Wann ist ein Arzt ein Arzt? Ärztetag und Ethik
02. Juni 2011, 18:29
Uhr
Am Anfang stand ein entschiedenes Plädoyer für die vornehm
als „Priorisierung" bezeichnete Rationierung medizinischer Leistungen. Der
scheidende Präsident der Bundesärztekammer Jörg Dietrich Hoppe, dessen
gesundheitspolitischen und medizinrechtlichen Äußerungen sich auch in der
Vergangenheit nicht durch klare Analysen und strategisches Kalkül ausgezeichnet
haben, sah sich als Dirigent, der eine schwierige Symphonie durchspielen
müsste: „Bei begrenzten Ressourcen und steigender Morbidität ist die Diskussion
um Priorisierung als Instrument der transparenten Verteilungsgerechtigkeit
unabdingbar. Übrigens haben die Schweden, die neun Prozent des BIPs für die
Gesundheitsversorgung ausgeben, sich schon für die Priorisierung entschieden.
Ich bin zuversichtlich, dass diese, in Deutschland schon seit Jahren auf
wissenschaftlicher Ebene geführte Diskussion auch auf der politischen Ebene
Platz greifen wird." Dass er dabei auf den
grünen Ärztetag vom 14. Mai 2011 verweisen konnte, der das Thema
mustergültig in den Mittelpunkt gerückt habe, macht den Vorstoß nicht gerade
besser, aber, angesichts des raschen Strebens der Grünen, Volkspartei zu werden,
jedenfalls zeitgemäßer. Schließlich hat sich auch der Ethikrat Anfang des
Jahres auf programmatisch nüchterne Weise mit dem
Thema befasst (nicht dass ich emotiomalisierte und leidenschaftliche
Debattenbeiträge bevorzugen würde, aber es ist schon frappierend, mit welch
gelassener Selbstverständlichkeit der gesamte Ethikrat, mit Ausnahme der
Philosophin Weyma Lübbe, Rationierung als demnächst erforderliche Praxis
charakterisieren, die auch gerecht umgesetzt werden könnte).
Die ersten Beschlüsse des Ärztetages befassen sich aber mit
anderen Themen - sie sind dabei von bemerkenswerter ethischer Heterogenität
(wenn jemand roten Faden findet: gerne mitteilen!): Wie zu erwarten, wurde dem
Entwurf der Musterberufsordnung und insbesondere dem dort in § 16 enthaltenen
Verbot des ärztlich begleiteten Suizids zugestimmt (ca 25 Prozent der
Delegierten widersprachen dem). Dazu weiter unten noch ein paar Anmerkungen und
Erläuterungen.
Weniger Bedenken als gegen ärztlich begleiteten Suizid hat die
Ärzteschaft, die noch vor neun Jahren, auf dem Ärztetag 2002, gegen die
Erlaubnis der Präimplantationsdiagnostik (PID) angetreten war, jetzt mit Blick
auf die PID: die Delegierten sprachen sich für eine „begrenzte
Zulassung" der Selektionstechnologie aus; damit wird ein Positionspapier
der Bundesärztekammer von 17. Februar 2011 unterstützt, das unter anderem
vorsieht: „Eine (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der
Präimplantationsdiagnostik ist von der Bundesärztekammer zu erarbeiten,
insbesondere zum Indikationsspektrum der PID, zur personellen und apparativen Ausstattung, zur medizinischen und psychosozialen Beratung
sowie zur Festlegung der danach erforderlichen Zahl durchführender Zentren. Bei
den Landesärztekammern sind
behandlungsunabhängige
PIDKommissionen einzurichten, die
die Qualitätssicherung der PID
gewährleisten. Der zuständigen Kommission sind die einzelnen Behandlungsfälle
in anonymisierter Form vorab zur Beurteilung vorzulegen. Die bei den einzelnen Kommissionen
der Landesärztekammern erhobenen Daten zur Qualitätssicherung sind in einem
zentralen Register in anonymisierter Form zusammenzuführen." Die
Einschränkungen, die die Ärzte bei der PID geregelt sehen wollen, werden zwar
als erheblich bezeichnet, sind aber tatsächlich wohl eher geringfügig. Genannt
werden: Keine Geschlechtsauswahl ohne Krankheitsbezug und auch keine
Risikobegrenzung bei älteren IVF-Kandidaten. Im Ergebnis favorisieren die Ärzte
somit eher den sehr weit gehenden PID-Vorschlag aus dem Lager der
FDP-Politikerin Flach, als den eng gefassten, der von Rene Röspel (SPD) in die
Debatte gebracht wurde.
