Eine Geldstrafe ist kein "Schaden"
09. Februar 2010, 14:28
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Die Rechtsanschauungen in manchen Ländern sind schon verblüffend. Mit dem Stichwort "Bankgeheimnis" wird dort etwa gerechtfertigt, dass von Staats wegen ein ganzes Geschäftsmodell darin liegt, Steuerhinterziehern aus dem Ausland eine sichere Fluchtburg zu bieten. Und nun hebelt das fürstliche Landgericht in Vaduz auch noch die Strafe aus, die das Landgericht Bochum gegen einen hessischen Immobilienunternehmer verhängt hat: Die Liechtensteiner Richter verurteilten die LGT-Bank dazu, dem Mann die von der deutschen Justiz aufgebrummten Geldzahlungen zurückzuerstatten. Als "Schadensersatz".
Denn streng genommen sei die Sanktion ja keine Strafe gewesen, sondern bloß eine "Bewährungsauflage". Eine spitzfinde Herleitung, die den Richtersprüchen der deutschen Justiz und der Gesetzeslage nicht gerecht wird. Dabei hatten die Urteile, die das Landgericht Bochum nach der Auswertung einer vom Bundesnachrichtendienst aufgekauften CD mit gestohlenen Bankdaten ausgesprochen hatte, ohnehin Stirnrunzeln erweckt. Nicht nur Ex-Postchef Klaus Zumwinkel, sondern auch jener Immobilienhändler aus Bad Homburg kam nur deswegen mit dem "blauen Auge" einer Freiheitsstrafe davon, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil die Urteilsfinder zusätzlich eine saftige Geldstrafe verhängten. Sonst hätten sie wohl oder übel mehr als zwei Jahre Haft aussprechen müssen. Und oberhalb dieser Grenze ist ein Einrücken in die Justizvollzugsanstalt unvermeidlich. Zumal der Bundesgerichtshof mittlerweile Grenzen festgesetzt hat: Wenn die hinterzogenen Abgaben über diesen Beträgen liegen, ist eine öffentliche Hauptverhandlung ebenso unausweichlich wie eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung.
Ohnehin durfte man vermuten, dass die Bochumer Robenträger sich zuvor mit den jeweiligen Strafverteidigern abgesprochen hatten. Der Deal: Eine gnädige Bewährungsstrafe - dafür ein Verzicht auf Rechtsmittel, mit denen endlich einmal höchstrichterlich hätte geklärt werden können, ob staatlich finanzierter Datenklau zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Seit vergangenem September schlummert immerhin eine einzige Verfassungsbeschwerde in dieser Frage in Karlsruhe beim höchsten deutschen Gericht. Ob sie dort aber überhaupt in diesem Jahr bearbeitet wird, ist nach dessen Auskunft noch ganz und gar ungewiss. Schade: Manchen, der augenblicklich wegen des Ankaufs eines neuen Datenträgers aus der Schweiz zittert, würde ein verfassungsgerichtliches Votum brennend interessieren.
Derweil kann man nur hoffen, dass zumindest die höheren Instanzen im Fürstentum Liechtenstein noch zur Einsicht kommen. Dass ein systematisch agierender Steuerkrimineller bei seiner Tat erwischt wird, stellt sich für ihn selbst natürlich als Vermögenseinbuße dar. Eine Justiz, die selbige aber für erstattungsfähig hält, hat ihre Wertmaßstäbe verloren. Die Kunden mag es ja wurmen, dass sie von der LGT-Bank nicht rechtzeitig genug gewarnt worden sind, um noch schnell eine Selbstanzeige zu erstatten. Aber einen Rechtsanspruch auf Schutz vor gerechter Strafverfolgung gibt es nicht. Ethisch betrachtet, ist eine Sanktion der Justiz kein Schaden, sondern eine angemessene Strafe. Nur notorisch Uneinsichtige sehen dies anders. Und haben dann auch noch die Chuzpe, ihre Bank auf Entschädigung zu verklagen. Dabei darf ein Gericht nicht mitspielen.