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Biopolitik

Wann ist ein Arzt ein Arzt? Ärztetag und Ethik

02. Juni 2011, 18:29 Uhr

Am Anfang stand ein entschiedenes Plädoyer für die vornehm als „Priorisierung" bezeichnete Rationierung medizinischer Leistungen. Der scheidende Präsident der Bundesärztekammer Jörg Dietrich Hoppe, dessen gesundheitspolitischen und medizinrechtlichen Äußerungen sich auch in der Vergangenheit nicht durch klare Analysen und strategisches Kalkül ausgezeichnet haben, sah sich als Dirigent, der eine schwierige Symphonie durchspielen müsste: „Bei begrenzten Ressourcen und steigender Morbidität ist die Diskussion um Priorisierung als Instrument der transparenten Verteilungsgerechtigkeit unabdingbar. Übrigens haben die Schweden, die neun Prozent des BIPs für die Gesundheitsversorgung ausgeben, sich schon für die Priorisierung entschieden. Ich bin zuversichtlich, dass diese, in Deutschland schon seit Jahren auf wissenschaftlicher Ebene geführte Diskussion auch auf der politischen Ebene Platz greifen wird." Dass er dabei auf den grünen Ärztetag vom 14. Mai 2011 verweisen konnte, der das Thema mustergültig in den Mittelpunkt gerückt habe, macht den Vorstoß nicht gerade besser, aber, angesichts des raschen Strebens der Grünen, Volkspartei zu werden, jedenfalls zeitgemäßer. Schließlich hat sich auch der Ethikrat Anfang des Jahres auf programmatisch nüchterne Weise mit dem Thema befasst (nicht dass ich emotiomalisierte und leidenschaftliche Debattenbeiträge bevorzugen würde, aber es ist schon frappierend, mit welch gelassener Selbstverständlichkeit der gesamte Ethikrat, mit Ausnahme der Philosophin Weyma Lübbe, Rationierung als demnächst erforderliche Praxis charakterisieren, die auch gerecht umgesetzt werden könnte).

Die ersten Beschlüsse des Ärztetages befassen sich aber mit anderen Themen - sie sind dabei von bemerkenswerter ethischer Heterogenität (wenn jemand roten Faden findet: gerne mitteilen!): Wie zu erwarten, wurde dem Entwurf der Musterberufsordnung und insbesondere dem dort in § 16 enthaltenen Verbot des ärztlich begleiteten Suizids zugestimmt (ca 25 Prozent der Delegierten widersprachen dem). Dazu weiter unten noch ein paar Anmerkungen und Erläuterungen.

Weniger Bedenken als gegen ärztlich begleiteten Suizid hat die Ärzteschaft, die noch vor neun Jahren, auf dem Ärztetag 2002, gegen die Erlaubnis der Präimplantationsdiagnostik (PID) angetreten war, jetzt mit Blick auf die PID: die Delegierten sprachen sich für eine „begrenzte Zulassung" der Selektionstechnologie aus; damit wird ein Positionspapier der Bundesärztekammer von 17. Februar 2011 unterstützt, das unter anderem vorsieht: „Eine (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist von der Bundesärztekammer zu erarbeiten, insbesondere zum Indikationsspektrum der PID, zur personellen und  apparativen Ausstattung,  zur medizinischen und psychosozialen Beratung sowie zur Festlegung der danach erforderlichen Zahl durchführender Zentren. Bei den  Landesärztekammern sind behandlungsunabhängige  PIDKommissionen  einzurichten, die die  Qualitätssicherung der PID gewährleisten. Der zuständigen Kommission sind die einzelnen Behandlungsfälle in anonymisierter Form vorab zur Beurteilung vorzulegen. Die bei den einzelnen Kommissionen der Landesärztekammern erhobenen Daten zur Qualitätssicherung sind in einem zentralen Register in anonymisierter Form zusammenzuführen." Die Einschränkungen, die die Ärzte bei der PID geregelt sehen wollen, werden zwar als erheblich bezeichnet, sind aber tatsächlich wohl eher geringfügig. Genannt werden: Keine Geschlechtsauswahl ohne Krankheitsbezug und auch keine Risikobegrenzung bei älteren IVF-Kandidaten. Im Ergebnis favorisieren die Ärzte somit eher den sehr weit gehenden PID-Vorschlag aus dem Lager der FDP-Politikerin Flach, als den eng gefassten, der von Rene Röspel (SPD) in die Debatte gebracht wurde.