Noch niedriger setzt die Ärzteschaft ihre ethischen Bedenken
im Bereich der Organspende an: Hier setzen sie sich mit ihrem
aktuellen Beschluss für das „Modell einer Informations- und
Selbstbestimmungslösung mit Erklärungspflicht" ein. Glaubt man der
Berichterstattung, hätten die Ärzte sich lieber für eine Widerspruchslösung
ausgesprochen, die ihren transplantierenden Kollegen grundsätzlich Zugriff auf
die Organe gibt, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Aber auch der jetzige Beschluss zeichnet sich aus, durch ein beachtliches
Desinteresse an den Argumenten gegen Erklärungspflicht und den
gesellschaftlichen Druck, der hier aufgebaut wird, um die Organspende faktisch in eine (wenn auch nicht
normierte) Organabgabepflicht zu
transformieren.
Weitaus erfreulicher sind die Ergebnisse zu Palliativmedizin
und ärztlich assistiertem Suizid. Vor allem die Forderung nach dem Ausbau einer
flächendeckenden allgemeinen palliativmedizinischen Versorgung (und nicht nur
der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die gegenwärtig in 3 37b
SGB V als Leistung geregelt wird) und entsprechenden Leistungsansprüchen ist
wegweisend. Auch die Forderung nach dem Ausbau des Faches Palliativmedizin an
den Hochschulen und das Bestreben palliativmedizinische Kenntnisse zu verbreiten
und den allgemeinen Standard der Behandlung in diesem Bereich zu heben, ist von
erheblicher Bedeutung.
Dass der Bundesärztetag jetzt ein Verbot der Beteiligung am
ärztlich assistierten Suizid in die Musterberufsordnung aufgenommen hat, ist
grundsätzlich ebenfalls begrüßenswert: Es dient der Klarheit und macht
deutlich, was im Rahmen einer ärztlichen Behandlung zu erwarten ist und was
nicht. Der Abbruch einer ärztlichen Behandlung - auch mit der Konsequenz des
Todes - ist grundsätzlich immer möglich, auch nur die Unterstützung bei der
gezielten (Selbst-)Tötung durch Einleiten einer von der Krankheit unabhängigen Kausalität
(Verabreichen von Natriumpentobarbital o.ä.) dagegen nicht.
Das Gesundheitswesen bleibt also ein Krankenversorgungswesen
und wird nicht zu einer umfassenden Einrichtung, die sich um Leben und Tod
gleichermaßen kümmert. In den Medien und vor allem seitens der Gegnerinnen und
Gegner dieses Beharrens auf einer ethischen Selbstbeschränkungen wird nun
allerlei beklagt und dramatisiert: Das Ende der Gewissensfreiheit, das
Im-Stich-Lassen von verzweifelten Patienten, der umgehende Approbationsverlust
etc.pp. Das ist Unsinn. Natürlich können Ärzte weiterhin
Gewissensentscheidungen treffen, sie gehen damit aber ein gewisses Risiko ein:
Normen sind immer so ausgelegt, dass sie nicht für jeden dramatischen
Einzelfall zufriedenstellende Lösungen garantieren, deswegen gibt es rechtliche
Konstruktionen wie den gesetzlichen oder übergesetzlichen Notstand.
