Markt der Zukunft: Eigenes Leben selbst abstempeln
29. August 2011, 01:30
Uhr
Es ist die vielleicht kürzeste Patientenverfügung der Welt -
wohl aber nicht die sinnvollste: Die Anweisung «No CPR»(CPR steht für „Cardiopulmonary
resuscitation", also Herz-Kreislauf-Wiederbelebungsmaßnahmen) soll rettungsmedizinische
Wiederbelebungsmaßnahmen verhindern. Üblicherweise greifen Patientenverfügungen,
die ja zumeist mehrere Seitenmlang sind, in solchen Notsituationen nicht:
zumeist stehen sie in der Kürze der Zeit nicht zur Verfügung und wenn doch,
dann wird der Notarzt kaum die Zeit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen zu
prüfen und festzustellen, ob die Verfügung auch in sonstiger Hinsicht wirksam
ist (und ob sie beispielsweise tatsächlich von der Person stammt, die er
behandeln soll).
Fünf geschäftstüchtige Menschen aus dem Schweizer Kanton Thurgau,
bislang überwiegend in den Bereichen Medizin und Pflege tätig, haben deswegen
jetzt die „No CPR GmbH" gegründet, deren Geschäftsziel der Vertrieb eines „No
CPR"-Stempels ist, der dann aufs Brustbein oder auf die Hüfte gestempelt werden
soll, quasi als „Nicht Bearbeiten!"-Anweisung an den Notarzt. Um den
geschäftlichen Erfolg abzusichern, haben die GmbH-Gründerinnen, ihre Marke
international geschützt. Eine der Gründerinnen hat der „NZZ" erklärt, mit der Verbreitung des Stempels
wolle das Unternehmen gegen den „überbordenden Reanimations-Aktivismus"
vorgehen. Dabei verweist sie darauf, dass viele Menschen eine Reanimation nur
schwer behindert überstehen würden und Palliativ-Patienten durch Reanimationen
nur eine verlängerte Sterbephase hätten.
Das Beispiel der Palliativpatienten ist allerdings wenig
plausibel: Bei dieser Patientengruppe bestehen zumeist klare Absprachen mit den
Pflegeteams und den behandelnden Ärzten, dass eine Wiederbelebung nicht
gewünscht ist und ein Noztarzt nicht gerufen werden soll.
Aber auch bei anderen Patientengruppen erscheint unklar, ob
der Stempel, der im Bundle mit einem Patientenverfügungsvordruck verkauft
werden soll, bewirken kann, was sich die Nutzer davon wahrscheinlich versprechen:
Bei Patientenverfügungen, die zwingend wirken sollen, ist sowohl nach deutschem
als auch nach schweizerischem Recht die Schriftform erforderlich. Die Schriftform
verlangt nach § 126 BGB die eigenhändige Unterzeichnung des Dokuments - das dürfte
durch den Stempel nicht gewährleistet sein: den mag sich jemand selbst
aufgedrückt haben, aber das reicht gerade nicht aus. Damit ist der deoförmige
und nachfüllbare Stempel, der in Apotheken und bei Schweizer Hausärzten zu
kaufen sein und der nach wenigen Tagen auf der Haut verblassen wird, aber nur
noch ein Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten - und den wird der
Notarzt in aller Regel angesichts des erheblichen Zeitdrucks unter dem er
handelt nicht ermitteln können und wollen.
Eine sicherere, auch deutlich sinnvollere, aber weder so
medienwirksam zu vermarktende, noch direkt auf die Haut aufzutragende Verfügung
hat das Gesundheitsministerium der kanadischen Provinz Britisch Columbien entwickelt.
Diese Verfügung setzt aber voraus, dass der Unterzeichner oder die
Unterzeichnerin bereits an einer schwerwiegenden Krankheit leidet und deswegen
im Fall eines Herz- oder Atemstillstandes nicht wiederbelebt werden möchte.
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