Noch niedriger setzt die Ärzteschaft ihre ethischen Bedenken im Bereich der Organspende an: Hier setzen sie sich mit ihrem aktuellen Beschluss für das „Modell einer Informations- und Selbstbestimmungslösung mit Erklärungspflicht" ein. Glaubt man der Berichterstattung, hätten die Ärzte sich lieber für eine Widerspruchslösung ausgesprochen, die ihren transplantierenden Kollegen grundsätzlich Zugriff auf die Organe gibt, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Aber auch der jetzige Beschluss zeichnet sich aus, durch ein beachtliches Desinteresse an den Argumenten gegen Erklärungspflicht und den gesellschaftlichen Druck, der hier aufgebaut wird, um die Organspende faktisch in eine (wenn auch nicht normierte) Organabgabepflicht zu transformieren.

Weitaus erfreulicher sind die Ergebnisse zu Palliativmedizin und ärztlich assistiertem Suizid. Vor allem die Forderung nach dem Ausbau einer flächendeckenden allgemeinen palliativmedizinischen Versorgung (und nicht nur der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die gegenwärtig in 3 37b SGB V als Leistung geregelt wird) und entsprechenden Leistungsansprüchen ist wegweisend. Auch die Forderung nach dem Ausbau des Faches Palliativmedizin an den Hochschulen und das Bestreben palliativmedizinische Kenntnisse zu verbreiten und den allgemeinen Standard der Behandlung in diesem Bereich zu heben, ist von erheblicher Bedeutung.

Dass der Bundesärztetag jetzt ein Verbot der Beteiligung am ärztlich assistierten Suizid in die Musterberufsordnung aufgenommen hat, ist grundsätzlich ebenfalls begrüßenswert: Es dient der Klarheit und macht deutlich, was im Rahmen einer ärztlichen Behandlung zu erwarten ist und was nicht. Der Abbruch einer ärztlichen Behandlung - auch mit der Konsequenz des Todes - ist grundsätzlich immer möglich, auch nur die Unterstützung bei der gezielten (Selbst-)Tötung durch Einleiten einer von der Krankheit unabhängigen Kausalität (Verabreichen von Natriumpentobarbital o.ä.) dagegen nicht.

Das Gesundheitswesen bleibt also ein Krankenversorgungswesen und wird nicht zu einer umfassenden Einrichtung, die sich um Leben und Tod gleichermaßen kümmert. In den Medien und vor allem seitens der Gegnerinnen und Gegner dieses Beharrens auf einer ethischen Selbstbeschränkungen wird nun allerlei beklagt und dramatisiert: Das Ende der Gewissensfreiheit, das Im-Stich-Lassen von verzweifelten Patienten, der umgehende Approbationsverlust etc.pp. Das ist Unsinn. Natürlich können Ärzte weiterhin Gewissensentscheidungen treffen, sie gehen damit aber ein gewisses Risiko ein: Normen sind immer so ausgelegt, dass sie nicht für jeden dramatischen Einzelfall zufriedenstellende Lösungen garantieren, deswegen gibt es rechtliche Konstruktionen wie den gesetzlichen oder übergesetzlichen Notstand.

Konkret muss die jetzt auf Bundesebene beschlossene Musterberufsordnung in den Landesärztekammern umgesetzt werden, das geschieht, wie die Vergangenheit zeigt, nicht immer schematisch. Erst die Landesberufsordnungen sind rechtlich für die dort jeweils organisierten Ärztinnen und Ärzte rechtlich verbindlich. Die Berufsordnungen selber regeln die Berufspflichten, aber keine Sanktionen für den Verstoß dagegen, das tun die diversen Heilberufsgesetze der Landeskammern, die auch die Berufsgerichtsbarkeit regeln. In manchen Gesetzen ist geregelt, dass der Kammervorstand Rügen und Ordnungsgelder bis zu 5000 EUR verhängen kann, wenn die Einschaltung eines Berufsgerichts nicht erforderlich erscheint. Die Berufsgerichte dann können einen angezeigten Verstoß gegen Berufspflichten mit den festgelegten Sanktionen ahnden (je nach Schwere des Verstoßes reicht das Sanktionsspektrum von der Verwarnung über den Verweis, Geldbuße bis hin zur Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs. Der Approbationsentzug oder die Anordnung des Ruhens der Approbation ist übrigens entgegen verbreiteter Auffassung keine Sanktion der Kammern oder Berufsgerichte, diese Maßnahmen kann nach der Bundesärzteordnung nur von den zuständigen Aufsichtsbehörden verhängt werden, die entsprechende Verfahren nur äußerst zögerlich in die Wege leiten. Dass allein die ärztliche Suizidbegleitung in einem Einzelfall, die nach wie vor strafrechtlich erlaubt ist, einen Approbationsentzug zur Folge haben könnte, ist nur schwer vorstellbar.

