Die Zeitarbeitsbranche schlägt Alarm
13. April 2011, 18:24
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In der Zeitarbeitsbranche ist das Zittern groß. Zuerst macht es sich an diesem Mittwochvormittag vor dem Arbeitsgericht Berlin nur in kleinteiligen Vorwürfen an den Vorsitzenden Richter bemerkbar: Mal wurden Schriftsätze nicht zugestellt, mal fehlen Kopien, dann wurden gleich diverse Fakten nicht „von Amts wegen" ermittelt. Fast eineinhalb Stunden überhäufen die Rechtsanwälte der Zeitarbeitsbranche das Gericht mit Vorwürfen, bevor sie ihr eigentliches Geschütz auffahren: Schwerwiegende Folgen werde es haben, sollte das Arbeitsgericht Berlin die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) rückwirkend für unwirksam erklären. „Das wäre eine unzumutbare Härte sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer", argumentiert der Rechtsanwalt Mark Lembke von der Kanzlei Greenfort. „Es geht um 2 Milliarden Euro, die allein an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen wären", warnte der Arbeitsrechtler, der vor Gericht den Arbeitgeberverband AMP vertritt. Betroffen seien 1100 Mitgliedsunternehmen und 3000 weitere Zeitarbeitsfirmen.
Viele davon sähen sich schon in oder zumindest kurz vor der Insolvenz. Dies hinge davon ab, ob sie Rückstellungen für die Beiträge bilden müssten. „In diesem Fall wären sie bilanziell überschuldet - und dann ist der Ofen aus", sagt Lembke. Auch die Entleihunternehmen seien betroffen, weil sie für insolvente Leiharbeitsfirmen die Sozialbeiträge übernehmen müssten. Zudem sei es „schlicht nicht möglich", im Nachhinein höhere Löhne für die rund 200.000 betroffenen Zeitarbeitnehmer abzurechnen, betont der Jurist. Er rechnete vor, dass für die vergangenen fünf Jahre in bis zu 5 Millionen Fällen vergleichbare Gehälter zwischen Stammbelegschaft und Zeitarbeitsfirmen ermittelt werden müssten - bei rund 73.000 Tarifverträgen in Deutschland.
Deshalb müsse das Arbeitsgericht Berlin den betroffenen Unternehmen Vertrauensschutz gewähren und keine Nachzahlungen anordnen. Schließlich sei noch nie sei ein Tarifvertrag der CGZP von der Arbeitsverwaltung angezweifelt worden, auch die Sozialversicherungsträger haben über Jahre hinweg die Abführungen auf Basis der Tarifverträge nicht beanstandet. „Deswegen verstehen viele Zeitarbeitsfirmen die Welt nicht mehr", sagt Lembke in seinen rund einstündigen Ausführungen, wobei er unterschlägt, dass nicht erst das Bundesarbeitsgericht, sondern auch die unteren Instanzen der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen haben. Stattdessen bekräftigt er: Jahrelang habe es von allen Seiten Ermunterungen gegeben, durch Tarifverträge von dem gesetzlichen Gebot der einheitlichen Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbelegschaft abzuweichen.
Das Arbeitsgericht Berlin betritt mit diesem Verfahren juristisches Neuland, nachdem das Bundesarbeitsgericht in einer bislang einmaligen Entscheidung der CGZP im Dezember die Tariffähigkeit aberkannt hat. Die Bundesrichter begründeten dies mit einem Fehler in der Satzung, der zufolge sie mehr Zuständigkeiten für sich beanspruchte, als alle ihre Mitgliedsgewerkschaften zusammen. Damit kann die Spitzenorganisation keine wirksamen Tarifverträge abschließen. Das Berliner Arbeitsgericht muss nun klären, ob dies schon der „Geburtsfehler" der CGZP gewesen ist, und deshalb auch schon für alle geschlossenen Tarifverträge seit 2004 gilt.
Geklagt haben dabei mehrere Dutzend Zeitarbeitnehmer, die mit Hilfe des Deutschen Gewerkschaftsbundes von ihren Arbeitgebern nun rückwirkende höhere Löhne einfordern. Rechtsanwalt Lembke räumt ein, dass die Begründung des Bundesarbeitsgerichts auch für die Vergangenheit gelte. Dann aber wird seine Kritik scharf: Die Rechtsauffassung der höchsten deutschen Bundesrichter sei schlicht falsch. Sie hätten, „ominöse tarifrechtliche Voraussetzungen" geschaffen, die überhaupt nicht überzeugten. Das Bundesarbeitsgericht habe erstmals eine Anforderung aufgestellt, dass die Zuständigkeiten absolut deckungsgleich sein müssten. „Diese These hat vorher noch niemand vertreten." Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte könnten die These des Bundesarbeitsgerichts stützen. Außerdem sei dies eine „normzweckvereitelnde Auslegung", die einer Spitzenorganisation jeglichen Sinn nehme.
Schließlich holt der Arbeitsrechtler noch die verfassungsrechtliche Keule heraus: Es stelle sich die Frage, ob die Voraussetzung der absoluten Deckungsgleichheit eigentlich auch auf Arbeitgeberseite angewandt werden müsse. Sei dies der Fall, wären viele Tarifverträge in der Metall- und Chemieindustrie sowie im Einzelhandel unzulässig. Sei dies nicht der Fall, verstoße das Gericht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ist schon eingelegt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat sich bei so viel schwerem Geschütz erst einmal ein wenig Bedenkzeit ausgebeten. Am 1. Juni wird es sein Urteil verkünden.