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Das letzte Wort

Einfach nur geprüft

04. November 2010, 15:38 Uhr

Gut für Internetkäufer, schlecht für Verkäufer: Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung nun klargestellt, dass Verbraucher bei einem Internetkauf eine Ware ohne Risiko prüfen können - selbst wenn der Wert der Ware dadurch gemindert wird.    

Im Streitfall ging es nicht etwa um die berühmten ausgelatschten Schuhe, sondern um ein waschechtes Wasserbett zum Preis von 1265 Euro. Beim Kauf hatte das Unternehmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Wasserbett an Wert verliere, wenn die Matratze mit Wasser gefüllt werde, weil das Bett dann nicht mehr als neuwertig zu veräußern sei. Doch der Kunde tat genau das: Er baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend widerrief er den Vertrag. Der Verkäufer weigerte sich zunächst, ihm nach der Abholung des Möbelstücks den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern überwies nur 258 Euro mit dem Argument, das Bett sei nun nicht mehr verkäuflich. Lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar.

Das ließen die Karlsruher Bundesrichter jedoch nicht gelten, schließlich müsse der Kunde die Möglichkeit haben, die Ware auch zu prüfen - und das gehe bei einem Wasserbett nun einmal nicht anders, als es mit Wasser zu befüllen. Schließlich sei Sinn und Zweck der europäischen Fernabsatzrichtlinie und der entsprechenden deutschen Regelung, dass der Kunde die Ware ausprobieren könne, weil er sie vor Abschluss des Vertrages nicht gesehen habe. „Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt", betonte der Senat.

Veröffentlicht 04. November 2010, 15:38 von Corinna Budras
Kommentare

Viktor

18. November 2010, 15:45

http://bit.ly/wasserbett-rueckgabe-find-ich-ok

Warum regen sich eigentlich alle über dieses Urteil so auf? Alles darf hemmungslos getestet werden - nur nicht Wasserbetten? Wo ist denn da bitte die Logik liebe Händler?

Wenn die online verkaufen, dann müssen sie sich ans Gesetz halten, fertig. Ein zurückgesandter Laptop kann ja auch nicht mehr als neu verkauft werden, liegt aber in der gleichen Preisklasse. Dass man eine Wassermatratze im Nachhinein nicht mehr verkaufen kann ist bullshit. Sie lässt sich noch wunderbar als zweite Ware oder Rücklaufartikel verkaufen.

Jan Dwornig

19. April 2012, 14:01

http://www.transportrechtblog.de

In der Schweiz boomt der Internethandel mit Lebensmitteln, in Deutschland läuft das Geschäft mehr als schleppend. Die neue Entscheidung dürfte ein erneutes Hemnis darstellen. Darf der Verbraucher den Wein nunmehr zurücksenden, wenn er doch nicht so gut mit dem französischen Ziegenkäse harmoniert, wie er sich dies bei der Bestellung vorgestellt hatte?

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