PS.: Den aberwitzigsten Bericht hat in diesem Zusammenhang ein Martin Rank in der "taz" veröffentlicht, der einfach mal schlicht behauptet:

"Ärzte, die Sterbehilfe leisten, müssen in Zukunft mit scharfen Sanktionen rechnen - selbst wenn es sich um passive Sterbehilfe handelt. Dies hat die Bundesärztekammer auf ihrem 114. Ärztetag in Kiel beschlossen. Das Verbot war unter den Ärztevertretern sehr umstritten. Nach einer heftigen Debatte stimmten jedoch 166 Delegierte für den Vorstandsantrag, 56 waren dagegen und sieben enthielten sich ihrer Stimme. Eine Neuformulierung des Paragrafen 16 der Muster-Berufsordnung (MBO) soll die Grauzone bei der Sterbehilfe auflösen. Bislang war es Ärzten möglich, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, wenn das Hinausschieben eines unvermeidbaren Todes für den Patienten als unzumutbar galt. Die Neufassung würde bedeuten, dass Ärzte, die weiterhin passive Sterbehilfe praktizieren, ihre Zulassung verlieren können. Zustimmen müssen noch die Landeskammern."

Dabei hätte er, wenn es ihm schon nicht möglich war die Pressemitteilung der Bundesärztekammer zu lesen, die zutreffend erläutert hat, dass es um assistierten Suizid ging und nicht um "passive Sterbehilfe"m nur einige Tage zuvor seine eigene Zeitung lesen müssen, die eine Themenseite zu der Kontroverse produziert hat. Schön, dass der taz-Kollege dann sofort Uwe Christian Arnold kommentierend zu Wort kommen lässt, der den BEschluss kraft seiner ärztlichen Kompetenz als verfassungswidrig qualifiziert. Leider teilt der taz-Reporter den Lesenden nicht mit, dass der Urologe Uwe Christian Arnold durchaus kein objektiver Beobachter ist, sondern längere Zeit 2. Vorsitzender von Dignitate war, dem deutschen Ableger der umstrittenen Sterbehilfeorganisation "Dignitas". 

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Kommentare

Hansjakob Fries

02. Juni 2011, 21:18

Danke Herr Tolmein für diese eindeutige Positionierung zum Thema ärztlich assistierter Suizid. Nachdem ich heute (u.a. auch eben noch im Deutschlandfunk) viel unsägliches ("Der Arzt wird allein gelassen"/"die besondere Vertrauensbeziehung Arzt-Patient wird zerstört") hören und lesen musste, ist Ihr Blog eine willkommene fundierte Abwechslung. Im Übrigen: "Palliativmedizin" ist an der Uni Marburg ab nächstem Wintersemester eine curriculare Veranstaltung mit vorraussichtlich Vorlesung und Seminar. (Nicht nur) angesichts des demographischen Wandels eine, wie ich finde, richtige und wichtige Zukunftsentscheidung.

Prof. Dr. med. C. von Ritter

02. Juni 2011, 21:28

Vornehmste ärztliche Pflicht ist es den Schwachen zu schützen und in seiner Not zu helfen.  Vor diesem Hintergrund ist dem Ansehen der deutschen Ärzteschaft durch die fast einstimmige Zustimmung des 114. Ärztetages zur „Präimplantations-Diagnostik“ schwerer Schaden zugefügt worden. Denn anstatt mutig Widerstand gegen die drohende Selektion des Menschen in der Embryonalphase zu leisten und entschlossen Maßnahmen gegen die massenhafte Tötung von schutzlosen, ungeborenen Menschen zu ergreifen, hat die deutsche Ärzteschaft sich wieder einmal dem Zeitgeist gebeugt und sich zum Erfüllungsgehilfen der Starken degradiert.

Detlev von Westhofen-Runkel

02. Juni 2011, 23:24

Zur Vollbewirtschaftung des Bürgers gehört nun einmal auch die verwertende Einspeisung seines Körpers in das Gesundheitssystem.

Peter Puppe

03. Juni 2011, 11:41

http://www.peterpuppe.de

Man stelle sich das einmal vor: Sterbehilfe (Hilfe zum selbstbestimmten Sterben) ist in Deutschland alltägliche Praxis (siehe Buchveröffentlichung 'Ich sterbe mich. Aus dem Alltag deutscher Sterbehelfer 2010.'), aber diejenigen, die ihre unbezweifelbare Kompetenz in den schwierigen Abwägungsprozess zwischen Leben und Tod einbringen sollten - die Ärzte - verweigern sich in breiter Front mit kaum nachvollziehbaren Argumenten.

Wussten Sie übrigens, dass in den Niederlanden gesetzlich geregelt ist, dass NUR Ärzte Sterbehilfe leisten dürfen und kein 'Laie'? Ob diese Regelung für Deutschland erstrebenswert wäre, wage ich allerdings nach den aktuellen Beschlüssen des deutschen Ärztetages zu bezweifeln!

