Wenn der Notarzt keinmal klingelt.... Totschlag durch Unterlassen?
27. Dezember 2011, 13:16
Uhr
Wann muss man den
Notarzt rufen? In Diskussionen und Veranstaltungen über Sterbehilfe und
Sterbebegleitung ist das ein oft erörtertes und vielfach angstbesetztes Thema:
Wer den Notarzt nicht ruft, so die verbreitete und unbegründete Sorge, macht
sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar…. Allerdings gibt es
Konstellationen, in denen es erforderlich ist, lebensrettend tätig zu werden –
das unterstreicht eine Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes,
die passenderweise kurz vor Weihnachten bekanntgemacht wurde, deren
schriftliche Urteilsgründe aber noch nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof
verwarf die Revision eines 31jährigen Mannes, der gegen seine Verurteilung zu
sieben Jahren Haft wegen Totschlags durch Unterlassen durch das Landgericht
Trier vorgegangen war. Die 20jährige
Freundin des Verurteilten, eine Studentin, hatte im Jahr 2009 in größeren
Mengen eine als "Liquid Ecstasy" bekannte Partydroge getrunken,
nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Freund, den sie als ihre „große Liebe“ sah
sich von ihr trennen wollte. Die Droge hatte ihr Freund mitgebracht. Der
versuchte sie noch zu retten, nachdem sie das Mittel geschluckt hatte, indem er
sie dazu brachte sich zu erbrechen. Trotzdem wurde die junge Frau aber schnell
ohnmächtig. Daraufhin suchte der Mann im Internet nach Tipps, was zu machen sei
- jedoch ohne Erfolg. Dann verließ er die Wohnung, ohne weitere Hilfemaßnahmen
zu veranlassen, vor allem rief er keinen Notarzt.
Das Landgericht Trier
sah hierin nicht nur eine unterlassene Hilfeleistung, sondern einen Totschlag
durch Unterlassen (für den es auch noch eine Strafe im oberen Bereich des
Strafrahmens ausurteilte). Das begründeten die Richter damit, dass der Mann die
Gefahrenquelle selbst geschaffen hatte, weil er die Partydroge mitgebracht
hatte – das überdies noch ohne seine Freundin auf deren Gefährlichkeit
hinzuweisen. Da er „überlegenes Wissen“ hinsichtlich der Gefährlichkeit der
Droge gehabt hatte, war er verpflichtet, alles erforderliche zur Rettung der
jungen Frau zu tun. Die Recherche im Internet reichte dazu nicht aus. Er war,
das strichen die Richter des Bundesgerichtshofes in ihrer Begründung heraus,
auch verpflichtet zur erkennen, dass seine Freundin keinen Suizid beabsichtigt
hatte, sonst hätte sie sich nicht entschieden zu erbrechen. Als strafschärfend
sahen die BGH-Richter auch an, dass der Verurteilte eine gemeinsame Bekannte
über den wahren Zustand des Opfers angelogen habe. Auf eine Frage der Frau habe
er geantwortet, seine Freundin schlafe.
Im Ergebnis ist die
Entscheidung, auch wenn das Strafmaß ungewöhnlich hoch ausfällt,
nachvollziehbar und zu begrüßen. Ein negatives Signal für Sterbehilfe- und
Sterbebegleitungsfälle geht angesichts der zahlreichen Besonderheiten dieser
Konstellation jedenfalls nicht von ihr aus. Das wäre auch überraschend gewesen,
denn der 2. Strafsenat hatte 2010 die wegweisende (aus meiner Sicht im Ergebnis
richtige, in der Begründung problematische) Entscheidung zur zulässigen Sterbehilfe
getroffen. Aber wie gesagt: Darum ging es hier nicht – es ging darum, dass in
einem echten Notfall ein Notarzt hätte gerufen werden müssen um das Leben einer
jungen Frau zu retten, die auch weiterleben wollte…..
Az.: BGH Az.: 2 StR 295/11
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