Konkret muss die jetzt auf Bundesebene beschlossene
Musterberufsordnung in den Landesärztekammern umgesetzt werden, das geschieht,
wie die Vergangenheit zeigt, nicht immer schematisch. Erst die
Landesberufsordnungen sind rechtlich für die dort jeweils organisierten
Ärztinnen und Ärzte rechtlich verbindlich. Die Berufsordnungen selber regeln
die Berufspflichten, aber keine Sanktionen für den Verstoß dagegen, das tun die
diversen Heilberufsgesetze der Landeskammern, die auch die
Berufsgerichtsbarkeit regeln. In manchen Gesetzen ist geregelt, dass der
Kammervorstand Rügen und Ordnungsgelder bis zu 5000 EUR verhängen kann, wenn
die Einschaltung eines Berufsgerichts nicht erforderlich erscheint. Die Berufsgerichte
dann können einen angezeigten Verstoß gegen Berufspflichten mit den
festgelegten Sanktionen ahnden (je nach Schwere des Verstoßes reicht das
Sanktionsspektrum von der Verwarnung über den Verweis, Geldbuße bis hin zur Feststellung
der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs. Der Approbationsentzug oder die Anordnung
des Ruhens der Approbation ist übrigens entgegen verbreiteter Auffassung keine
Sanktion der Kammern oder Berufsgerichte, diese Maßnahmen kann nach der Bundesärzteordnung
nur von den zuständigen Aufsichtsbehörden verhängt werden, die entsprechende
Verfahren nur äußerst zögerlich in die Wege leiten. Dass allein die ärztliche
Suizidbegleitung in einem Einzelfall, die nach wie vor strafrechtlich erlaubt
ist, einen Approbationsentzug zur Folge haben könnte, ist nur schwer
vorstellbar.
PS.: Den aberwitzigsten Bericht hat in diesem Zusammenhang ein Martin Rank in der "taz" veröffentlicht, der einfach mal schlicht behauptet:
"Ärzte, die Sterbehilfe leisten, müssen in Zukunft mit scharfen Sanktionen rechnen - selbst wenn es sich um passive Sterbehilfe handelt. Dies hat die Bundesärztekammer auf ihrem 114. Ärztetag in Kiel beschlossen. Das Verbot war unter den Ärztevertretern sehr umstritten. Nach einer heftigen Debatte stimmten jedoch 166 Delegierte für den Vorstandsantrag, 56 waren dagegen und sieben enthielten sich ihrer Stimme. Eine Neuformulierung des Paragrafen 16 der Muster-Berufsordnung (MBO) soll die Grauzone bei der Sterbehilfe auflösen. Bislang war es Ärzten möglich, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, wenn das Hinausschieben eines unvermeidbaren Todes für den Patienten als unzumutbar galt. Die Neufassung würde bedeuten, dass Ärzte, die weiterhin passive Sterbehilfe praktizieren, ihre Zulassung verlieren können. Zustimmen müssen noch die Landeskammern."
Dabei hätte er, wenn es ihm schon nicht möglich war die Pressemitteilung der Bundesärztekammer zu lesen, die zutreffend erläutert hat, dass es um assistierten Suizid ging und nicht um "passive Sterbehilfe"m nur einige Tage zuvor seine eigene Zeitung lesen müssen, die eine Themenseite zu der Kontroverse produziert hat. Schön, dass der taz-Kollege dann sofort Uwe Christian Arnold kommentierend zu Wort kommen lässt, der den BEschluss kraft seiner ärztlichen Kompetenz als verfassungswidrig qualifiziert. Leider teilt der taz-Reporter den Lesenden nicht mit, dass der Urologe Uwe Christian Arnold durchaus kein objektiver Beobachter ist, sondern längere Zeit 2. Vorsitzender von Dignitate war, dem deutschen Ableger der umstrittenen Sterbehilfeorganisation "Dignitas".
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