Was bleibt, ist weiterhin die aktuelle Hilfe zum selbstbestimmten Sterben durch nicht-ärztliche Sterbehelfer, denn darauf hat der deutsche Ärztetag keinerlei Einflussmöglichkeit. Welchen Ärzten ist dies eigentlich bei ihrer Abstimmung bewusst gewesen?

Peter Puppe

Doktor D

03. Juni 2011, 11:49

http://www.kunst-machen.de

Herzlichen Dank für diesen Überblick. Auch Herr Burchardt vom Deutschlandfunk wird übrigens hysterisch. Nachzulesen hier: www.dradio.de/.../1473210

WIkrlich peinlich und lächerlich.

Oliver Tolmein

03. Juni 2011, 12:03

@Doktor D.: In der Tat, Herr Buchardt vom Deutschlandfunk geraten Kriterien und Perspektiven völlig durcheinander. Insbesondere interpretiert er das Bundsgerichtshof-URteil vom letzten Jahr völlig falsch, weil er - wie viele andere Kritiker der neuen Musterberufsordnung - einen entscheidenden Unterschied nicht sieht: Den zwischen dem Behandlungsauftrag des Arztes, der ihm erlaubt und ihn sogar dazu verpflichtet, Behandlungen zu unterlassen oder auch (ggf. sogar aktiv) abzubrechen (das ist Sterbebegleitung oder Sterbehilfe) und dem freien Wunsch eines Menschen, der auch Patient ist, Suizid zu begehen: Das hat mit der ärztlichen Behandlung und dem Behandlungsvertrag nichts zu tun. Folglich hat der Arzt hier auch keine Verpflichtungen und läßt niemanden im Stich. Etwas anderes ist es, wenn der Patient Schmerzen leidet, die er nicht erträgt: Da hat der Arzt natürlich die Verpflichtung diese Schmerzen nach allen Regeln der Kunst zu bekämpfen und zwar sogar dann, so der BGH schon 1996 (und die Entscheidung wurde von der Ärzteschaft begrüßt), wenn als nicht gewünchte, aber unvermeidliche Nebenwirkung der Tod des Patienten eintritt (aufgrund der erforderlichen hohen Schmerzmitteldosis): Es gibt allerdings namhafte Palliativmediziner, die bezweifeln, dass diese sogenannte indirekte Sterbehilfe, tatsächliuch existiert, weil lege artis gegebene Schmerzmittel ihrer Auffassung nach das Leben nicht verkürzen. Im schlimmsten Fall kann der Arzt zu einer so genannte terminalen palliativen Sedierung verpflichtet sein - wenn die Schmerzen anders nicht bekämpft werden können und der Patient das will. Aber mit Suizid hat das alles nichts zun tun. <p>Herr Burchardt also schreibt: "Es wird interessant sein, zu sehen, wie sehr diese Verfügung tatsächlich mit der gültigen Rechtsprechung in Einklang steht. Denn immerhin hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vor Jahresfrist das Urteil gegen einen Arzt mit der Begründung aufgehoben, das Abschalten eines Beatmungsgerätes oder das Durchschneiden einer Magensonde sei ein zulässiger Behandlungsabbruch. Mit Töten auf Verlangen oder Totschlag habe dies nichts zu tun. Voraussetzung sei allerdings, dass dies vom Patienten oder von der Patientin zuvor eindeutig so geäußert wurde. "</p> Das ist eben ganz und gar mißverstanden, weil sich diese Entscheidung ausschließlich und ausdrücklich auf Behandlungen und deren Abbruch bezieht. Dieses Handeln wird von der Musterberufsordnung nicht verboten und in den Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung der BÄK auch ausdrücklich und ausführlich erlaubt und erläutert, wie dabei vorzugehen ist.  

ThorHa

03. Juni 2011, 12:28

Ich verstehe zwei Ihrer im Blogeintrag geäusserten Vorbehalte nicht wirklich.

Der erste richtet sich gegen die Rationierung medizinischer Leistungen, wie sie in Grossbritannien offiziell, bei uns über den Umweg der Budgetierung auf dem Rücken der Ärzte längst Praxis ist. Sie sind offenbar ein strikter Gegner. Dann allerdings wäre es an Ihnen, darzulegen, wie man mit den ständig steigenden medizinischen Kosten dauerhaft (!) umgehen kann. Dass sie stärker steigen, als z.B. das Bruttosozialprodukt, scheint mir unstreitig zu sein - im wesentlichen verursacht durch sündhaft teure Behandlungen im medizinischen Grenzbereich (typisch dafür - Chemotherapien gegen Krebs, die das Leben häufig um wenige Monate verlängern).

