Leider bemerkenswert - Sozialgericht entscheidet: Nachtwache statt Fesselung von Heimbewohnerin
29. Dezember 2011, 01:48
Uhr
Wer wissen will, wieso
über Pflege in Deutschland viel zu wenig gestritten wird, der sollte eine
Entscheidung lesen, die das Sozialgericht Freiburg gerade in einem Eilverfahren
gefällt hat: eine in erheblichem Maße pflegebedürftige 80-jährige Frau darf demnach nicht
länger nachts in ihrem Bett festgebunden werden. Stattdessen ist der Sozialhilfeträger
verpflichtet worden, eine Nachtwache zu finanzieren – angesichts der über 6000
EUR zusätzlicher Kosten hatte er sich dagegen vehement gewehrt. Bemerkenswert
finde ich an der Entscheidung, dass sie bemerkenswert ist und sich keineswegs
von selbst versteht. Bemerkenswert ist zuallererst einmal aber, dass die
Fesselung der Frau überhaupt von einem Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
Der einschlägige § 1906 Abs. 4 BGB erlaubt eine entsprechende Fesselung nur,
wenn sie zum Wohl des Betreuten „erforderlich“ ist – erforderlich ist sie aber
nicht, wenn es, wie hier, weniger einschneidende Möglichkeiten als die
nächtliche Freiheitsberaubung gibt und die fiskalischen Interessen des
Sozialhilfeträgers sind auch etwas anderes als das „Wohl“ der Betroffenen.
Die regionale „Badische Zeitung“ schreibt wenig problembewußt
aber anschaulich:
Für den
Berufsbetreuer Christian Albiez war es „total schlimm“, als er beim Amtsgericht
Titisee-Neustadt das nächtliche Festbinden für die von ihm betreute Frau
beantragen musste. „Aber sie hätte sich sonst alle Knochen gebrochen. Es
bestand Lebensgefahr.“ Seit Jahrzehnten leidet sie unter einer schweren
Psychose mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen, ist körperlich aber mobil.
Medikamente haben ihr nicht helfen können. Als Albiez vor etwa fünf Jahren ihre
gesetzliche Betreuung übernahm, hatte sich ihr Zustand weiter verschlechtert.
Er fand ein als gerontopsychiatrisch gut ausgestattet geltendes Pflegeheim in
Lenzkirch für sie, das aber auch nicht leisten konnte, was die Frau gebraucht
hätte: „Es muss nachts jemand neben ihr sitzen, dann verliert sie ihre
schrecklichen Ängste und kann zufrieden schlafen.“
Die Pflege im Heim (aber nicht nur dort), das macht dieses Verfahren noch
einmal überdeutlich, richtet sich viel zu oft nicht nach den Bedürfnissen der
Menschen, die Unterstützung und Versorgung brauchen. Stattdessen erhalten sie
nur, was für eine Standard-Versorgung an Finanzmitteln bereitgehalten wird –
und das ist wenig genug.
Mit den Rechten der Menschen hat das nichts zu tun. Nirgendwo werden die
entsprechenden Grundrechte für Menschen mit Pflege und hohem Versorgungsbedarf
nur begrenzt gewährt – aber in diesem Bereich hat sich auch das
Bundesverfassungsgericht bislang nicht besonders hervorgetan es gibt auf juris
keine einzige Entscheidung der Karlsruher Richter, in der sie sich eingehend
mit dem § 1906 Abs 4 BGB auseinandergesetzt hätten. Dabei ist eine
menschenwürdige Pflege zu gewährleisten bzw, eine Pflege, die nicht dazu führt,
dass Grundrechte suspendiert werden müssen, sicherlich eine der zentralen
Herausforderungen für den modernen Sozialstaat.
Pflegepolitik als Menschenrechtspolitik zu begreifen ist aber in der
gegenwärtigen sozialpolitischen Debatte eher eine exotische Herangehensweise –
und daran werden die Änderungen des SGB XI, so wie sie gegenwärtig erörtert
werden nichts grundlegendes ändern. Dabei ist mit der Behindertenrechtskonvention
der Vereinten Nationen, die ja auch in Deutschland Gesetz geworden ist, klar
geregelt (z.B. in artikel 26, der sich mit Habilitation und Rehabilitation
auseinandersetzt), dass ein umfassender Anspruch zur Teilhabe am Leben auch im
Zustand erheblicher Pflegebedürftigkeit existiert und dass dieser
Teilhabeanspruch durch eine Fesselung ans Bett eingeschränkt wird.
Noch ist die Freiburger Entscheidung
nur eine Entscheidung im Eilverfahren – der Sozialhilfeträger hat sowohl
die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzulegen, als auch im sich möglicherweise
anschließenden Hauptsacheverfahren noch einmal zu versuchen der betreffenden
Frau. Ihre Grundrechte vorzuenthalten.
Viel interessanter finde ich allerdings, ob die Sozialhilfeträger im
rot-grün regierten Baden-Württemberg, aber auch in anderen Bundesländern, die
Gerichtsentscheidung positiv aufgreifen und so dazu beitragen, dass die
Menschenrechte in der Heimpflege besser gewährleistet werden.
(SG Freiburg, S 9 SO 5771/11 ER )
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