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Pressefreiheit oder Schmutzkampagne? - "Junge Freiheit" vs. epd, Teil II
15. Januar 2009, 18:20
Uhr
Vor allem frisch sollen sie sein – das gilt für Fische und Nachrichten gleichermaßen. Beim Fisch liegt der Zusammenhang von Frische und Qualität auf der Hand, bei den Nachrichten, die Agenturjournalisten hastig in ihre Laptops tippen, können Aktualität und Qualität schon einmal in Konflikt geraten. Ob eine Nachrichtenagentur Zitate, die sie verbreitet, auf ihre Richtigkeit überprüfen muss, darum geht es im Streit zwischen der Zeitung „Junge Freiheit“ und dem Evangelischen Pressedienst Hessen (epd).
Der epd hatte am 17. April folgende Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesjustizministerium, Alfred Hartenbach (SPD) vermeldet: „Die Junge Freiheit wird von der Jugendorganisation der NPD gelenkt.“ Auch das Bundesjustizministerium gesteht ein, dass diese Aussage über die am rechten Rand des politischen Spektrums verortete Zeitung „objektiv nicht vertretbar“ ist.
Das Landgericht Frankfurt hatte im Juli geurteilt, der epd sei zu einer Gegendarstellung verpflichtet, weil es sich um eine Tatsachenbehauptung Hartenbachs handele. Dagegen war der epd in Berufung gegangen. Eine von der „Jungen Freiheit“ erwirkte einstweilige Verfügung, die den epd zur Unterlassung der weiteren Verbreitung des Zitats verpflichtete, hatte das Landgericht dagegen aufgehoben. Zur Begründung hieß es, der epd habe nicht gegen die sogenannte Verbreiterhaftung verstoßen und sich durch die Kenntlichmachung als Zitat Hartenbachs Aussage auch nicht zu eigen gemacht. Dagegen war wiederum die „Junge Freiheit“ in Berufung gegangen.
Beide Parteien sahen sich dann am Donnerstag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Verhandlung der Streitsachen. Das Gericht ließ dabei erkennen, dass der epd nun womöglich in beiden Fällen Recht bekommen wird. Denn es wertete die Aussage Hartenbachs, die „Junge Freiheit“ sei „gelenkt“, als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung. Der Begriff „lenken“ sei „nicht greifbar“, sagte der Vorsitzende Richter. Daher bekomme die Zeitung wahrscheinlich kein Recht auf eine Gegendarstellung. Und weil ein Anspruch auf Unterlassung ohnehin nur für eine Tatsachenbehauptung in Betracht kommt, müsste demnach der epd auch im zweiten Verfahren, dem Unterlassungsverfahren, abermals Recht bekommen.
In der Frage der Gegendarstellung endet der Instanzenzug beim Oberlandesgericht, lediglich eine Verfassungsbeschwerde käme hier noch in Frage. Im Streit über die Gegendarstellung könnte die Sache noch vor den Bundesgerichtshof gehen. Das Urteil des Oberlandesgerichts soll im Februar verkündet werden.
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