Den zweiten Einwand, den ich nicht verstehe, ist der gegen eine Widerspruchslösung zur Organspende. Um es ganz einfach zu machen - warum ist das Recht eines Toten an seinen nach dem Tod verwesenden Organen höher  zu bewerten, als das Recht von Lebenden auf eine Verlängerung ihres Lebens bzw. eine enorme Verbesserung ihrer Lebensqualität? Mir scheint diese Position weder durch humanistische noch durch religiöse ethische Axiome gedeckt zu sein?

Gruss,

Thorsten Haupts

Mitleser

03. Juni 2011, 16:10

http://rehsteff@gmail.com

Wie schon bei Singer: Alles nur künstliche Aufregung. Die Berufsordnungen (Ordnungen, weil sie nur auf Länderebene Gesetzeskraft haben) müssen zukünftigen Prüfungen durch die Gerichte standhalten. Diese Berufsordungen sind politisch bterachtet nachrangiges Recht.

Man merkt doch klar, wie sichoffensichtlich die hoch bzehalten Funktionäre dieser Zunft gesellschaftlich immer mehr in die Ecke gedrängt fühlen und so reagieren, wie man das von gejagtem Wild erwartet.

@ Ritter

Das war das vorgezogene Wort zum Sonntag gepaart mit Sozialfolklore.

Lutz Barth

03. Juni 2011, 17:16

http://www.iqb-info.de

Verehrter Herr Tolmein.

Wie Sie sehen, ist Ihnen der Dank der Blogger gewiss. Ob allerdings die von den Befürwortern der ärztlichen Suizidbeihilfe vorgetragenen Argumente "Unsinn" seien, wie in Ihrem Beitrag anklingt, wird allerdings die Zeit zeigen. Es ist in der Tat so, dass nunmehr die ethischen Überzeugungstäter einen "Erfolg" verbuchen können, der allerdings mehr als zweifelhaft ist und jedenfalls nicht dazu beiträgt, dass die BÄK tatsächlich als "moralische Autorität" anerkannt zu werden.

Zu fragen allerdings ist, ob Sie sich der Tragweite Ihrer eigenen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Problematik bewusst sind, denn in ihnen spiegeln sich "Wertungen" und "Annahmen" wider, die jedenfalls nicht von einem liberalen Verfassungsverständnis geprägt sind, abgesehen von der höchst interessanten Frage, ob hier ggf. die BÄK ihre Normsetzungskompetenz nicht überschritten hat.

Fakt jedenfalls ist, dass hier ein ethischer "Grundkonsens" angenommen wird, der letztlich "nur" durch ein moralisches Zwangsdiktat in Gestalt einer verschärften berufsrechtlichen Regelung abgesichert werden kann, weil andererseits wohl die berechtigte Befürchtung besteht, dass einzelne Ärztinnen und Ärzte sich sehr wohl eine Suizidbegleitung vorstellen und dies gar mit ihrem Arztethos vereinbaren können. Ein vorgeblich "hoch stehender Berufsstand", der seine berufsspezifische Ethik über das Berufsrecht absichern muss, scheint mir ein gefährlicher zu sein, schwingen sich doch die Funktionäre zu den von mir gescholtenen Oberethikern auf, die sich im Kern als wahre Überzeugungstäter erweisen.

Der neue Präsident der BÄK mit seinem "moralischen Anspruch" steht in besonderer Weise für einen restriktiven neopaternalistischen Kurs, ohne dass er auch nur im Ansatz über das entsprechende Reflexionsvermögen verfügt, dass in besondere Weise an der Schnittstelle zwischen Recht und Ethik gefordert ist.

"Dünnbrettbohrer" haben es verstanden, die zentralen Verfassungsrechtsfragen zu verwässern und - mit Verlaub - auch Sie, verehrter Herr Tolmein, gehören leider zu den Kollegen, die gelegentlich einen Blick in die "ethische Glaskugel" statt in das Grundgesetz vorziehen. Die dogmatische Behandlung des Themas ist keinesfalls abgeschlossen und dann werden wir sehen, wer welchen "Unsinn" gebetsmühlenartig verbreitet hat, wonach selbstverständlich die Gewissens- und Berufsfreiheit als auch das Selbstbestimmungsrecht erkennbar ohne Not "zu Grabe getragen" wurde. Das "Arztethos" ist zu einem Wert überhöht worden, der einem kirchenspezifischen Dogma nicht nur gleichkommt, sondern diese gelegentlich auch übertrifft.

Es besteht nach diesseitiger Auffassung also kein Anlass für Frohlockungen oder gar "Dankesreden", sondern allenfalls eine gewisse Ohnmacht über soviel Arroganz und Intoleranz gegenüber den eigenen Berufskollegen und aufgrund der Drittwirkung der berufsrechtlichen Regelung auch gegenüber den schwersterkrankten und sterbewilligen Patienten.

