Pralles Leben Hartz IV
18. Februar 2010, 16:46
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Der Verhandlungstag vor dem Vierten Senat des Bundessozialgerichts an diesem Donnerstag hat fast auf die Minute genau drei Stunden gedauert. Drei Stunden, in denen Hartz IV in all seinen Fassetten vorkam. Spätestens an solchen Tagen wird deutlich, dass es den „typischen Hartz-IV-Empfänger" nicht gibt - und die politische Diskussion jeweils wohl immer nur einen ganz kleinen Teil des wirklichen Lebens abbildet.
Da ist auf der einen Seite Frau S., schwer gehbehindert, die sich orthopädische Schuhe kaufen muss und hin und wieder ein Taxi braucht. Von ihrem monatlichen Regelsatz von 359 Euro plus Unterkunftskosten kann sie das nicht bezahlen, sagt sie, und will 59 Euro mehr im Monat. Seit drei Jahren klagt sie vor Gericht, am Donnerstag ist sie damit endlich vor dem Bundessozialgericht gelandet. Drei Jahre lang sagte die zuständige Arbeitsgemeinschaft in Düsseldorf „Nein" und die Gerichte gaben ihr Recht.
Keine Anspruchsgrundlage, wohin das Auge blickt, wenn da vorige Woche nicht zufällig das Bundesverfassungsgericht mit einer Grundsatzentscheidung die ganze Hartz-IV-Welt in Aufruhr versetzt hätte. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, geschützt durch Arikel 1 in Verbindung mit Artikel 20 des Grundgesetzes, ist nun das Maß aller Dinge, dem sich auch das Bundessozialgericht beugt. Obwohl Frau S. inzwischen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, könnte sie nun von dem Grundsatzurteil profitieren: Sie könnte ein typischer „Härtefall" sein, mit einer außergewöhnlichen, dauerhaften Belastung, finden die Kasseler Bundesrichter. Nun müssen die Landessozialrichter in Nordrhein-Westfalen nur noch herausfinden, wie hoch ihr konkreter Bedarf damals war, dann können die Zusatzzahlungen auch rückwirkend greifen.
Auf der anderen Seite steht Frau M. und ihr Fall klingt wie einer, vor dem in der öffentlichen Diskussion immer gewarnt wird: Das ist so eine, die staatliche Unterstützung einsackt, obwohl sie alles andere als bedürftig ist. Schon der Sachverhalt klingt verdächtig: Vor rund fünf Jahren heiratet sie einen knapp zwanzig Jahre älteren Mann, wohnt aber nicht mit ihm zusammen, sondern trifft sich mit ihm drei bis viermal in der Woche vormittags zum Spazierengehen oder Fernsehen. Das Delikate daran: Die Frau ist seine ehemalige Haushälterin, die Ehe ist eine reine „Versorgungsehe". Der Mann bekommt eine ordentliche Pension, hat ein Haus und ist auch sonst ganz gut betucht, doch die Frau beantragt Arbeitslosengeld II. Eine Bedarfsgemeinschaft, bei der das Einkommen und das Vermögen ihres neuen Gatten angerechnet werden, bilden die beiden nicht, behauptet sie, schließlich hat sich seit der Eheschließung nichts an ihrem Leben geändert.
Das sieht die zuständige Arbeitsgemeinschaft ein bisschen anders: Immerhin hat sie Vollmachten für alle seine Konten bekommen und das in den vergangenen Jahren auch fleißig genutzt, poltert der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft in der mündlichen Verhandlung. Über 150 000 Euro habe sie so verprasst, behauptet er. Jetzt sei von dem Geld nichts mehr übrig, und der Mann im Pflegeheim. Das ist auch für die Bundesrichter zuviel: Anders als im Fall der gehbehinderten Frau, bekommt hier die Arbeitsgemeinschaft Recht. Der Steuerzahler wird es danken.