Ärztliche Sterbebegleitung: Grundsätzlich pragmatisch, aber neu
25. Januar 2011, 00:36
Uhr
Die Grundsätze zur ärztlichen Sterbebgleitung der
Bundesärztekammer vollziehen seit langem in erster Linie nach, was
Rechtsprechung und Gesetzgeber vorgeben. Das müsste nicht so sein: bei einer
Debatte, die so in Bewegung ist, wie die über Sterbehilfe und Sterbebgleitung,
wäre auch gut vorstellbar, dass die Ärzteschaft hier ihre eigenen Vorstellungen
skizziert, selbst Akzente setzt oder Entwicklungen anstößt. Die „Grundsätze" stehen
so also auch dafür, dass die Bedingungen unter denen gestorben wird in
Deutschland mehr das Werk von Juristen und vielleicht einer veröffentlichten
Meinung sind, als von Ärzten - das ist einerseits nicht überraschend,
andererseits aber für den Alltag des Sterbens auch nicht gerade das Beste.
Die Freitag vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossenen, neu gefassten Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung (die demnächst im Ärzteblatt veröffentlicht werden), unterscheiden sich insofern von der Vorgängerversion von 2004 nicht maßgeblich.
In ihnen wird das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingearbeitet, der
Patientenwille wird stärker akzentuiert. Für schwierige Fälle wird eine
Ethikberatung empfohlen. Und es wird, statt auf das "ärztliche Ethos" zu verweisen, festgehalten, dass die Beihilfe zum Suizid nicht zu den "Aufgaben" des Arztes gehöre (dazu mehr im Feuilleton der Printausgabe der FAZ vom 25. Januar 2011).
Insgesamt sind die ärztlichen Grundsätze mit Blick auf
die ärztlichen Pflichten bei Sterbenden und das Verhalten bei Patienten mit
infauster Prognose knapper formulierter, sie wirken praktischer und handhabbarer.
Der Blick ist auf die Umsetzung in der Praxis gerichtet. Akzentverschiebungen gibt
es im Abschnitt „Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung": Zielte
dieser Abschnitt bislang maßgeblich auf
Patienten im sogenannten „Wachkoma", werden nunmehr gerade auch Patienten mit schwersten
„kognitiven Funktionsstörungen" und „anhaltenden Bewußtseinsbeeinträchtigungen"
einbezogen. Die Ausweitung des hier angesprochenen Patientenkreises auf
Menschen mit schweren Demenzen und anderen Behinderungen ist bemerkenswert, weil
für sie das Recht auf Behandlung,Pflege und Zuwendung postuliert wird.
Krankheitsbilder dieser Art allein sollen den Verzicht auf lebenserhaltende
Maßnahmen nicht rechtfertigen.
Bemerkenswert und erfreulich ist auch eine Klarstellung,
die sich in dieser Deutlichkeit bislang weder im Gesetz noch in der deutschen Rechtsprechung
findet: Mit blick auf Behandlungsentscheidungen ist zwischen Menschen zu
unterscheiden, die von Lebensbeginn an nicht einwilligungsföhig waren und
solchen,die ihre einmal erlangte Einwilligungsfähigkeit irgendwann einmal
verloren haben. Bei Menschen, die nie einwilligungsfähig waren, kann kein
murmaßlicher Wille ermittelt werden, für sie ist immer auf das „Wohl" zu
achten; bei Menschen, die einmal einwiligungsfähig waren, ist dagegen der
tatsächlich geäußerte oder ermittelte mutmaßliche Wille maßgeblich (leider
versäumen die Grundsätze festzuhalten, dass auch bei Patienten, die einmal
einwilligungsfähig waren, nicht immer ein mutmaßlicher Wille bezogen auf
konkrete Behandlungsentscheidungen zu ermitteln sein wird und dass dann auch
bei diesen Patienten das „Wohl" maßgeblicher Leitfaden für die Behandlung ist.
Immerhin wird nunmehr aber das Problem der Notfallbehandlung einbezogen,in
denen die „medizinisch indizierte Behandlung" einzuleiten ist, die im Zweifel
auf die Erhaltung des Lebensgerichtet sein wird, aber eben auch nicht immer
gerichtet sein muss).
Ebenso wichtig ist ein neuer, eigenständiger Abschnitt, der
sich mit der Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen
befasst. Hier wird der Fokus vor allem auf die Einbeziehung der betroffenen
Kinder und Jugendlichen in Behandlungsentscheidungen gerichtet und auf daraus
möglicherweise erwachsende Probleme aufmerksam gemacht. Kindern und Jugendlichen,
die die Bedeutung und Tragweite der geplanten Maßnahme verstehen und beurteilen
können, wird ein Vetorecht gegen ihre Durchführung zugestanden, auch wenn die
Eltern auf der Behandlung bestehen. In Extremfällen soll eine
familiengerichtliche (Eil-) Entscheidung eingeholt werden. Auch wenn die
Grundsätze davon ausgehen, dass eine solche Konstellation „regelmäßig" erst ab
einem Alter von 16 droht, wird man feststellenmüssen,dass vielfach auch schon
12jährige oder noch jüngere Kinder mit langer Behandlunsgerfahrung zu solchen
Beurteilungen in der Lage sein werden.
Ausführung zu „vorsorglichen Willensbekundungen des
Patienten", die wenig überraschend sind und auf die ich hier deswegen nicht
näher eingehen will, bilden den Abschluss dieser Version der „Grundsätze zur
ärztlichen Sterbebegleitung", die jedenfalls über weite Strecken deutlich
präziser und handhabbarer wirken, als die Vorgängerfassung.
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