Anders ausgedrückt: Die Delegierten und die Ärztefunktionäre sollten sich schlicht schämen, zumal der Hinweis auf die Palliativmedizin eben nicht verfängt!

Minesweeper-XP

03. Juni 2011, 23:58

Ein typischer Microsoft-Windows User: Lieblings Anwendung: PatienTen legen!

SCHEISSSCHLAMPEN

04. Juni 2011, 00:48

@Peter Puppe: aber diejenigen, die ihre unbezweifelbare Kompetenz in den schwierigen Abwägungsprozess zwischen Leben und Tod einbringen sollten - die Ärzte - verweigern sich in breiter Front mit kaum nachvollziehbaren Argumenten.

DU MEINST FRAUEN NICHT ÄRZTE!

DIE WOLLEN MENSCHEN VORSCHREIBEN WANN SIE ZU LEBEN HABEN

(§218StGB - Invitro-Zeugung)!

www.zeit.de/.../kinderlose-befruchtung-adoption

BEZAHLEN DARF ES UNGEFRAGT DIE ARBEITENDE BEVÖLKERUNG WELCHE MEIST AUS MÄNNERN BESTEHT.

Doktor_Mengele

04. Juni 2011, 01:11

Ärztliche Selbstbestimmungsrecht? Patientenwillen. Aus gemachter Erfahrung würde ich heute neben jeden Arzt einen Polizeibeamten setzen der genaustens diokumentiert. Und wie sind wohl die Kirchen an ihren Grundbesitz geraten? Haben die bei der letzten Ölung schnell mal mit ewigem Fegefeuer gedroht für eine Testamentsänderung zu Gunsten der sichselbstschwängernden Nutti Kirche?

Scwachfug

04. Juni 2011, 01:21

Berufsordnungen (Ordnungen, weil sie nur auf Länderebene Gesetzeskraft haben)

Deshalb nennen die sich ja auch im juristischen "BUNDESRECHTsAnwaltsOrdnung"

Und bekanntlich steht Bundesrecht oberhalb von Landesrecht.

GROBE_FEHLER

04. Juni 2011, 01:28

@Thosten haupts:

Argument ist ganz einfach: Organspende birgt die Gefahr dß ein für sein weiterleben auf diese angeweisener Patient einen Organspender absichtlich zu Tode bringt um an dessen Organe zu kommen. Deshalb darf auch keine Zustimmung naher Angehöriger erfolgen weil die meist die geeignetsten Organempfänger sind.  Ist wei mit Vaterschaft. Sobald man die Vaterschaft nicht an die biologische Realität koppelt hat man Kinderhandel ermöglicht. Daher gehören Hausgeburten auch verboten. Generell sollte man mal darüber nachdenken wozu man sich den Aufwad einer Passkontrolle an Grenzen und (Flug-)häfen macht aber kein Offizieller die Entbindungsstationen kontrolliert.

Mitleser

04. Juni 2011, 19:19

http://rehsteff@gmail.com

@ Doktor_Mengele

Da stimme ich Ihnen fast zu. Aus eigener Erfahrung rate ich bei schweren Erkrankungen zur vorherigen Absprache mit einem Anwalt. Ich habe als Student in einem Krankenhaus gearbeitet, in denen die Ärzte noch nicht einmal die positiven Voten ihrer sogenannten Alibi-Ethik-Kommitess beachtet haben. Die haben schwer und unheilbar Kranke gegen deren erklärten Willen weiter behandelt. Und sie haben zugegeben, dass es dem sch... Krankenhaus nur ums Geld ging.

Seitdem ist das für mich eine Gruppe mit einem roten Tuch.

@ Scwachfug

Wollen Sie Ihre hoch geschätze Meinung noch einmal verdeutlichen?

Lutz Barth

04. Juni 2011, 20:22

http://www.iqb-info.de

Nun - die nachfolgenden Beiträge im BLOG laden nicht gerade dazu ein, weiter zu argumentieren, wenngleich doch bitte der Kollege Tolmein uns die inzident vorgelegte Frage beantworten möge, wann der Arzt denn nun ein Arzt sei?

Ist es vielleicht der Arzt, der mit Eintritt in den Beruf zugleich auch verpflichtet ist, einer neopaternalistischen Arztethik zu frönen und seiner individuellen Gewissensentscheidung abzuschwören, es sei denn, er hofft auf einen gnädigen Richter, der da in seiner individuellen Gewissensentscheidung und den sich darin widerspiegelnden Konflikt einen "gesetzlichen oder übergesetzlichen Notstand" erblickt?

Mit Verlaub - es stellt sich zuvörderst die Frage, ob der BÄK resp. in der Folge den LÄK die Normsetzungskompetenz zukommt und - sofern dies zu bejahen ist - die Norm als solche verhältnismäßig ist oder nicht doch zu sehr in die Grundrechte der verfasste Ärzteschaft eingreift.

