Die Rechtsgrundlage ist sicher
16. März 2011, 16:25
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Für das „Moratorium", das die Bundesregierung für die sieben ältesten Kernkraftwerke ausgerufen hat, muss ein Gesetz her. Sagt die Opposition und wirft der Regierung Trickserei vor. Doch braucht es keinen Bundestagsentscheid, wo es längst einen gibt.
Zur Erinnerung: Die umstrittene Verlängerung der Laufzeiten („Ausstieg aus dem Ausstieg"), die die Regierungskoalition kürzlich am Bundesrat vorbei beschlossen hatte, hat keine Pflicht zum Betrieb der Atommeiler geschaffen. Sondern nur die Genehmigungen dafür verlängert. Wenn die Energieversorger jetzt also aus Angst vor öffentlicher Anprangerung „freiwillig" die ältesten Reaktoren abschalten, verstößt dies nicht gegen das Atomgesetz oder gegen die Verlängerungsnovelle. Und auch nicht gegen die Gewaltenteilung (wie selbst einzelne Abgeordnete der Union argwöhnen).
Es geht also auch nicht um eine Nichtanwendung von Gesetzen, die das Parlament beschlossen hat, durch die Exekutive. Was diese Regierung bedenklich freihändig beim Verzicht auf Internetsperren gegen Kinderpornographie, dem Aussetzen der Wehrpflicht und letztlich auch dem Boykott einer (EU-rechtlich vorgeschriebenen und vom Bundesverfassungsgericht nur teilweise gekippten) Vorratsdatenspeicherung zum Überdruss vorexerziert hat.
Hinzu kommt: Die Bundesregierung hat sich mit den jeweiligen Ministerpräsidenten darauf verständigt, alle Register des obrigkeitlichen Verwaltungsrechts zu ziehen. Nach § 19 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 des Atomgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden die (zunächst vorübergehende) Abschaltung und Stilllegung verfügt. Die Voraussetzung: Es bestehen „Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter".
Nun wirkt das auf den ersten Blick in der Tat ziemlich weit herbei geholt, denn die Anlagen werden längst mit staatlicher Billigung betrieben. Und an deren Technik hat sich ebenso wenig geändert wie an den Umweltbedingungen. Doch kann die Regierung dem entgegen halten: Die Naturgewalten in Japan haben (erstmals) gezeigt, dass bei den einstigen Genehmigungsverfahren vielleicht manche Aspekte noch nicht (ausreichend) bekannt waren. Auch das ist eine neue Sachlage.
Außerdem möchte man den deutschen Verwaltungsrichter (der ohnehin im Zweifel auf Seiten der Bürgerrechte steht) sehen, der sich - falls doch ein Kraftwerksbetreiber klagen sollte - auf die Seite der „Atomindustrie" stellt. Zumal deren Grundrecht auf Eigentum („kalte Enteignung") im Grundgesetz die Schutzpflichten des Staates für die Bürger und die Umwelt gegenüber stehen, die ebenfalls in der Verfassung verankert sind.
Und falls in letzter Instanz ein Energieversorger doch eine Anfechtungsklage oder gar einen Schadensersatzprozess gewönne, hätten sich längst die Gemüter (und manche erregten Medienkommentatoren) abgekühlt. Die Politik wäre jedenfalls den „Schwarzen Peter" los.
Einen „Geheimvertrag" oder einen neuen „Deal" mit der Atomwirtschaft muss man der Regierung also nicht unterstellen - trotz der drei demnächst anstehenden Landtagswahlen. Sie setzt auf hoheitliche Befugnisse. Das hat überdies den Vorteil, dass Vorstände der Energieversorger nicht grübeln müssen, ob das Aktienrecht sie womöglich verpflichtet, im Interesse ihres Unternehmens oder ihrer Anteilseigner für einen Fortbetrieb zu kämpfen.
Eine freiwillige Einwilligung in eine Produktionspause („Moratoriumsvertrag") mag tatsächlich juristisch nicht ganz unproblematisch sein. Der Verzicht auf Rechtsmittel gegen die nun erlassenen Stilllegungsverfügungen dürfte hingegen ziemlich unverfänglich sein. Schließlich dient ein solcher Schritt - zumal angesichts der mutmaßlichen Rechtmäßigkeit der Behördenanordnungen (s.o.) - der angeschlagenen Reputation der Energiewirtschaft, der der politische Wind ins Gesicht weht. Und ist damit aktienrechtlich wohl genauso zulässig. wie es Spenden an politische Parteien oder öffentlichkeitswirksames Sponsoring aus der Firmenkasse anerkanntermaßen sind.