Überraschender Prozessauftakt in HRE-Klage
12. November 2009, 16:59
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Der Rechtsstreit von ehemaligen Aktionären des Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate (HRE) wird die Justiz noch lange beschäftigen - wahrscheinlich genau so lange wie die immerwährende Telekom-Massenklage. Doch einen unerwarteten Aspekt hat jetzt der Auftakt der Anfechtungsklage ergeben: Das Landgericht München I neigt dazu, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Und wirklich: Ein Verstoß gegen Europarecht scheint nicht ausgeschlossen.
Dabei kann bei dieser Anfechtungsklage an sich wenig heraus kommen - der Zwangsausschluss der Privataktionäre ist bereits ins Handelsregister eingetragen. Damit ist er, jedenfalls nach deutschem Recht, unverrückbar. Allenfalls könnte die Fünfte Kammer für Handelssachen in München den Klägern Schadensersatz zusprechen, falls sie in einem der diversen Verfahren den Squeeze-Out für rechtwidrig hält. Doch der dürfte kaum höher liegen als die Entschädigung, die die Bundesregierung den rausgeworfenen Anlegern ohnehin gezahlt hat. Bei einer Bank, die noch immer Millionen über Millionen an Staatsgeldern verschlingt und für die kein rechtes Geschäftsmodell erkennbar ist, liegt es auch nicht nahe, dass in den parallel laufenden „Spruchverfahren" vom Gericht dereinst eine höhere Abfindung festgesetzt werden wird.
Interessanter ist an dem Klagewust schon eher das deutsche Verfassungsrecht. Manch einer hält den Rauswurf etwa des amerikanischen Finanzinvestors Christopher Flowers für eine verkappte Enteignung, die sich die große Koalition an sich sogar ausdrücklich mit den Finanzmarktgesetzen erlaubt hatte - vor der sie dann aber doch zurück schreckte. Statt dessen wählte die schwarz-rote Bundesregierung einen Schleichweg: Durch Änderungen im Aktienrecht wurde der Zwangsausschluss erleichtert (die Hürde wurde nämlich von 95 auf 90 Prozent gesenkt) und eine Kapitalspritze durch den Bund erleichtert (gegen die daraufhin vollzogene Kapitalerhöhung als ersten Schritt zum Rauswurf richtet sich formal die jetzige Klage). Beides zusammen ermöglichte den Squeeze-Out.
Doch darf sich der Staat als Großaktionär selbst begünstigen? Oder ist ihm diese Hintertür der verschleierten Zwangsvergesellschaftung verwehrt? Wenn sich die Regierung aber in Wirklichkeit am Maßstab des Grundgesetzes für Enteignungen hätte orientieren müssen: War eine solche dann überhaupt verhältnismäßig, wenn sie - wie das Beispiel Commerzbank zeigt - offenbar gar nicht wirklich notwendig war? Rechtssicherheit ließ sich schon durch strengere Regeln gegen Berufskläger erreichen, wie sie - speziell für Krisenbanken - ja auch zugleich ein weiteres Mal verschärft wurden. Und die mit dem Bund als Großeigentümer im Rücken gewachsene Bonität am Kapitalmarkt kann durch ein paar Minderheitseigner kaum angekratzt werden.
Doch diese Fragen kann sowieso erst das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheiden. Dort liegen bereits die ersten Beschwerden. Selbst wenn jetzt also das Landgericht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum wittern und den Fall den Karlsruher Richtern vorlegen würde, käme die endgültige Klärung dadurch nicht schneller voran.
Doch nun hat Helmut Krenek, der für die HRE und viele andere Aktiengesellschaften in Bayern maßgebliche Aktienrichter, das Europarecht ins Spiel gebracht. Krenek ist bekannt für seine durchaus eigenständigen Rechtsanschauungen. Doch tatsächlich ist fraglich, ob der Bundestag in seinen Bankenrettungsgesetzen die Einladungsfrist zur Hauptversammlung auf einen einzigen Tag verkürzen durfte. Die Aktionärsrechte-Richtlinien der Europäischen Union könnten dagegen stehen.
Neugierige werden sich freilich verdammt lange gedulden müssen. Erst im April kommenden Jahres will Krenek seine Entscheidung verkünden. Falls er dann tatsächlich bekannt gibt, dass er die Europarichter einschaltet, werden die Akten danach ein Weilchen in Luxemburg schmoren: Erst müsste einer der dortigen Generalanwälte ein Gutachten erstellen, dann das Gericht zu einem Entschluss kommen.
Und mit welcher Maßgabe auch immer der EuGH den Fall anschließend nach Deutschland zurück reicht: Nach dem Landgericht kommen noch das Oberlandesgericht und sodann der Bundesgerichtshof zum Zuge. Derweil kann sich das Bundesverfassungsgericht schon einmal seine Gedanken darüber machen, ob der Squeeze-Out mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist. Vielleicht warten die Karlsruher Verfassungshüter aber auch lieber erst einmal ab, was in Luxemburg heraus kommt - und was die deutschen Zivilgerichte in drei Instanzen daraus machen.