Wir können nun aktuell vernehmen, dass auch Jochen Taupitz wohl davon ausgeht, dass das Verbot zulässig sei. Nun - ohne Frage schätze ich Herrn Taupitz sehr, wenngleich es sinnvoll wäre, die "These" mit entsprechenden Argumenten zu untermauern, die dann zur Überprüfung anstehen. Ich für meinen Teil hege Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit und eigentlich ist es zu begrüßen, dass nunmehr die Zeit der "Sonntagsreden" vorbei ist. Die verfasste Ärzteschaft hat sich positioniert und ein Verbot beschlossen, so wie seinerzeit der 66. Deutsche Juristentag für eine Liberalisierung votierte und sich dafür ausgesprochen hat, von einer standes- resp. berufsrechtlichen Missbilligung Abstand zu nehmen.

Beiden Organisationen ist es gemein, dass diese beileibe nicht den Gesetzgeber ersetzen und dieser wird darüber zu befinden haben, ob er sich nun der Problematik anzunehmen gedenkt. Ich meine, dass die grundrechtlichen Schutzpflichten dies gebieten und zwar ungeachtet der Tatsache, dass hier m.E. die Normsetzungskompetenz überschritten wird, wenn und soweit die LÄK das Verbot in ihrem jeweiligen Landesrecht übernehmen (der Facharztbeschluss des BVerfG gibt diesbezüglich eindeutige Hinweise).

Die Frage aber, wann ein Arzt ein Arzt sei, sollte eher leidenschaftslos beantwortet werden: einer, der sein "Fach" und damit sein "Handwerk" versteht und demzufolge in der Lage ist, lege artis zu behandeln und es ist eben nicht derjenige, der da diktatorisch über das Berufsrecht zu einer "Gewissensentscheidung" im Berufsstand verpflichtet wird und ihm allenfalls das "Recht" konzediert wird, in seinem stillen Kämmerlein seine wahre Gewissensentscheidung zu verkünden, ohne allerdings hiernach handeln zu dürfen. Das Drama ist insbesondere darin zu erblicken, dass ein "Arztethos" beschworen wird, über das vortrefflich auch unter ethischen Gesichtspunkten gestritten werden kann, aber eben von einem kleinen handverlesenen und erlauchten Kreis von Obermoralisten definiert wird (sehen wir mal von dem verblassten Geist des Hippokrates ab). Hier wird "Herrschaft" und "Macht" ausgeübt, obgleich es Mittel und Wege gegeben hätte, die divergierenden Wert- und Gewissensentscheidungen vor dem Hintergrund einer "Norm" zu harmonisieren und der Wertepluralität Rechnung zu tragen. Dies war aber aus der Sicht einiger Überzeugungstäter nicht gewollt und ein Arzt dürfte in erster Linie auch derjenige sein, der sich darin erinnert, dass er seinen Beruf nach seinem Gewissen ausübt und nicht nach dem eines Montgomery, Windhorst, Henke oder sonst eloquent vortragende Medizinethiker, die gerne in die Glaskugel schauen, anstatt sich der wissenschaftlichen Arbeitsstandards zu bedienen!

Die Mär vom Widerspruch zwischen der Palliativmedizin und der ärztlichen Suizidassistenz aufzulösen, ist so schwer nicht, nicht zuletzt auch deswegen, weil prominente Palliativmediziner geradezu eine Vorlage dafür geliefert haben, dass die schwersterkrankten und sterbenden Menschen bitte schön keine "unmoralische" Anfragen an sie zu richten hätten. Vielmehr seien die Palliativmediziner aufgerufen, einen "Sterbewillen" in einen "Lebenswillen" abzuändern; will heißen: der Patient wird zum Zwecke des Gelingens des weiteren Ausbaus der Palliativmedizin schlicht instrumentalisiert und in der Sprache einer liberalen Verfassungsrechtlers: der Patient wird zum Objekt einer bereichspezifischen Sonderethik herabgewürdigt, die mehr als unerträglich ist. Erst über das "Leid" wird das hohe Gut der "Freiheit" erfahrbar und der Patient mag sich in den Dienst einer Palliativmedizin stellen und im Zweifel - wenn denn schon erforderlich - das Angebot der palliativen Sedierung annehmen; einem Dauerschlaf, der nicht umsonst als "kleiner Bruder des Todes" bezeichnet werden kann und der sich von einer "aktiven Sterbehilfe" nur dadurch unterscheidet, dass über die Wahl des Medikaments der Tod sich nicht einstellen wird und im Übrigen es nicht (?) der Wille des Arztes sei, dass der Patient versterben möge. Mein Gott - wie quer doch die Überzeugungstäter denken können, um ihre Mission erfolgreich beenden zu können, während sie vielleicht insgeheim zu Hause denken, dass der Patient vielleicht doch schnellstens angesichts seines Leids versterben möge. Alles im Namen des würdevollen Sterbens ...

