Kein Understatement: Britische Justiz erörtert neuen Fall von Suizid-Planung
12. September 2011, 10:09
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Da gerade in bioethischen Fragen über Gerichtsverfahren zunehmend Impulse für die gesellschaftliche Entwicklung gesetzt werden sollen, ist der passende Fall zur richtigen Zeit für politische Lobbygruppen von entscheidender Bedeutung. In Sachen assistierter Suizid, der in England gesetzlich verboten ist, könnte das Schicksal von einem Patienten, der sich „Martin" nennt eine rechtliche Wende einleiten.
Der Patient „Martin" ist Mitte Vierzig. Bis vor kurzem war er ein dynamischer, sportbegeisterter Mann, der nach der Arbeit viel Zeit mit Freunden und Familie im Pub verbrachte. Dann erlitt er vor drei Jahren einen schweren Schlaganfall. Martin konnte zwar gerettet werden, aber er hat jetzt einen extrem hohen Hilfebedarf. Mittlerweile benötigt er eine 24-Stunden-Assistenz. Er ist nicht in der Lage sich zu bewegen. Lediglich knappe Bewegungen mit dem Kopf sind ihm möglich. Er kommuniziert, indem er mit den Augen Buchstaben auf einem Display anschaut, der Computer registriert, welche es sind und wandelt das in gesprochene Sprache um.
Martin, der Suizidabsichten geäußert hat, gehört, anders als andere Patienten, die ihren Fall in den letzten Jahren in Großbritannien vor Gericht gebracht haben ,zu der extrem kleinen Gruppe von Menschen, die wohl tatsächlich nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe selbst aus dem Leben scheiden können. Allenfalls wäre vorstellbar, dass er sich weigert Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen - die behandelnden Ärzte befürchten aber, ihn gewähren zu lassen könnte als Beihilfe zum Suizid gewertet werden. Das ist allerdings eine selbst angesichts der englischen Rechtslage schwer nachvollziehbare Sorge, denn die Alternative zum Gewährenlassen und Begleiten des selbstgewählten Sterbens wäre die Behandlung gegen den Willen des Patienten, da auch nach englischem Recht die Versorgung eines Patienten mit Flüssigkeit und Nahrung durch Sonden eine medizinische Behandlung darstellt. Zwangsbehandlung ist aber in solchen Fällen keine realistische Option.
In anderen Punkten allerdings wirft der neue Suizid-Fall Fragen auf. Dafür ist vor allem ursächlich, dass Martins Frau sich an dessen Suizid nicht beteiligen möchte, so dass die Vorbereitungen Aufgabe seiner Pflegekräfte oder des medizinischen Personals wären. Da rechtlich gesehen als „Beihilfe" jede Handlung bewertet werden kann, die zum Erfolg (hier dem erfolgten Suizid) irgendwie beiträgt, ist hier ein weites Feld möglicher Strafbarkeit eröffnet, was für Martins Anwälte aus einer in bioethischen Auseinandersetzungen erfahrenen Kanzlei ihrerseits reichlich Betätigungsmöglichkeiten eröffnet.
Insbesondere müssen Ärzte und Pflegekräfte nach Auffassung von Martins Anwälten sicher sein können, dass sie keine Verfolgung fürchten müssen, wenn sie ihren Patienten mit Informationen darüber versorgen, wie der Sterbeprozess verlaufen würde, wenn er - um Suizid zu begehen - aufhören würde zu essen und zu trinken und welche palliative Versorgung ihm dabei das Sterben erleichtern könnte. Die Pflegekräfte und Ärzte sollen nach Ansicht der Anwälte von Martin auch geschützt sein, wenn sie vorbereitende Recherchen für einen Suizid über die Sterbehilfeorganisation Dignitas ausführen und wenn sie Dignitas mit Informationen über ihren Patienten versorgen. Auch die Recherche, welche professionellen Pflegedienste bereit und in der Lage wären, Martin gegebenenfalls in die Schweiz zu begleiten, damit er dort Suizid begehen kann, soll straffrei bleiben., Noch konkreter wird es nach Vorstellung der Anwälte, wenn es um die konrete Vorbereitung des Suizids geht und beispielsweise der psychische Gesundheitszustand von Martin untersucht werden muss: den Pflegekräften und behandelnden Ärzten soll es obliegen, hier ausreichend qualifizierte Psychiater auszusuchen und gegebenenfalls mit Informationen über ihren Patienten zu versorgen. Um das zu erreichen haben die Anwälte bei einem lokalen Gericht einen Feststellungsantrag eingereicht: Es soll festgestellt werden, dass diese Handlungen nicht strafbar sind. Grundsätzlich sind Gerichte nicht bereit solche Feststellungen über die Strafbarkeit zukünftiger Handlungen zu treffen. Anders als in vorherigen Verfahren geht es hier aber nicht um nicht konkret absehbare Handlungen in einer nicht näher zu beschreibenden Zukunft, sondern um konkret bevorstehende und erforderliche Handlungen, die nur deswegen nicht sofort vollzogen werden, weil die Gefahr besteht, strafrechtlich verfolgt zu werden - so jedenfalls argumentieren die Anwälte.
Da es mittlerweile eine Verwaltungsvorschrift gibt (englische Originalquelle hier), die beschreibt bei Vorliegen welcher Bedingungen die Generalstaatsanwaltschaft bei assistiertem Suizid Anklage erhebt und bei Vorliegen welcher Umstände nicht, diese den gegenwärtigen Fall aber nicht trifft, gibt es gute Gründe hier Rechtssicherheit zu verlangen.
Parallel zu diesen strafrechtlichen Vorarbeiten hat sich Martins Kanzlei auch an die Aufsichtsbehörden für Ärzte - den General Medical Council - und für Rechtsanwälte - die Solicitors Regulation Authority - gewandt, um zu klären, ob irgendwelche der beschriebenen Aktivitäten unabhängig von ihrer strafrechtlichen Bewertung berufsrechtliche Konsequenzen nach sich zögen.
Die "Interims Policy" der Generalstaatsanwaltschaft über die Anklage von assistiertem Suizid vor zwei Jahren , am 23. September 2009, veröffentlich worden ist; der Zeitpunkt für die neue Kampagne zur Abschaffung dieses Delikts ist daher gezielt gewählt. Da es seit Veröffentlichung der „Interims Policy" auch keine neuen Anklagen gegeben hat, stellt sich auch die Frage, warum an einem Straftatbestand festgehalten werden soll, der ohnedies wirkungslos erscheint. Betrachtet man allerdings, wie vergleichsweise radikal in Groß-Britannien in anderen bioethischen Fragen jede begrenzende Regulierung aufgegeben worden ist, dann ist zu befürchten, dass die Abschaffung der Strafbarkeit des assistierten Suizids Weiterungen nach sich ziehen würde.
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