären,wie das erforderlich gewesen wäre, wird die neue
Verhandlung vor dem Landgericht Stade stattfinden.
Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospizstiftung hat
die Entscheidung des BGH begrüßt und sich in dem Zusammenhang gegen
Bestrebungen gewendet den § 216 StGB zu verändern. In der gegenwärtigen
strafrechtlichen Praxis spielt das Verbot der „Tötung auf Verlangen" ,zumindest
wenn man der Rechtsprechung-Datenbank juris glauben darf, eine eher geringe
Rolle. Der letzte veröffentlichte Fall, in dem es zu einer rechtskräftigen Verurteilung
wegen Verstoßes gegen § 216 StGB kamwurde 2005 vom Amtsgericht Berlin
Tiergarten entschieden. Im Leitsatz des Urteils (veröffentlicht in der
Zeitschrift Medizinrecht 2006, 298) heißt es: „Eine Mutter, die ihren nach
einem Motorradunfall schwerst hirngeschädigten, bewegungsunfähigen und
künstlich ernährten, bei verbliebenem Sprachverständnis aber noch zu
nonverbalen Äußerungen (Augenzwinkern) fähigen Sohn nach zehnjähriger
aufopfernder Betreuung und Pflege auf dessen nonverbal geäußerten Wunsch zu
sterben mit einem Medikamentencocktail tötet, nachdem sie in einer als
ausweglos empfundenen Situation der beiderseitigen Verzweiflung beschlossen
hatte, sich und ihren Sohn zu vergiften, begeht eine vorsätzliche und
schuldhafte Tötung auf Verlangen. Überlebt die Mutter nach der Tötung des Sohns
den Versuch, sich ihrerseits mit dem Medikamentencocktail zu vergiften, so ist
angesichts der tragischen und psychisch äußerst belastenden Folgen ihrer Tat
die Anwendung des § 60 StGB angezeigt und von einer Strafe abzusehen."
Auch in der literarischen Welt gibt es dagegen einige Fälle,von
der gescheiterten, als Duell getarnten gegenseitigen Tötung auf Verlangen, die
Hans Fallada überlebte (sein Freund Hanns Dietrich von Necker nicht) bis zu Heinrich
von Kleist, der erst seine „geistige Freundin" Henriette Vogel,die an Krebs
erkankt war,erschoss und dann sich selbst.
Sie können diese Blog kommentieren. Sie müssen sich dafür nicht anmelden.