Nun - vielleicht wird es den nachfolgenden Ärztegenerationen gelingen, die unrühmliche Zeit eines ethischen Neopaternalismus der Ärzteschaft im 21. Jahrhundert aufzuklären und sich zu den ethischen und moralischen  Entgleisungen ihrer früheren Kollegen zu bekennen. Der 250. Deutsche Ärztetag könnte sich dann der Aufarbeitung annehmen...

Mitleser

05. Juni 2011, 15:45

http://rehsteff@gmail.com

Ein guter Arzt ist der, der dankbar gegnüber der Gesellschaft ist, da er ein fast kostenloses Studium in Deutschland machen durfte und ihm ein sehr hohes Gehalt sicher ist, dessen Entwicklung fast unabhängig ist von jeweils aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Dafür darf die Gesellschaft eine mindestens durchschnittlich hohe Arbeitsleistung erwarten. Die Dankbarkeit einer olchen Person hat sich u.a. dadrin zu zeigen, dass er dem Recht verpflichtet ist und keiner Iedeologie.

Die Gesellschaft wird sich fragen müssen, ob wir uns eine verfasste Ärzteschaft weiter lesiten wollen, die in ideologisch in der Vergangenheit lebt.

Lutz Barth

07. Juni 2011, 08:16

http://www.iqb-info.de

Verehrter Herr Tolmein.

Erlauben Sie mir persönlich die Frage, warum angesichts einer höchst aktuellen Debatte Sie offensichtlich keine Veranlassung sehen, weiter über das beschlossene Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung zu diskutieren, obgleich es doch Sinn machen könnte, ggf. diesbezüglich mit einigen Argumenten aufzuwarten, die das Verbot zumindest plausibel erscheinen lassen, und zwar ungeachtet einer verfassungsrechtlichen Bewertung?

Der Vorwurf, dass die BÄK ein moralisches Zwangsdiktat "erlassen hat", ist letztlich nicht ohne, steht doch zu befürchten an, dass die BÄK sich in Gestalt einiger Funktionäre zum "ethischen Großinquisitor" aufschwingt, bei der die individuelle Gewissensentscheidung einer angeblich freien Ärzteschaft nicht nur gebeugt, sondern zu Zwecken der "Dogmatisierung" eines nicht vorhandenen arztethischen Konsens ihres vollständigen Kerns beraubt wird, so dass § 2 Abs. 1 MBO-Ä zur bloßen Makulatur wird.

Darf daran erinnert werden, dass auch die individuelle Freiheit zur Gewissensentscheidung zu den fundamentalen Grundrechten zählt und mit Blick auf die Ärzteschaft derzeit einem Erosionsprozess ausgeliefert ist, der nur schwer erträglich ist und hier sich eine Kammer dazu aufschwingt, eben diese individuelle Gewissensentscheidung ihrer Mitglieder nicht ernst zu nehmen und dazu übergegangen ist, in moralisch höchst bedenklicher Weise ihren Autoritätsanspruch dazu zu "missbrauchen", die unterschiedlichen Auffassungen, Werte und höchstpersönliche Entscheidungen mittels Zwang zu kollektivieren, obgleich doch Art. 4 GG (zunächst) frei von "Schranken" ist?

Haben vielleicht die Ärztefunktionäre und Delegierten auch zu viel "christliches Schwarzbrot" gegessen, das angesichts der Klerikalisierung eines Arztethos als Schonkost darüber hinwegtäuschen soll, dass sehenden Auges Grundrechte versenkt werden?

Nun - in der Hoffnung, dass diese Anfragen nicht der "Zensur" anheim fallen, wäre ich Ihnen persönlich dankbar, wenn Sie nicht ihrer Tradition treu bleiben und die zentralen Aspekte innerhalb der Debatte aussparen, zumal es Ihnen doch daran gelegen sein müsste, hier im Forum uns davon zu überzeugen, dass der Verweis auf die Gewissensfreiheit tatsächlich "Unsinn" sei.

Das Recht und noch weniger das Verfassungsrecht übernimmt das, was eine bereichsspezifische Ethik als verbindliche Richtschnur vorgibt, zumal es nach wie vor nicht ausgemacht ist, ob dass Verbot einer rechtlichen Überprüfung standhält. Lassen wir die "Arztethik" im Dorf und konzentrieren uns auf die zentrale Frage, die da thesenhaft wie folgt formuliert werden kann: Darf die Kammer das Arztethos dergestalt "dogmatisieren", als dass sich hieraus eine unmittelbare Schranke für das Grundrecht der Gewissensfreiheit und der Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte ergibt?

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